Termintipp Nr. 20/09 vom 19. Juni 2009
Ist die "Praxisgebühr" verfassungsgemäß?
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemäßheit der in der Öffentlichkeit vielfach als Praxisgebühr (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) bezeichneten vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für das 1. - 3. Quartal 2005 hat entrichten müssen. Er hält die Praxisgebühr für grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 62 SGB V nicht vorlägen und die Erhebung der Praxisgebühr nicht verfassungswidrig sei. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat offen gelassen, ob die Regelungen über die Einziehung der Praxisgebühr das ärztliche Berufsrecht einschränkten, denn dies sei für das Verhältnis des Klägers zu seiner Krankenkasse irrelevant. Der Gesetzgeber habe die Praxisgebühr als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erhaltung der Effektivität, Effizienz und Qualität der GKV-Leistungen konzipiert; zudem habe die angespannte Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) konsolidiert werden sollen. Verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 3 und 14 Grundgesetz. Der Gleichheitsgrundsatz sei bereits deshalb verletzt, weil die Praxisgebühr nur die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer treffe, ohne gleichzeitig eine hälftige Belastung der Arbeitgeber vorzusehen. Außerdem würden die ‑ grundsätzlich besser verdienenden ‑ Privatversicherten privilegiert, weil ihnen keine Praxisgebühr abverlangt werde. Hinzu komme, dass die Praxisgebühr innerhalb der einheitlich solidarischen GKV zu unterschiedlichen Belastungen der Versicherten führe ‑ je nachdem, ob diese krank seien und ‑ gebührenpflichtig ‑ einen Arzt aufsuchen müssten oder ob sie keinen Arztkontakt hätten. Es handele sich mithin um ein unzulässiges Sonderopfer.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 25. Juni 2009 um 9.30 Uhr, Saal II, über die Revision des Klägers entscheiden.
Hinweise zur Rechtslage: § 28 Abs 4 SGB V - Ärztliche und zahnärztliche Behandlung § 61 SGB V - Zuzahlungen § 62 Abs 1 SGB V Belastungsgrenze |
Az.: B 3 KR 3/08 R
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