Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
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Resultate 351 bis 375 von insgesamt 399
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat durch Urteil vom 28. September 2017 entschieden, dass eine Produktionsfirma keine Künstlersozialabgabe für die Mitwirkung professioneller (Eis-)Tänzer in den TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" in den Jahren 2006 und 2007 entrichten musste (Aktenzeichen B 3 KS 1/17 R). Diese Personen sind als Sportler und nicht als Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung zu qualifizieren. Damit hat das BSG die Entscheidung der Vorinstanz (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) bestätigt.
Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) - ein gemeinnütziger eingetragener Verein - muss keine Künstlersozialabgabe entrichten für Künstler, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten. Dies hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil am 28. September 2017 entschieden (Aktenzeichen B 3 KS 2/16 R).
Rundfunkanstalten müssen von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten, auch die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen entrichten, selbst wenn sie diese Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" einstufen. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts heute, am Dienstag, den 26.9.2017, entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/16 R).
Sind Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt in die Berechnung der Arbeitgeber-Umlage U 2 für Mutterschaftsaufwendungen einzubeziehen, wenn diese sie als Angestellte meldet und für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichtet, aber arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" einstuft? Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 26. September 2017 um 11.20 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 31/16 R).
Mit der jährlich am vierten Samstag im Juni in Berlin stattfindenden CSD-Veranstaltung soll unter anderem an das erste bekannt gewordene Aufbegehren von Homosexuellen und anderen sexuellen Minderheiten gegen Polizeiwillkür am 28. Juni 1969 in der New Yorker Christopher Street erinnert werden, in dessen Folge es zu tagelangen Straßenschlachten mit der Polizei kam. Der Aufstand wird allgemein als die Geburtsstunde der internationalen Schwulen-, Lesben- und Transgender-Bewegung verstanden. Veranstalter des CSD ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der im Sinne seiner Vereinszwecke eine Parade durch die Innenstadt Berlins mit anschließender Abschlusskundgebung durchführt, in deren Rahmen ein Bühnenprogramm mit Rede- und künstlerischen Beiträgen stattfindet. Da einige der auftretenden Künstler Honorare erhalten, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund (= Beklagte) im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des Trägervereins nach dem Recht der Künstlersozialversicherung fest. Für die Jahre 2002 bis 2006 erhob sie insgesamt 763,34 Euro Künstlersozialabgabe (KSA).
Selbstständigen Künstlern (und Publizisten) bietet die Künstlersozialversicherung einen ähnlichen sozialen Schutz wie Arbeitnehmern. Die Künstler und Publizisten tragen dafür die Hälfte der Beiträge selbst, während die andere Hälfte von den zur Künstlersozialabgabe (KSA) herangezogenen Unternehmern sowie durch einen Bundeszuschuss finanziert wird. Grundsätzlich sind Unternehmer abgabepflichtig, die regelmäßig selbstständige Künstler beauftragen.
Der 11. Senat hat entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R), dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.
Richter sind in einem Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Gerichtsverfahren ausgeschlossen, wenn ihre Mitwirkung in dem als überlang beanstandeten Verfahren zur Besorgnis einer (Mit-) Verursachung der überlangen Verfahrensdauer führen kann. Dies ist nicht nur bei einer Beteiligung am Erlass der angefochtenen Entscheidung der Fall. Vielmehr reicht regelmäßig jede tatsächliche Befassung mit der Sache und ein sach-liches Eingreifen gerade in dem zur gerichtlichen Entscheidung stehenden Ausgangsverfahren. Die bloße Senatsmitgliedschaft oder der Senatsvorsitz haben dagegen noch nicht den Ausschluss zur Folge, sofern sich die damit verbundenen Aufgaben des Vorsitzenden auf die allgemeine Verfahrensleitung und -verantwortung beschränken. Dies hat der 10. Senat am 7. September 2017 entschieden (Aktenzeichen B 10 ÜG 1/16 R).
