Termintipp Nr. 3/10 vom 5. Februar 2010
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft auch bei einer "Versorgungsehe"?
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 18. Februar 2010 um 11.45 Uhr, im Elisabeth-Selbert-Saal I im Verfahren B 4 AS 49/09 R darüber zu entscheiden haben, ob ‑ wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft ‑ das Einkommen eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart haben, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Wohnung) zu führen.
Die 1954 geborene Klägerin stand im Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie heiratete im Januar 2005 den 1936 geborenen H.-L. M. Die Eheleute lebten auch nach der Eheschließung in ihren bisherigen Wohnungen, führten getrennte Haushalte und vereinbarten eine Gütertrennung. Die Klägerin verbrachte ‑ wie bisher ‑ drei bis viermal in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit Gesprächen, Spaziergängen und Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Die Beklagte hob die laufende Bewilligung von SGB II-Leistungen auf, weil sich unter Berücksichtigung der Pension des Ehemannes ein einzusetzendes Einkommen ergebe, welches den Bedarf der Eheleute nach dem SGB II übersteige. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht hat das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Durch die Heirat sei keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Trotz der Eheschließung bilde die Klägerin mit ihrem Ehemann keine Bedarfsgemeinschaft, weil sie von ihm dauernd getrennt lebe.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision vor, es sei die hier vorliegende besondere Gestaltungsform der Ehe, in der eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten von vornherein nicht bestanden habe, zu berücksichtigen.
Az.: B 4 AS 49/09 R
| O. ./. Arbeitsgemeinschaft für Osnabrück
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