Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Ein Zahnarzt, der als so genannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).
Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation von Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden (non-binäres Geschlecht), setzt eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss voraus. An dieser fehlt es bislang. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/22 R).
Unterliegt ein Zahnarzt, der ohne Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in dem von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) organisierten Notdienst tätig ist und hierfür nach einem festen Stundensatz vergütet wird, aufgrund abhängiger Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht? Hierüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 24. Oktober 2023 mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).
Auf Einladung des Präsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel fand am 28. September 2023 ein Treffen der Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts mit dem Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Prof. Dr. Koen Lenaerts statt. Dieser erläuterte die neuere EuGH-Rechtsprechung zur Rechtsstaatlichkeit („Rule of Law“) und zu Vorabentscheidungsersuchen und legte die interne Arbeitsweise des EuGH dar.
Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).
Kann die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. September 2023 um 11 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).
Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 7. September 2023 entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 2/22 R).
Entfällt der Anspruch auf Elterngeld Plus, das als Partnerschaftsbonus gewährt wurde, mit dem Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 7. September 2023 um 10 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal entscheiden (Aktenzeichen B 10 EG 2/22 R).
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 29. August 2023 (Aktenzeichen B 1 KR 15/22 R) die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme bei Notfallbehandlungen in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) abgesenkt. Die Krankenhäuser können danach Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, vermehrt stationär abrechnen.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Andreas Heinz zum Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts ernannt. Staatssekretärin Leonie Gebers überreichte ihm am 24. August 2023 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ernennungsurkunde. Er folgt in diesem Amt auf Dr. Miriam Meßling, die am 31. März 2023 zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts gewählt wurde.
Am 1. August 2023 übernimmt die bisherige Stellvertretende Verwaltungsleiterin, Regierungsdirektorin Jutta Diehl, die Leitung der Gerichtsverwaltung des Bundessozialgerichts, die sich aus der Präsidialabteilung, der Zentralabteilung, der Geschäftsstelle, der Abteilung Informationstechnik sowie dem Wissenschaftlichen Dienst mit Bibliothek und Dokumentationsstelle zusammensetzt.
Zum 31. Juli 2023 beendet der langjährige Leiter der Gerichtsverwaltung des Bundessozialgerichts Harald Friedrichs seinen aktiven Dienst am Bundessozialgericht.
Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Arzneimittel, die auf Grundlage einer negativen Bewertung durch die für Arzneimittelsicherheit zuständige Behörde für die betreffende Indikation keine Zulassung erhalten haben. Dies gilt auch für den Einsatz bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten. Unerheblich ist hierbei, ob die negative Bewertung auf einer aussagekräftigen Studienlage beruht, oder der medizinische Nutzen des Arzneimittels wegen methodischer Probleme bei Auswahl und Analyse der vom Hersteller vorgelegten Daten nicht bestätigt werden konnte. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts gestern entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 35/21 R).
Vom 26. bis 28. Juni 2023 fand die 55. Richterwoche des Bundessozialgerichts in Kassel statt. Die Veranstaltung zählt mit ihren über 300 Teilnehmenden zu einer der größten jährlichen Fortbildungsveranstaltungen für das Sozialrecht und beleuchtet traditionell aktuelle Themen mit sozialrechtlichem Bezug. So widmete sich die Richterwoche in diesem Jahr unter der übergreifenden Frage „Was ist NEU?“ der Einführung des Bürgergelds, Änderungen im Recht der Opferentschädigung und dem Betreuungsrecht.
Haben Versicherte bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten Anspruch auf Arzneimittel, obwohl sie im Zulassungsverfahren aufgrund einer negativen Bewertung durch die für Arzneimittelsicherheit zuständige Behörde für die betreffende Indikation keine Zulassung erhalten haben? Macht es einen Unterschied, ob die Zulassungserweiterung aufgrund einer aussagekräftigen Studienlage abgelehnt wurde, oder weil die vorgelegten Daten wegen methodischer Probleme der Datenauswahl und Datenanalyse den Nutzen nicht bestätigen konnten? Und unter welchen Voraussetzungen können nach der behördlichen Ablehnung gewonnene neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden?
Auf diese Grundsatzfragen wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts vor dem Hintergrund eines Verfahrens Antworten geben, das am 29. Juni 2023 ab 15 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal verhandelt und entschieden wird (Aktenzeichen B 1 KR 35/21 R).
Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R).
Die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 9/21 R).
Für Abrechnungsstreitigkeiten der Betreiber von Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen auf das Coronavirus beauftragt wurden, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R) entschieden.
Zum 16. Juni 2023 beendet die Richterin am Bundessozialgericht Susanne Hüttmann-Stoll ihren aktiven Dienst am Bundessozialgericht.
Kann die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns als Berufskrankheit anerkannt werden? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 22. Juni 2023 um 10 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 9/21 R).
Kann eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, obwohl die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 22. Juni 2023 um 12 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R).
Die Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Miriam Meßling wurde am 31. März 2023 zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts gewählt.
Ein Schüler ist in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn er beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 3/21 R).
Das Bundessozialgericht hat sich das Zertifikat mit Prädikat zum audit berufundfamilie gesichert. Das Zertifikat mit Prädikat steht für die besondere Anerkennung einer langjährigen, nachhaltigen familien- und lebensphasenbewussten Personalpolitik. Es gilt als Qualitätssiegel für eine strategisch angelegte Vereinbarkeitspolitik.