Unter welchen Voraussetzungen sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in einem Rechtsstreit über die Entschädigung eines überlang dauernden Gerichtsverfahrens ausgeschlossen, wenn sie bereits in diesem als überlang beanstandeten Gerichtsverfahren mitgewirkt haben? Reicht hierfür jede Tätigkeit im Verfahrensverlauf des Ausgangsverfahrens oder bedarf es der Mitwirkung an der eigentlichen Entscheidung in der Sache? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 7. September 2017, um 11.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 ÜG 1/16 R).
Ist eine Sperrzeit gerechtfertigt, wenn eine Arbeitnehmerin nach dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung am Ende der Altersteilzeit nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann? Hierüber wird der 11. Senat am Dienstag, dem 12. September 2017 um 10.45 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R).
Unternehmen aus der Europäischen Union haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, durch welche die sozialrechtlichen Bestimmungen am Sitz des Unternehmens auch dann für dessen Beschäftigte gelten, die über Jahre hinweg in Deutschland tätig sind. Die Ablehnung einer Vereinbarung ist allerdings gerichtlich überprüfbar. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 19/16 R).
Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).
Haben Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union einen einklagbaren Anspruch auf den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen, wodurch die an ihrem Sitz geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen auch dann gelten, wenn ihre Beschäftigten über Jahre hinweg in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 16. August 2017, um 11:15 Uhr verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 19/16 R).
Müssen für einen Kreishandwerksmeister, der für sein Ehrenamt eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6500 Euro erhält, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden? Hierüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 16. August 2017 um 10 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).
Olaf Rademacker und Jutta Siefert
Der Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel hat zur neuen Pressereferentin des Bundessozialgerichts die Richterin am Bundessozialgericht Jutta Siefert berufen. Richter am Bundessozialgericht Olaf Rademacker ist weiterhin als stellvertretender Pressereferent tätig.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2017 entschieden, dass für ein "betriebliches Ruhegeld" aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. (Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R).
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat heute entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, wenn von Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden (Aktenzeichen B 12 KR 14/15 R).
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts wird am 20. Juli 2017 in zwei Revisionsverfahren über die Frage, ob Eltern wegen des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern aus verfassungsrechtlichen Gründen weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zahlen müssen, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R). Hierzu hat der 12. Senat unter anderem am 30. September 2015 in zwei Verfahren betreffend anderer Kläger festgestellt, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte nicht.
Psychotherapeuten haben für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Für das Jahr 2007 ist ihnen jedoch ein zu niedriges Honorar gezahlt worden, weil bei der Bemessung der Praxiskosten von veralteten Daten ausgegangen worden ist. Dies hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Musterverfahren entschieden (Aktenzeichen B 6 KA 36/16 R und B 6 KA 29/17 R).
Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2017 entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R).
Muss die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen in den Jahren 2007, 2008 und 2011 korrigiert werden, insbesondere weil bei der Ermittlung der Vergütungssätze zu niedrige Betriebs- und Personalkosten zu Grunde gelegt worden sind? Hierüber wird der 6. Senat des Bundessozialgerichts in drei Verfahren am Mittwoch, dem 28. Juni 2017 um 12 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung treffen.
Bemisst sich der Anspruch auf Elterngeld auch nach dem einmal jährlich gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder bleiben diese Gelder bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 29. Juni 2017, um 10.00 Uhr im Weißenstein Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R).
Pablo Coseriu
Richter am Bundessozialgericht Pablo Coseriu wurde am 20. Juni 2017 zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt. Die Ernennungsurkunde wurde ihm von Staatssekretär Thorben Albrecht im Bundesministerium für Arbeit und Soziales überreicht. Er übernimmt den Vorsitz des für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen 7./8. Senats.
Prof. Dr. Thomas Voelzke
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Thomas Voelzke zum Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts ernannt. Staatssekretär Thorben Albrecht überreichte ihm am 20. Juni 2017 die Ernennungsurkunde im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern, können die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangen, die sie in der Vergangenheit auf Zuwendungen zur Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) gezahlt haben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in einem Musterverfahren entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az. B 12 KR 6/16 R).