Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig.Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 11. Dezember 2025 entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen B 10/12 R 4/23 R).
Darf sich die Berufsgenossenschaft nach der Ermordung von Patienten im Krankenhaus auf die Verjährung von Hinterbliebenenleistungen berufen? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 9. Dezember 2025 um 13 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 16/23 R).
Muss eine Krankenkasse den Familienangehörigen ihres Mitglieds als Familien-versicherten aufnehmen, wenn der Familienangehörige seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nimmt und damit in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreitet? Darüber beabsichtigt der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 10. Dezember 2025 um 10:00 Uhr zu entscheiden (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R).
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat heute in drei Verfahren (B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R) entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor. Der Senat hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohne Erfolg geblieben.
Wer in Deutschland nicht erwerbsmäßig einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegt, wird dafür rentenrechtlich abgesichert. Die Pflegekasse zahlt unter weiteren Voraussetzungen für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.Der 10. Senat des Bundessozialgerichts wird am 11. Dezember 2025 entscheiden, ob diese Absicherung auch dann greift, wenn der Gepflegte nur im europäischen Ausland sozialversichert ist. Aufgrund europarechtlicher Vorschriften erhält er in diesen Fällen lediglich Sachleistungen aus der deutschen Pflegeversicherung (Aktenzeichen B 10/12 R 4/23 R).
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeughilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte (Aktenzeichen B 5 R 11/24 R).
Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten - anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Aktenzeichen B 5 R 9/24 R).
Behinderte Menschen können zur Aufnahme oder Ausübung einer Arbeit finanzielle Hilfe für den Kauf eines Autos erhalten. Diese sogenannte Kraftfahrzeughilfe soll sicherstellen, dass Betroffene ihren Arbeitsplatz erreichen können. Vom Förderbetrag wird jedoch der Verkehrswert des Altwagens abgezogen.Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird am 27. November 2025 entscheiden, ob dieser Abzug auch dann erfolgt, wenn das alte Auto mit einem Kredit finanziert wurde und wegen der erfolgten Sicherungsübereignung noch im Eigentum der finanzierenden Bank stand (Aktenzeichen B 5 R 11/24 R).
Bei der Grundrente wird das Einkommen des Ehegatten, anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird in seiner Sitzung am 27. November 2025 im Jacob-Grimm-Saal ab 11.00 Uhr darüber zu entscheiden haben, ob dies gegen Verfassungsrecht verstößt (Aktenzeichen B 5 R 9/24 R).
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund statt gegeben (Aktenzeichen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Muss ein Arbeitgeber zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch noch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 13. November 2025 in zwei Verfahren um 11:45 Uhr und 13:00 Uhr mündlich verhandeln und Entscheidungen verkünden (Aktenzeichen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 12/23 R).
Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 24. September 2025 um 13.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 12/23 R).
Mit Wirkung zum 25. Juli 2025 ist der Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Dirk Bieresborn zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt worden.
Mit Wirkung zum 25. Juli 2025 ist der Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Thomas Flint zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt worden.
Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu am 22. Juli 2025 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Aktenzeichen B 12 R 4/24 R).
Die Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts trafen auf Einladung der Präsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Christine Fuchsloch vom 8. bis 10. Juli 2025 zu ihrem jährlichen Arbeitstreffen zusammen.
Am 9. Juli 2025 haben die Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundespatentgerichts und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eine Vereinbarung über die Standardisierung ihres IT-Betriebs mit dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) unterzeichnet.
Vor rund 350 geladenen Gästen eröffnete die Präsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Christine Fuchsloch die 57. Richterwoche des Bundessozialgerichts.
In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 6/23 R).
Ist eine Patientin in der Schlaganfallstation eines Krankenhauses beim Sturz von der Toilette gesetzlich unfallversichert? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 17. Juni 2025 um 10 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 6/23 R).
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 im Jacob-Grimm-Saal ab 14.15 Uhr darüber zu entscheiden haben, ob auch mit der Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Zugang zur Grundrente eröffnet wird (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).
Der Bund hat einer Kommune Aufwendungen für das Personal zu erstatten, das ausschließlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen im SGB II befasst ist. Die Erstattung hat in tatsächlicher Höhe zu erfolgen und nicht nur in Form einer Pauschale. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts nach mündlicher Verhandlung am 26. März 2025 entschieden (Aktenzeichen B 4 AS 4/24 R).