Termintipp Nr. 21/08 vom 24. Juli 2008
Hat eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts, wenn sie auf der Grundlage von Einzelverträgen mit Krankenkassen Arzneimittel an deren Versicherte in Deutschland liefert?
Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen seit 2003 finanziell dadurch entlastet, dass ihnen die Arzneimittelhersteller Rabatt auf Arzneimittel für ihre (GKV)-Versicherten gewähren müssen. Dieser (Hersteller-)Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die Krankenkassen gezahlt; vielmehr erhalten die Krankenkassen den Rabatt dadurch, dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstellerrabatt kürzen. Die Apotheken wiederum können Erstattung der ihnen gekürzten Beträge von den Arzneimittelherstellern verlangen. Eine solche Erstattung verlangt auch die Klägerin von dem beklagten Arzneimittelhersteller, die deutsche Niederlassung eines französischen Pharmakonzerns. Sie betreibt in den Niederlanden als AG eine Internetapotheke (Versandapotheke). Sie beschafft sich die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugelassenen Arzneimittel bei deutschen Großhändlern und gibt sie per Kurierdienst aus den Niederlanden ua an GKV-Versicherte in Deutschland als Sachleistung ab. Sie hat hierzu Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen. Die Verträge sehen für die (reimportierten) Arzneimittel einen geringeren Preis vor als denjenigen, der von Krankenkassen für das gleiche Arzneimittel bei Abgabe durch eine in Deutschland ansässige Apotheke zu zahlen wäre.
Die klagende Versandapotheke gab ua von 2003 bis 2007 Arzneimittel der Beklagten an GKV-Versicherte in Deutschland ab. Sie forderte vom beklagten Pharmaunternehmen vergeblich Erstattung des Herstellerrabatts. Sie hält es für europarechtswidrig, ihr den Anspruch zu verwehren. Das beklagte Pharmaunternehmen meint ua, der Herstellerrabatt gelte nur für solche Arzneimittel, die deutschem Preisrecht unterfielen. Das Sozialgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Beklagte zur Zahlung von Herstellerrabatten nebst Zinsen an die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2004 verurteilt; für das Jahr 2003, in dem noch das Versandhandelsverbot des § 43 Abs 1 AMG (aF) bestand, hat es dagegen einen Anspruch der klagenden Versandapotheke verneint.
Das Bundessozialgericht wird nunmehr auf die Revision der Klägerin und der Beklagten hin nach einer mündlichen Verhandlung am Montag, dem 28. Juli 2008 um 11.45 Uhr (Saal II) im Verfahren B 1 KR 4/08 R darüber entscheiden, ob die Klägerin den Herstellerrabatt auch für das Jahr 2003 oder - wie die Beklagte weiterhin meint - überhaupt nicht beanspruchen kann.
Hinweise zum rechtlichen Hintergrund: Art 28 EGV: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Art 30 EGV: Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. § 130a Abs 1 SGB V (ab 1.4.2007 geltende Fassung, zuvor mehrere Änderungen): § 78 Abs 1 bis 3 AMG (ab 1.4.2007 geltende Fassung, zuvor mehrere Änderungen): |
Az.: B 1 KR 4/08 R | Doc M. ./. G.-GmbH, 7 Beigeladene |
