Bundesozialgericht (zur Startseite)



Termintipp Nr. 21/08 vom 24. Juli 2008

Hat eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts, wenn sie auf der Grundlage von Einzel­ver­trägen mit Krankenkassen Arzneimittel an deren Versicherte in Deutschland liefert?

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen seit 2003 finanziell dadurch entlastet, dass ihnen die Arz­neimittelhersteller Rabatt auf Arzneimittel für ihre (GKV)-Versicherten gewähren müssen. Dieser (Her­steller-)Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die Krankenkassen gezahlt; vielmehr erhalten die Krankenkassen den Rabatt dadurch, dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstellerrabatt kürzen. Die Apotheken wiederum können Erstattung der ihnen gekürzten Beträge von den Arzneimittelherstellern verlangen. Eine solche Erstattung verlangt auch die Klägerin von dem beklagten Arzneimittelhersteller, die deutsche Niederlassung eines französischen Pharmakonzerns. Sie betreibt in den Niederlanden als AG eine Internetapotheke (Versandapotheke). Sie beschafft sich die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugelassenen Arzneimittel bei deutschen Großhändlern und gibt sie per Kurierdienst aus den Niederlanden ua an GKV-Versicherte in Deutschland als Sachleis­tung ab. Sie hat hierzu Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen. Die Verträge sehen für die (reimportierten) Arzneimittel einen geringeren Preis vor als denjenigen, der von Krankenkassen für das gleiche Arzneimittel bei Abgabe durch eine in Deutschland ansässige Apotheke zu zahlen wäre.

Die klagende Versandapotheke gab ua von 2003 bis 2007 Arzneimittel der Beklagten an GKV-Versi­cherte in Deutschland ab. Sie forderte vom beklagten Pharmaunternehmen vergeblich Erstattung des Herstellerrabatts. Sie hält es für europarechtswidrig, ihr den Anspruch zu verwehren. Das beklagte Pharmaunternehmen meint ua, der Herstellerrabatt gelte nur für solche Arzneimittel, die deutschem Preisrecht unterfielen. Das Sozialgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Beklagte zur Zahlung von Herstellerrabatten nebst Zinsen an die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2004 verurteilt; für das Jahr 2003, in dem noch das Versandhandelsverbot des § 43 Abs 1 AMG (aF) bestand, hat es dagegen einen Anspruch der kla­genden Versandapotheke verneint.

Das Bundessozialgericht wird nunmehr auf die Revision der Klägerin und der Beklagten hin nach einer mündlichen Verhandlung am Montag, dem 28. Juli 2008 um 11.45 Uhr (Saal II) im Verfahren B 1 KR 4/08 R darüber entscheiden, ob die Klägerin den Herstellerrabatt auch für das Jahr 2003 oder - wie die Beklagte weiterhin meint - überhaupt nicht beanspruchen kann.

 

Hinweise zum rechtlichen Hintergrund:
Der Herstellerrabatt ist insbesondere in § 130a Abs 1 SGB V geregelt. § 78 AMG enthält wesentliche Preisvorschriften des AMG. Art 28 und 30 EG-Vertrag (EGV) regeln die Freiheit des Warenverkehrs.

Art 28 EGV: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Art 30 EGV: Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver­boten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

§ 130a Abs 1 SGB V (ab 1.4.2007 geltende Fassung, zuvor mehrere Änderungen):
Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten. Satz 1 gilt für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Abs 5a SGB V bestimmt sind.

§ 78 Abs 1 bis 3 AMG (ab 1.4.2007 geltende Fassung, zuvor mehrere Änderungen):
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren be­stimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederver­kauf abgegeben werden,
2. Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3. Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. …
(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen. Ein einheitlicher Apotheken­abgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabe­preis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Kran­kenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den ein­heitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren.

Az.: B 1 KR 4/08 R              

Doc M. ./. G.-GmbH, 7 Beigeladene

zurück zu Termintipp



Diese Seite:

© Bundessozialgericht - 2007 - 2010