Termintipp Nr. 25/10 vom 8. September 2010
Sperrzeit wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag nach betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers?
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 7 AL 33/09 R am Dienstag, dem 14. September 2010 um 12.15 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal I, darüber entscheiden, ob die Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber eine Sperrzeit von drei Wochen für den Bezug zum Arbeitslosengeld (Alg) zur Folge hat, ober ob sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berufen kann, weil die Arbeitgeberkündigung den Alg-Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte entstehen lassen. Das wiederum hätte auf Grund einer Gesetzesänderung (ab 1. Februar 2006) die Dauer des Anspruchs von 26 Monaten auf 12 Monate verkürzt.
Der 1953 geborene Kläger war seit 1978 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger sein am 31. Januar 2006 endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006, um einer Verkürzung seines Alg‑Anspruchs nach der am 1. Februar 2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung zu entgehen. Nach § 434l Abs 1 SGB III gelten die Altregelungen über die (höhere) Alg‑Dauer nur für Ansprüche fort, die vor dem 1. Februar 2006 entstanden sind; die Arbeitslosigkeit des Klägers musste deshalb vor diesem Zeitpunkt eintreten, um einen längeren Anspruch zu erwerben. Die Beklagte stellte den Eintritt einer verkürzten (weil das Beschäftigungsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte) Sperrzeit für die Zeit vom 31. Januar bis 20. Februar 2006 wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger ohne wichtigen Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Das Landessozialgericht hat den Bescheid über den Eintritt einer Sperrzeit aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld verurteilt, hierbei jedoch den 31. Januar 2006 ausgenommen, weil an diesem Tag der Alg-Anspruch wegen einer dem Kläger gezahlten Abfindung geruht habe.
Mit der Revision rügt die Beklagte, dem Kläger stehe ein wichtiger Grund für die Vorverlagerung des Beschäftigungsendes nicht zur Seite. Er müsse die Gesetzesänderung hinnehmen; seinem Anliegen, die alte Alg-Anspruchsdauer zu erhalten, sei mit ihrer Entscheidung Rechnung getragen. Die Sperrzeit selbst betrage nach § 144 Abs 3 SGB III lediglich drei Wochen.
Az.: B 7 AL 33/09 R
| W.K. ./. Bundesagentur für Arbeit
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Hinweis zur Rechtslage: § 144 SGB III (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich § 127 SGB XII aF (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 52 Monaten und nach Vollendung des 52. Lebensjahres 26 Monate … § 127 SGB III nF (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten 12 Monate, nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres 15 Monate … § 434l SGB III (1) § 127 in der bis zum 31 Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. |