Das Bundessozialgericht
Nach Artikel 95 Absatz 1 des Grundgesetzes errichtete der Bund als oberste Gerichtshöfe des Bundes den Bundesgerichtshof (in Karlsruhe), das Bundesverwaltungsgericht (in Leipzig), den Bundesfinanzhof (in München), das Bundesarbeitsgericht (in Erfurt) und für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht (in Kassel).
Die Eröffnung des Bundessozialgerichts fand am 11. September 1954 statt; am 23. März 1955 folgte seine erste öffentliche Sitzung.
Das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1239) ist am 1. Januar 1954 in Kraft getreten. Vor Geltung des Sozialgerichtsgesetzes gab es für die heute der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebiete keine selbständigen Gerichte im Sinne des Artikels 92 des Grundgesetzes. Als Vorläufer des Bundessozialgerichts wird vielfach das im Jahre 1884 als höchste Instanz für Angelegenheiten der Sozialversicherung errichtete Reichsversicherungsamt angesehen. Es hatte bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 nicht nur reine Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, sondern auch vor allem rechtsprechende Tätigkeit auszuüben.
