Termintipp Nr. 14/13 vom 25. Oktober 2013
Kürzung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wegen der Weigerung, eine sogenannte "Ehrenerklärung" zu unterschreiben?
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 7 AY 7/12 R am Mittwoch, dem 30. Oktober 2013, um 10.00 Uhr im Weißenstein-Saal darüber entscheiden, ob es zulässig ist, Personen, deren Lebensunterhalt durch Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gesichert ist, diese Leistungen auf das unabwendbar Gebotene zu kürzen, weil aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (§ 1a AsylbLG), wenn sie sich weigern, bei der für sie zuständigen Botschaft als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzpapieren eine sogenannte Ehrenerklärung abzugeben.
Diese Ehrenerklärung hatte im zu entscheidenden Rechtsstreit folgenden Inhalt:
"Ehrenerklärung
Ich bin malischer Staatsangehöriger, und ich möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit, nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze.
Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz
Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift."
Die 1964 geborene Klägerin, eine malische Staatsangehörige, war im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; ihr Asylantrag blieb erfolglos, und ihr Aufenthalt war danach lediglich geduldet. Ab Februar 1999 erhielt sie Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 AsylbLG, die unter anderem im streitbefangenen Zeitraum (1. Juli bis 7. September 2005) monatlich um 40,90 Euro gekürzt wurden, weil sich die Klägerin im Rahmen von Vorführungen an die Botschaft von Mali geweigert hatte, die bezeichnete Ehrenerklärung abzugeben. Die gegen die Kürzung der Leistung gerichtete Klage blieb insoweit erst- und zweitinstanzlich erfolglos.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie unter anderem vorträgt, es könne von ihr nicht die Abgabe einer Lüge verlangt werden; auch wenn sie rechtlich verpflichtet sei, in ihr Heimatland zurückzukehren, entspreche dies nicht ihrem freien Willen.
Az.: B 7 AY 7/12 R | D.D. ./. Salzlandkreis |