Bundessozialgericht

Gremien

Präsidium

Das Präsidium ist ein unabhängiges richterliches Organ der Selbstverwaltung. Es besteht aus der Präsidentin und acht von der Richterschaft gewählten Richterinnen und Richtern. Der Vizepräsident des Gerichts gehört dem Präsidium in beratender Funktion an. Das Präsidium beschließt über die Geschäftsverteilung des Gerichts und die Besetzung der Senate.

Präsidialrat

Der Präsidialrat ist die richterliche Vertretung für die Beteiligung bei der Ernennung oder Wahl von Richterinnen / Richtern bei dem Gericht, an dem die Richterin / der Richter verwendet werden soll. Er wirkt außerdem bei der Ernennung der Vorsitzenden Richterinnen und Richter, der Präsidentin / des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten des Gerichts mit.

Dem Präsidialrat gehören die Präsidentin des Bundessozialgerichts als Vorsitzende, der Vizepräsident, ein vom Präsidium aus seiner Mitte gewähltes Mitglied und zwei weitere von den Richterinnen und Richtern gewählte Mitglieder an. Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.

Richterrat

Der Richterrat ist das Vertretungsorgan der Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts gegenüber der Präsidentin in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten. Er ist von der Präsidentin über alle die Richterinnen und Richter wesentlich berührenden Vorgänge zu unterrichten und übt Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte aus.

Der Richterrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden von den Richterinnen und Richtern des Bundessozialgerichts für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Personalrat

Der Personalrat ist die Interessenvertretung der nichtrichterlichen Beschäftigten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundessozialgerichts. Der Personalrat hat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz in bestimmten personellen und sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen. Dazu zählen zum Beispiel die Einstellung von nichtrichterlichen Beschäftigten, die Arbeitsplatzgestaltung oder der Abschluss von Dienstvereinbarungen beispielsweise über die Arbeitszeitregelung. Darüber hinaus bestehen in zahlreichen Angelegenheiten Mitwirkungsrechte.

Die Mitglieder des Personalrats sind auch Ansprechpartner für die Beschäftigten in allen Angelegenheiten, die den Dienstablauf betreffen. Sie arbeiten in Fragen von allgemeiner Bedeutung mit dem Richterrat (erweiterter Personalrat) zusammen.

Die sieben Mitglieder des Personalrats des Bundessozialgerichts werden aus dem Kreis der nichtrichterlichen Beschäftigten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und vertritt deren Interessen in der Dienststelle. Sie steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Menschen einzeln oder als Gruppe betreffen.

Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und zwei Stellvertretern.

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Sie vertritt über den Personalrat die Interessen der jugendlichen Beschäftigten, also der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre.

Weitere Gremien

Am Bundessozialgericht sind weitere Gremien eingerichtet, wie zum Beispiel ein Lenkungsausschuss für die Themenfelder des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM), ein Arbeitsschutzausschuss oder der Lenkungskreis audit berufundfamilie.

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