Termintipp Nr. 27/09 vom 26. Juni 2009
Grundsicherungsleistungen für das Umgangsrecht?
Die 1978 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. und der beiden 1999 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kinder leben bei ihrem Vater, dem auch das alleinige Sorgerecht für sie zuerkannt worden ist. Gemäß einer zwischen dem Vater und der Klägerin zu 1. getroffenen und durch das Familiengericht bestätigten Umgangsrechtsvereinbarung hielten sich die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und weitere 14 Tage während der Sommerferien bei der Klägerin zu 1. auf. Der Vater der Kläger zu 2. bis 4. erhielt keine Existenz sichernden Sozialleistungen und leistete den Kindern Naturalunterhalt. An ihn wurde auch das Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro monatlich ausgezahlt. Die Kläger zu 2. bis 4. verfügten über kein Einkommen.
Den Antrag der Klägerin zu 1., ihr im Hinblick auf die Aufenthalte der Kinder bei ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, lehnte der beklagte Grundsicherungsträger ab. Das SG hat die Beklagte verurteilt, den Klägern zu 2. bis 4. anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1. zu gewähren; die Klage der Klägerin zu 1. wurde abgewiesen. Die Berufung des beklagten Grundsicherungsträgers hat das LSG zurück gewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass auf einen Sozialgeldanspruch der Kläger zu 2. bis 4. während des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II anteilig anzurechnen sei.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird am 2. Juli 2009 um 11.00 Uhr, Saal II, im Verfahren B 14 AS 75/08 R darüber zu entscheiden haben, ob und in welcher Höhe den Klägern zu 2. bis 4. ein Anspruch auf Sozialgeld zusteht.
Hinweis zur Rechtslage: § 7 SGB II § 11 SGB II § 28 SGB II |
Az.: B 14 AS 75/08 R
| 1. B.L. 2. E.L. 3. R.L. 4. S.L. ./. ARGE Freiburg |
