Termintipp Nr. 7/14 vom 2. Juni 2014
Kann ein "SGB II-Aufstocker" Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen?
Der zu entscheidende Fall betrifft selbständig tätige "Aufstocker", die ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich Hartz IV) beziehen müssen. Der 1962 geborene Kläger arbeitet als freiberuflicher Tischtennislehrer für verschiedene Schulen und Sportvereine. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm von November 2008 bis April 2009 SGB II- Leistungen, wobei es mit Ausnahme des Monats Dezember 2008 zunächst ein fiktives Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 400 Euro berücksichtigte. Nach Vorlage von Nachweisen zu den Einkünften erfolgte eine Neuberechnung der SGB II-Leistungen. Von dem Einkommen des Klägers, das jeweils 400 Euro nicht überstieg, setzte der Beklagte den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 60 Euro, Kosten für Arbeitsmittel (15,33 Euro) und als Gesamtpauschale für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen und zur Altersvorsorge sowie für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen den sogenannten "Grundfreibetrag" ("Erwerbstätigenfreibetrag") in Höhe von 100 Euro ab (§ 11 Abs 2 SGB II aF; ab 1. April 2011: § 11b Abs 1 SGB II). Der Beklagte lehnte es ab, als "Betriebsausgaben" ergänzend auch die Fahrt- und Benzinkosten, Leasingraten für den Pkw des Klägers sowie dessen Handykosten zu berücksichtigen.
Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Sozialgericht hat den Beklagten unter Abänderung der Bewilligungsbescheide verurteilt, bei der Einkommensermittlung "Betriebsausgaben in Form von Leasingraten zu 2/3, Fahrtkosten nach § 3 Abs 7 Alg II V und die hälftigen Handykosten" zu berücksichtigen. Dagegen hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, über die Berücksichtigung des Grundfreibetrags in Höhe von 100 Euro hinaus Betriebsausgaben abzusetzen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Ausgaben im Einzelnen nachgewiesen seien und zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stünden.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die geltend gemachten Betriebsausgaben seien durch den Betrieb veranlasst worden. Bei der Festlegung des Grundfreibetrags in Höhe von 100 Euro bei Einkünften unterhalb von 400 Euro habe der Gesetzgeber sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Blick gehabt.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird über die Revision des Klägers am Donnerstag, dem 5. Juni 2014, um 11.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln.
Az.: B 4 AS 31/13 R | G. ./. Kommunales Center für Arbeit |
Hinweise zur Rechtslage § 11 SGB II aF (ab 1.4.2011: § 11b Abs 1 SGB II) (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert § 3 Alg II-V Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. ...
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