Termintipp Nr. 12/11 vom 8. Juli 2011
Versicherungspflicht von Online-Journalisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz?
Der Kläger begehrt von der beklagten Künstlersozialkasse die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema "Internet". Seit 2001 stellt er die von ihm selbst verfassten und regelmäßig aktualisierten Artikel ‑ entsprechend der im Internet herrschenden "Gratiskultur" notwendigerweise kostenlos ‑ auf seiner Website zur Verfügung. Die Verbreitung seines Informationsdienstes als Druckwerk hat er aus Kostengründen aufgegeben. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf seiner Website. Diese Einnahmen werden in den Steuerbescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Darüber hinaus bezieht der Kläger in geringem Umfang Honorare aus der Veräußerung von ihm verfasster Texte an andere Redaktionen. Diese steuerrechtlich als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gewerteten Einkünfte gehen jährlich nicht über den Betrag von 3.900 Euro hinaus.
Die Beklagte lehnte den im Juli 2005 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ab. In den Vorinstanzen war seine Klage erfolglos. Zwar übe der Kläger mit dem Verfassen von Fachartikeln und deren Veröffentlichung auf der eigenen Website sowie mit der Veräußerung eigener Texte an andere Websitebetreiber eine publizistische Tätigkeit aus. Diese sei allerdings nach § 3 Abs 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungsfrei, weil die hieraus erzielten Einnahmen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro lägen. Die aus dem Verkauf von Werbeflächen bezogenen Einkünfte seien dagegen kein Einkommen aus einer publizistischen, sondern einer organisatorisch‑verwaltenden Tätigkeit. Der nur mittelbare Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg der Werbung und der Qualität der publizistischen Leistung reiche nicht aus, um eine einheitliche publizistische Tätigkeit annehmen zu können.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 21. Juli 2011, um 11.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal I über die Revision des Klägers mündlich verhandeln. Der Kläger macht geltend, er übe eine gemischte Tätigkeit aus, deren Schwerpunkt in der publizistischen Arbeit liege. Die für einen wirtschaftlichen Werbeerlös notwendige hohe Zahl an Seitenaufrufen werde nur durch die Qualität der auf der Website veröffentlichten Artikel erreicht, so dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der publizistischen Arbeit und der Werbung bestehe. Seine gesamten Einnahmen stammten somit "aus publizistischer Tätigkeit" im Sinne des § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz. Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Einnahmen sei nicht maßgebend.
Az.: B 3 KS 5/10 R | B. ./. Künstlersozialkasse |
Hinweis zur Rechtslage: KSVG § 1 KSVG § 3 Abs 1 Satz 1
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