Bundessozialgericht

Gericht

Die Rechtsprechung (Judikative) stellt neben der Gesetzgebung (Legislative) und der vollziehenden Gewalt (Exekutive) eine der drei im Grundgesetz garantierten Staatsgewalten dar. Das aus Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz folgende Gewaltenteilungsprinzip dient der Verteilung der politischen Macht und damit der Mäßigung der Staatsherrschaft.

Gerichtsbarkeiten

Die rechtsprechende Gewalt ist nach Artikel 92 Grundgesetz den Richterinnen und Richtern anvertraut. Sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Auf Grundlage des Artikel 95 Absatz 1 Grundgesetz errichtete der Bund als oberste Gerichtshöfe des Bundes im Jahr 1950 den Bundesgerichtshof in Karlsruhe (seit 1997 mit dem 5. Strafsenat und seit 15. Februar 2020 mit dem 6. Strafsenat in Leipzig) und den Bundesfinanzhof in München, 1952 das Bundesverwaltungsgericht, damals mit Sitz in Berlin, jetzt in Leipzig, 1953 das Bundesarbeitsgericht, damals mit Sitz in Kassel, seit 1999 in Erfurt und 1954 das Bundessozialgericht in Kassel.

Dem entsprechen die fünf selbstständigen Gerichtszweige

  • der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit) mit Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof;
  • der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten (beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfen) und dem Bundesverwaltungsgericht;
  • der Finanzgerichtsbarkeit mit Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof;
  • der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht;
  • der Sozialgerichtsbarkeit mit Sozialgerichten, Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht.

Grafik zum Aufbau der Gerichtsbarkeit in Deutschland Grafik zum Aufbau der Gerichtsbarkeit in Deutschland Quelle: © Bundessozialgericht, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

In der Sozialgerichtsbarkeit wird über bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art entschieden. Typischerweise handelt es sich hierbei um Verfahren, in denen Bürgerinnen und Bürger Ansprüche auf staatliche Sozialleistungen durchsetzen wollen oder sich gegen eine behördliche Maßnahme auf dem Gebiet des Sozialrechts wenden.

Sozialgerichte

In erster Instanz entscheiden grundsätzlich die Sozialgerichte. Das Sozialgericht ist Tatsachengericht und überprüft den Streitstoff in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht. Demgemäß betreibt es auch selbst Sachaufklärung, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten. Diese Sachaufklärung hat von Amts wegen zu erfolgen und somit auch ohne entsprechende Anträge oder Anregungen der Prozessbeteiligten.

Landessozialgerichte

Über die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts entscheidet das Landessozialgericht. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das erstinstanzliche Gericht Tatsachengericht. In bestimmten Angelegenheiten entscheidet das Landessozialgericht aber auch als erstinstanzliches Gericht.

Bundessozialgericht

Das Bundessozialgericht entscheidet - wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes - als Revisionsgericht nur über Rechtsfragen. Dabei ist das Bundessozialgericht an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, beispielsweise zum Ergebnis einer medizinischen Beweisaufnahme oder eines sonstigen Lebenssachverhalts, gebunden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Landessozialgericht dabei Verfahrensfehler unterlaufen sind und diese in der richtigen Form gerügt werden. Fehlen aus Sicht des Bundessozialgerichts zur abschließenden Prüfung und Entscheidung des Rechtsstreits tatsächliche Feststellungen, kann es diese nicht selbst treffen, also zum Beispiel selbst Zeugen vernehmen. Vielmehr muss der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

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