Termintipp Nr. 4/09 vom 13. Februar 2009
Voraussetzungen der Mietkostensenkung in Ballungsräumen
Der Kläger streitet mit der ARGE darüber, welche Mieten in München für Empfänger von Grundsicherungsleistungen angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die ARGE gegebenenfalls eine Zeit lang auch unangemessen hohe Mietkosten übernehmen muss. Über diese Fragen wird der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II am 19. Februar 2009 ab 11.00 Uhr (Saal I) entscheiden.
Der 1945 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt in München eine von ihm gemietete 56 qm große Zweizimmerwohnung. Die beklagte ARGE (Grundsicherungsträger) bewilligte ihm zunächst Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der dafür gezahlten Kaltmiete (521,52 Euro monatlich). Die ARGE hält diese Miete für insgesamt zu hoch. Angemessen sei eine Miete von bis zu 429,50 Euro. Sie forderte den Kläger deshalb auf, sich um eine Senkung seiner Unterkunftskosten zu bemühen und diese Bemühungen monatlich zu belegen. Nach etwas mehr als sechs Monaten reduzierte sie das Arbeitslosengeld II um die Mietpreisdifferenz (rund 92 Euro), weil der Kläger seine Bemühungen nicht ausreichend dargelegt habe. Das Arbeitslosengeld II sei daher nur noch unter Berücksichtigung der an sich für einen Einpersonenhaushalt in München angemessenen Kaltmiete (429,50 Euro) zu zahlen.
Das Sozialgericht hat die auf höheres Arbeitslosengeld II gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat ihr stattgegeben. Zwar seien die Kosten nicht angemessen, denn die 56 qm große Wohnung des Klägers übersteige die sich aus den bayerischen Vorschriften über Wohnraumförderung für eine einzelne Person angemessene Wohnungsgröße (50 qm für Zweizimmerwohnungen, 40 qm für Einzimmerwohnungen jeweils bei Einpersonenhaushalten). Der Kläger habe aber ausnahmsweise Anspruch auf Übernahme der nicht angemessenen Kosten über den Sechsmonatszeitraum des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II hinaus, weil die ARGE durch Angabe einer falschen Wohnungsgröße die Wohnungssuche des Klägers erschwert habe.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie habe die Wohnungssuche des Klägers nicht durch falsche Angaben erschwert. Außerdem rechtfertige es die Wohnungssituation in München, von den Maximalgrenzen der bayerischen Bestimmungen über Wohnungsförderung abzuweichen. Bei einem Einpersonenhaushalt sei in München statt von 50 von lediglich 45 qm auszugehen. Auf Grund der überdurchschnittlich hohen Immobilienpreise in München bewohnten auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen unter 50 qm.
Hinweis zur Rechtslage: § 22 Abs 1 SGB II Satz 3: |
Az.: B 4 AS 30/08 R
| O. ./. Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH |
