Termintipp Nr. 2/09 vom 19. Januar 2009
Ist die Höhe des Sozialgelds nach dem SGB II (Hartz IV) für Kinder unter 14 Jahren verfassungsgemäß?
Die Kläger in beiden Revisionsverfahren sind Kinder, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern leben und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. In beiden Verfahren geht es um Ansprüche aus der Anfangszeit von Hartz IV (Jahresbeginn 2005). Die Kläger im ersten Verfahren waren zu diesem Zeitpunkt sieben und fünf Jahre alt, die Kläger des zweiten Rechtsstreits 13 und 11 Jahre. Bei ihren Berechnungen legten die jeweiligen beklagten Grundsicherungsträger als Regelbedarf die Regelleistung für Kinder (Sozialgeld) nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in Höhe von (damals) 207 Euro zugrunde. Die Regelleistung für Kinder beträgt nach dem Gesetz 60 vom Hundert der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen (345 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II). Die Kläger scheiterten in den Instanzen mit ihrem Vorbringen, das Sozialgeld für Kinder sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Mit ihren Revisionen verfolgen sie ihr Begehren weiter. Sie gehen davon aus, dass durch den Betrag von 207 Euro monatlich das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum von Kindern nicht gewährleistet sei. Des weiteren rügen sie das Verfahren der Festlegung der Höhe der Regelleistung und Gleichheitsverstöße. Kinder würden gegenüber Erwachsenen ohne hinreichenden Grund benachteiligt, auch sei es nicht zu rechtfertigen, dass Kinder von Sozialhilfeempfängern höhere Leistungen erhalten könnten als Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird am 27. Januar 2009 ab 9.30 Uhr (Saal II) über diese Revisionen entscheiden.
Hinweis zur Rechtslage: § 20 Abs 2 SGB II § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II |
Az.: B 14/11b AS 9/07 R B 14 AS 5/08 R
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