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Termintipp Nr. 29/08 vom 31. Oktober 2008

Ist der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechtens?

Der 1934 geborene Kläger ist bei der beklagten Ersatzkasse versichert. Er leidet an einer chronischen Emphysembronchitis und erhielt deswegen seit 1983 regelmäßig "Gelomyrtol forte" verschrieben. Das Arzneimittel wirkt schleimverflüssigend und fördert den Sekretabtransport, das Abhusten und hat ent­zündungshemmende Wirkung. Seit 1. Januar 2004 schließt § 34 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003) nicht verschreibungspflichtige Arznei­mittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Weil "Gelomyrtol forte" nicht verschreibungspflichtig ist und auch nicht in den Ausnahmekatalog dennoch verordnungsfähiger Mittel der Arzneimittel-Richtlinien (AMRL) des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgenommen ist, verordnete Vertragsarzt Dr. B. dem Kläger ab 2004 das Mittel nicht mehr, hielt aber aus hausärztlicher Sicht eine Weiter­behandlung hiermit für sinnvoll und notwendig. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2004 ab, Kosten für "Gelomyrtol forte" zu übernehmen. Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Therapie mit "Gelomyrtol forte" sei für ihn mit monatlichen Kosten in Höhe von 28,80 Euro abzüglich der Zuzahlung von 5,00 Euro verbunden. Die Einschränkung der Verordnungs­fähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ab 1. Januar 2004 sei verfassungs‑ und europa­rechtswidrig. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger weiter die Verfassungs‑ und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grund­gesetz). Die Anordnung der Verschreibungspflicht eines Arzneimittels bemesse sich allein nach Krite­rien der Arzneimittelsicherheit. Dieser Anknüpfungspunkt sei für die Frage der Kostentragung uner­heblich. Die Regelung missachte zudem, dass nach Art 7 Nr 3 Transparenz-Richtlinie (Richtlinie Nr 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, ABl 1989, L 40, 8) Entscheidungen, durch die Arzneimittel aus einem mitgliedstaatlichen Krankenversicherungssystem ausgeschlossen werden, eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten müssten. Die Transparenz-Richtlinie sei unmittelbar anzuwenden. Richtlinienwidrige Bestimmungen des nationalen Rechts dürften nicht zu Lasten der Versicherten angewendet werden.

Das Bundessozialgericht wird nunmehr auf die Revision des Klägers nach einer mündlichen Ver­handlung am Donnerstag, dem 6. November 2008 um 12.45 Uhr (Saal II) im Verfahren B 1 KR 6/08 R darüber entscheiden, ob der Kläger auch ab 2004 "Gelomyrtol forte" von der Beklagten bean­spruchen kann.

 

Hinweise zum rechtlichen Hintergrund:

§ 34 Abs 1 SGB V (idF des ab 1.1.2004 geltenden GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190): Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erstmals bis zum 31. März 2004 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden kön­nen. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. … Satz 1 gilt nicht für:
1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, 2. versicherte Jugendliche bis zum vollen­deten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.

§ 48 AMG (Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005, BGBl I 3394)

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt­schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen, die in Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 ent­halten sind, zu bestimmen. Dies gilt auch für Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein be­kannten Stoffen, wenn die Wirkungen dieser Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, es sei denn, dass die Wirkungen nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zubereitungen bestimmbar sind. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die Zubereitungen aus Stoffen bekannter Wirkungen sind, soweit diese außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen,
oder nach Anhörung von Sachverständigen
2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen, a) die die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind die Gesundheit des Tieres, des Anwenders oder die Umwelt auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewen­det werden, b) die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann, oder…,
3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzuheben, wenn auf Grund der bei der Anwendung des Arzneimittels gemachten Erfahrungen die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, bei Arzneimitteln nach Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der zugrunde liegenden Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben werden,
4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben werden dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch nicht über­schritten werden oder wenn die Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist,
5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden darf,
6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung von Ärzten eines bestimmten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen Einrich­tungen abgegeben werden darf oder über die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise geführt werden müssen,
7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungs­bereiche beschränkt werden. Ebenso kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die Ab­gabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungs­gemäße Berufsausübung erforderlich ist. Die Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel zur An­wendung am Menschen nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der Verschreibungspflicht auf Grund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten. …

Art 3 Abs 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art 7 Transparenzrichtlinie:
Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, durch die bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien von ihrem staatlichen Krankenversicherungs­system ausgeschlossen werden (Negativlisten), so gilt folgendes:…3. Eine Entscheidung, ein einzel­nes Arzneimittel von dem staatlichen Krankenversicherungssystem auszuschließen, muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Sie ist der zuständigen Per­son gegebenenfalls mit Angabe zugrundeliegender Stellungnahmen oder Empfehlungen von Sach­verständigen und unter Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen mitzuteilen.

Az.: B1 KR 6/08 R

             

P. ./. Techniker-Krankenkasse

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