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Termintipp Nr. 22/08 vom 8. August 2008

Rentenabschlag erst ab 60?

Nachdem Altersrentner in der gesetzlichen Rentenversicherung schon seit einigen Jahren eine Renten­kürzung ("Rentenabschlag") hinnehmen müssen, wenn sie die Rente vor der gesetzlichen Altersgrenze (bisher 65, künftig 67) in Anspruch nehmen, hat der Gesetzgeber diese Regelung seit 2001 in abgemilderter Form auch auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten übertragen. Dabei geht es um einen Ausgleich für unterschiedliche Rentenbezugszeiten: Der Versicherte, der bereits in relativ jungen Jahren eine Rente bekommt, wird diese - statistisch gesehen - länger be­ziehen als der Versicherte, der erst mit der Altersgrenze oder danach die Rente beansprucht. Das Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns fließt über den unterschiedlich hohen "Rentenzugangsfaktor" in die Rentenformel ein, sodass die Rente um 0,3% für jeden Monat einer vorgezogenen Rente sinkt; umgekehrt wird eine Altersrente um 0,5% für jeden Monat erhöht, den sie nicht in Anspruch genommen wird.

Gleichzeitig mit dem oben skizzierten Rentenabschlag für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenen­renten ist eine günstigere Rentenberechnung als bisher für die Fälle beschlossen worden, in denen Erwerbsminderung oder Tod vor dem 60. Lebensjahr eintritt. Dabei werden Beitragslücken, die ent­stehen, wenn der Versicherte frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden muss, mit dem Durch­schnitt der bisherigen Beitragswerte aufgefüllt ("Zurechnungszeit"). Dieser Teil der Neuregelung hat für Versicherte, deren Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr eintritt, die umgekehrte Wirkung auf die Rente wie der Rentenabschlag, kann diesen jedoch allenfalls unter außergewöhnlichen Um­ständen ganz kompensieren.

Im Anschluss an ein früheres Urteil des Bundessozialgerichts geht es in den jetzigen Streitfällen insbesondere um die Frage, ob die Vorschriften die Kürzung auch für den Fall vorsehen, dass Er­werbsminderungs- bzw Hinterbliebenenrente vor dem 60. Lebensjahr zu gewähren ist. In den zu ver­handelnden Fällen hat sich die jeweilige Vorinstanz entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Auffassung der Rentenversicherungsträger angeschlossen und die Kürzung auch schon vor dem 60. Lebensjahr bestätigt.

Der Senat hat über die hier zu entscheidende Frage bereits am 29.1.2008 verhandelt (Medien­information Nr. 6/08). Inzwischen hat der 13. Senat auf die damals beschlossenen Anfragen geantwortet, er halte an der bisherigen Rechtsprechung nicht fest, wonach die Rente nicht abgesenkt werden durfte, bevor der Versicherte das 60. Lebensjahr erreicht hatte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 14.8.2008 um 10.00 Uhr im Saal II nach mündlicher Verhandlung über vier der bei ihm anhängigen Ausgangsfälle zu entscheiden haben.

 

Hinweise zum rechtlichen Hintergrund:

§ 77 SGB VI in der mit Wirkung vom 1.1.2001 geltenden Fassung:

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgelt­punkten einer Rente waren,

1. …

2. bei Renten wegen Alters, die

a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und

b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalender­monat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,

4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,

a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und

b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zu­gangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

(3) …

Az.: B 5 R 32/07 R

B 5 R 88/07 R

B 5 R 98/07 R

B 5 R 140/07 R

             

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