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Termintipp Nr. 4/08 vom 25. Januar 2008

Erfüllt der Hausarztvertrag der BARMER Ersatzkasse die Anforderungen an eine "integrierte Versorgung" der Versicherten?

Bereits im Jahr 2000 eröffnete der Gesetzgeber den Krankenkassen in §§ 140a ff SGB V das neue Instrument eines Abschlusses von Verträgen mit Leistungserbringern im Gesundheitswesen zu inte­grierten Versorgungsformen. Damit sollten die bisherigen, als zu starr empfundenen Strukturen in der ambulanten Versorgung, die durch Verträge ausschließlich zwischen Krankenkassen und Kassenärzt­lichen Vereinigungen geprägt sind, aufgebrochen und besser an die Bedürfnisse der Patienten sowie an einen effizienten Ressourceneinsatz ausgerichtet werden. Zur Förderung dieses neuen Instru­ments sah eine im Jahr 2003 verabschiedete Gesetzesänderung vor, dass die Krankenkassen in den Jahren 2004 bis 2006 bis zu 1 % ihrer an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Beträge einbehalten und für integrierte Versorgungsformen verwenden konnten. Diese "Anschubfinanzierung" wurde im Jahr 2007 um weitere zwei Jahre verlängert.

Die BARMER Ersatzkasse schloss im Dezember 2004 mit einer Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft und der Marketinggesellschaft Deutscher Apotheker einen "Vertrag zur integrierten Versorgung durch Hausärzte und Hausapotheken". Danach erhalten die Versicherten dieser Kranken­kasse die Möglich­keit, sich freiwillig an dem "Hausarztvertrag" zu beteiligen. Dabei verpflichten sich die Versicherten, aus einer Liste einen Hausarzt auszuwählen und Fachärzte nur auf dessen Überweisung hin in An­spruch zu nehmen; zudem sind sie gehalten, verordnete sowie zur Selbstmedikation gekaufte Arzneimittel ausschließlich in einer gewählten Hausapotheke zu erwerben. Die an dem Hausarzt­vertrag teilnehmenden Hausärzte und Apotheken erhalten von der Krankenkasse zusätzliche Ver­gütungen.

Die BARMER Ersatzkasse behielt unter Berufung auf diesen Hausarztvertrag 0,58 % der von ihr an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ab 2005 zu zahlenden Beträge ein. Die Kassenärztliche Vereinigung ist der Auffassung, dass der BARMER Hausarztvertrag keinen Vertrag zur integrierten Versorgung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstellt und der Vergütungsabzug deshalb unberechtigt ist. Ihre Klage gegen die BARMER Ersatzkasse auf Zahlung der für die Quartale I/2005 bis I/2006 einbehaltenen Beträge in Höhe von ca 408.000 Euro hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

In dem am 6. Februar 2008 um 12.00 Uhr, Saal 150, zur mündlichen Verhandlung anstehenden Revisionsverfahren wird der 6. Senat des Bundessozialgerichts klären, welche Voraussetzungen ein Vertrag zwischen einer Krankenkasse und Leistungserbringern erfüllen muss, damit er als integrierter Versorgungsvertrag im Sinne der gesetzlichen Regelung anerkannt werden kann.


Az.: B 6 KA 27/07 R
            


KÄV Thüringen ./. BARMER Ersatzkasse

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