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Termintipp Nr. 9/09 vom 27. Februar 2009

Abfindung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich berücksichtigungsfähiges Einkommen?

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Ab­findung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt werden darf. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 4 AS 47/08 R am 3. März 2009 um 10.45 Uhr (Saal I) über die Revision des Klägers entscheiden.

Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungs­schutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Der Grundsicherungsträger, der dem Kläger seit Mitte Juli 2006 Leistungen der Grund­sicherung für Arbeitsuchende gewährt, hob hierauf die Leistungs­bewilligung teilweise auf und forderte vom Kläger Rück­zahlung der für diesen Zeitraum gezahlten 1.500,24 Euro. Zur Be­gründung führte er aus, die Abfindungsteil­zahlungen seien bei der Bemessung der Grund­sicherungsleistungen als Einkommen bedarfs­mindernd zu berücksichtigen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hatten - abgesehen von einer Reduzierung der Rückforderung - keinen Erfolg. Der Kläger ist der Auffassung, die Ab­findung sei dem (Schon-)Vermögen zuzu­rechnen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der Arbeitgeber den Abfindungs­anspruch erst auf Druck (Zwangsvollstreckung) während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosen­geld II erfüllt habe.

Az.: B 4 AS 47/08 R

             

M. ./. ARGE für Beschäftigung München GmbH

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