Termintipp Nr. 42/09 vom 27. November 2009
Voraussetzungen für Bundeserziehungsgeld an Ausländer mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen verfassungsgemäß?
Personen, die ein bis zum 31. Dezember 2006 geborenes Kind erzogen, erhielten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes Bundeserziehungsgeld. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 Aufenthaltsgesetz wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a (Härtefälle), 24 (vorübergehender Schutz), 25 Abs 3 bis 5 (humanitäre Gründe) Aufenthaltsgesetz besaß, war nur anspruchsberechtigt, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhielt und hier berechtigt erwerbstätig war, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezog oder Elternzeit in Anspruch nahm. Entsprechende Voraussetzungen gelten auch für das zum 1. Januar 2007 eingeführte Elterngeld.
Ob diese gesetzlichen Anforderungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist in drei Revisionsverfahren streitig:
Eine Klägerin aus Kamerun reiste 1995 nach Deutschland ein. Ihr Asylantrag war erfolglos. Seit Februar 2005 besitzt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz. Von April bis September 2004 und von Dezember 2004 bis Januar 2005 war sie geringfügig beschäftigt. Sie beansprucht Bundeserziehungsgeld für ihren am 24.5.2005 geborenen Sohn. Da der Klägerin im April 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz (Familienzuzug zu Deutschen) erteilt und ab 1.4.2005 Bundeserziehungsgeld bewilligt worden ist, streiten die Beteiligten nur noch über Leistungen für die Zeit davor.
Eine weitere Klägerin ist serbisch-montenegrinische oder kosovarische Staatsangehörige. Ihr Asylantrag wurde 1998 abgelehnt und der Aufenthalt danach befristet geduldet. Im Juli 2006 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 23a Aufenthaltsgesetz nebst Arbeitserlaubnis. Ihr Antrag auf Bundeserziehungsgeld für ihr am 18. Mai 2006 geborenes Kind ist bislang erfolglos geblieben.
Der Kläger des dritten Verfahrens ist Kongolese. Er kam 1992 nach Deutschland und beantragte ohne Erfolg Asyl. Im Januar 2005 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zunächst auf § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz und später auf § 25 Abs 4 Aufenthaltsgesetz gestützt wurde. Er begehrt Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr seiner am 29. Juni 2004 geborenen Tochter.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 3. Dezember 2009, ab 10.30 Uhr, Erweiterungsbau (Eingang Heerstraße), Saal II, in diesen drei Sachen mündlich verhandeln und entscheiden.
Hinweise zur Rechtslage: § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13.12.2006 (1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer § 24 Abs 3 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 13.12.2006 § 1 Abs 6 in der am 19.12.2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27.6.1993 und dem 18.12.2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für die Erziehungsgeld beantragende Person günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.
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