Termintipp Nr. 29/09 vom 10. Juli 2009
Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer?
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 7 AL 3/08 R am Dienstag, dem 21. Juli 2009, um 11.00 Uhr, Saal II, darüber zu entscheiden haben, ob Leiharbeitnehmer in der Zeit von März bis Mai 2005 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erwerben konnten.
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie zeigte für die Zeit von März bis August 2005 für einen Bereich ihrer Niederlassung in L. Arbeitsausfall an und beantragte Kurzarbeitergeld. Die Beklagte lehnte Leistungen für die betroffenen Arbeitnehmer jedoch ab, weil § 11 Abs 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ausschließe. Während die Klage beim Sozialgericht Erfolg hatte, hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen, weil Kurzarbeit zwischen der Klägerin und den betroffenen Arbeitnehmern nicht wirksam vereinbart worden sei, bzw vereinbart werden könne. Die individuellen Abreden zwischen der Klägerin und den betroffenen Arbeitnehmern verstießen gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Nach § 11 Abs 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes könne das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Die Vereinbarung von Kurzarbeit sei eine Umgehung dieser gesetzlichen Regelung.
Hinweis zur Rechtslage: § 11 Abs. 4 AÜG aF § 11 Abs. 4 AÜG in der ab 1. Februar 2009 geltenden Fassung
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Az.: B 7 AL 3/08 R
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