Termintipp Nr. 29/08 vom 31. Oktober 2008
Ist der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechtens?
Der 1934 geborene Kläger ist bei der beklagten Ersatzkasse versichert. Er leidet an einer chronischen Emphysembronchitis und erhielt deswegen seit 1983 regelmäßig "Gelomyrtol forte" verschrieben. Das Arzneimittel wirkt schleimverflüssigend und fördert den Sekretabtransport, das Abhusten und hat entzündungshemmende Wirkung. Seit 1. Januar 2004 schließt § 34 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Weil "Gelomyrtol forte" nicht verschreibungspflichtig ist und auch nicht in den Ausnahmekatalog dennoch verordnungsfähiger Mittel der Arzneimittel-Richtlinien (AMRL) des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgenommen ist, verordnete Vertragsarzt Dr. B. dem Kläger ab 2004 das Mittel nicht mehr, hielt aber aus hausärztlicher Sicht eine Weiterbehandlung hiermit für sinnvoll und notwendig. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2004 ab, Kosten für "Gelomyrtol forte" zu übernehmen. Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Therapie mit "Gelomyrtol forte" sei für ihn mit monatlichen Kosten in Höhe von 28,80 Euro abzüglich der Zuzahlung von 5,00 Euro verbunden. Die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ab 1. Januar 2004 sei verfassungs‑ und europarechtswidrig. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger weiter die Verfassungs‑ und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz). Die Anordnung der Verschreibungspflicht eines Arzneimittels bemesse sich allein nach Kriterien der Arzneimittelsicherheit. Dieser Anknüpfungspunkt sei für die Frage der Kostentragung unerheblich. Die Regelung missachte zudem, dass nach Art 7 Nr 3 Transparenz-Richtlinie (Richtlinie Nr 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, ABl 1989, L 40, 8) Entscheidungen, durch die Arzneimittel aus einem mitgliedstaatlichen Krankenversicherungssystem ausgeschlossen werden, eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten müssten. Die Transparenz-Richtlinie sei unmittelbar anzuwenden. Richtlinienwidrige Bestimmungen des nationalen Rechts dürften nicht zu Lasten der Versicherten angewendet werden.
Das Bundessozialgericht wird nunmehr auf die Revision des Klägers nach einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag, dem 6. November 2008 um 12.45 Uhr (Saal II) im Verfahren B 1 KR 6/08 R darüber entscheiden, ob der Kläger auch ab 2004 "Gelomyrtol forte" von der Beklagten beanspruchen kann.
Hinweise zum rechtlichen Hintergrund: § 48 AMG (Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005, BGBl I 3394) Art 3 Abs 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Art 7 Transparenzrichtlinie: |
Az.: B1 KR 6/08 R
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