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Termintipp Nr. 32/09 vom 7. August 2009

Zählt eine Leibrente zu den Kosten der Unterkunft?

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 21. März bis 30. September 2005. Der 1986 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und zwei Schwestern ge­meinsam in einem Haus. Das Hausgrundstück haben seine Eltern im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von damals 400 DM monatlich von den Groß­eltern des Klägers er­worben. Der Anspruch ist im Grundbuch gesichert. Im streitigen Zeit­raum betrug die an die allein verbliebene Großmutter des Klägers zu zahlende monatliche Leib­rente 346,17 Euro; der Betrag wird monatlich vom Konto der Mutter des Klägers abgebucht. Eine konkrete Beteiligung des Klägers ist nicht vereinbart. Der Kläger erhält nach dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente in Höhe von 186,83 Euro im Monat und ist seither als Eigentümer zu 1/12 am Hausgrundstück eingetragen. Er zahlt keine Miete an seine Mutter, stellt ihr aber seine Waisenrente im Rahmen eines gemeinsamen Wirtschaftens zur Verfügung.

Im März 2005 beantragte er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beklagte ging bei den Kosten der Unterkunft von einem Bedarf in Höhe von 56,29 Euro aus; die Leibrentenzahlungen berück­sichtigte sie hierbei nicht. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass die Leibrente zu den Unterkunftskosten gehöre. Es handele sich um Kosten für die Nutzung eines selbst­bewohnten Eigenheims. Auch im Wohngeldrecht sei es eine Selbstverständlichkeit, solche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten zu zählen.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 20. August 2009 um 11.30 Uhr (Saal II) im Verfahren B 14 AS 34/08 R nach mündlicher Verhandlung darüber zu entscheiden haben, ob der beklagte Grundsicherungsträger verpflichtet ist, die Zahlung einer Leibrente als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die an­gemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht.


Az.: B 14 AS 34/08 R

             

I. ./. Vestische Arbeit ARGE im Kreis Recklinghausen

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