Pressemitteilungen
Die Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts unterrichten im Vorfeld über für die Öffentlichkeit besonders bedeutsame oder interessante Verhandlungen. Über den Ausgang dieser Verfahren sowie andere wichtige Ereignisse berichten wir ebenfalls durch eine Pressemitteilung oder aktuelle Meldungen.
Sie können die Pressemitteilungen über unseren Newsletter-Verteiler beziehen. Bitte beachten Sie, dass die Pressemitteilungen keine amtlichen Veröffentlichungen des Bundessozialgerichts sind, sondern nur als Arbeitsunterlagen für Journalisten und Medienvertreter dienen.
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Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, 8. Mai 2019 entschieden (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).
Wenn ein Arztsitz zu besetzen ist, können sich darum nicht nur Ärzte, sondern auch Medizinische Versorgungszentren bewerben, die diesen Sitz dann mit einem angestellten Arzt besetzen. Bisher ist nicht geklärt, ob ein Medizinisches Versorgungszentrum den anzustellenden Arzt bereits im Auswahlverfahren um den Arztsitz angeben muss oder ob es sich auch mit einem Versorgungskonzept bewerben kann. Mit dieser Frage wird sich der 6. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 15. Mai 2019 ab 9.30 Uhr in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens B 6 KA 5/18 R befassen und anschließend eine Entscheidung verkünden.
Über diese Frage wird der 14. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, dem 8. Mai 2019 ab 12.00 Uhr mündlich in zwei Verfahren verhandeln und anschließend entscheiden (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R).
Am 17. März 2019 ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D. Artur May im Alter von 96 Jahren verstorben.
Haben Krankenhäuser und Krankenkassen vereinbart, in Krankenhausapotheken an Versicherte abgegebene Arzneimittelzubereitungen mit Nettopreisen zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu vergüten, und zahlen die Krankenkassen Umsatzsteuer, deren Anmeldung die Krankenhäuser später ohne Prozessrisiko korrigieren können, soweit sie sich nach Rechtsprechung und Steuererlassen als unzutreffend erweist, haben die Krankenkassen nach ergänzender Vertragsauslegung Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer. Sind die maßgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr abänderbar, beruht der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, 9. April 2019 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 5/19 R).
Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, 9. April 2019 um 13.00 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 5/19 R).
Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 4. April 2019 entschieden (Aktenzeichen B 8 SO 12/17 R).
Können behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten erhalten? Darüber wird der 8. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 4. April 2019 um 12.15 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 8 SO 12/17 R).
Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 8/17 R).
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Aktenzeichen B 10 KG 1/18 R).
Ist ein Lohnsteuerhilfeverein berechtigt, ein Mitglied nicht nur in Verfahren wegen steuerrechtlichem Kindergeld, sondern auch in Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019, um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal, mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 KG 1/18 R).
Welche Steuerklasse gilt, wenn der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt), mehrmals wechselt? Kommt es dann auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an? Oder muss die maßgebliche Steuerklasse mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019, um 11.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal, mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 8/17 R).
Zum 1. März 2019 ist Richter am Bundessozialgericht Dr. Bernhard Koloczek mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten.
Der Präsident des Bundessozialgerichts Dr. Rainer Schlegel stellte am 5. Februar 2019 im Rahmen des Jahrespressegesprächs den Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts für das vergangene Jahr vor. "Die Tätigkeit des Bundessozialgerichts war auch im vergangenen Jahr stark nachgefragt, auch wenn die Eingangszahlen insgesamt etwas zurückgegangen sind", so der Präsident.
Eine Untersuchungsmethode besitzt das "Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative", wenn ihr Nutzen weder eindeutig belegt noch ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit festgestellt werden kann, die Methode aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse aber mit der Erwartung verbunden ist, dass sie eine effektivere Behandlung ermöglichen kann. Erforderlich ist ferner, dass die noch offenen Fragen in einer einzigen Studie geklärt werden können. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 11/18 R).
Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat der 1. Senat am 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).
Wenn der Nutzen einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode noch nicht hinreichend belegt ist, können Versicherte die entsprechenden Leistungen nach Erlass einer Erprobungsrichtlinie von ihrer Krankenkasse erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die neue Methode das "Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative" bietet. Welche Anforderungen an dieses Potenzial im Einzelnen zu stellen sind, ist umstritten. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 18. Dezember 2018 ab 12.30 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 11/18 R).
Darf eine Krankenkasse ein ihr zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte vom Versicherten eingereichtes Lichtbild bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses speichern? Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 18. Dezember 2018 ab 11.15 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).
Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 5/17 R).
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am Mittwoch, 12. Dezember 2018, entschieden (B 6 KA 50/17 R), dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.
Ist der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn bei einem Personengesellschafter sogar dann anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 13. Dezember 2018, um 11.30 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 5/17 R).
Um die Behandlung gesetzlich Versicherter auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen, organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen einen sogenannten Not- oder Bereitschaftsdienst. Grundsätzlich sind alle zugelassenen Vertragsärzte verpflichtet, an diesem Notdienst teilzunehmen. Zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung können aber auch Krankenhausärzte ermächtigt werden. Bisher ist nicht geklärt, ob solche Krankenhausärzte ebenfalls dazu verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen. Der 6. Senat des Bundessozialgerichts wird darüber am Mittwoch, den 12. Dezember 2018 ab 11 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 6 KA 50/17 R).
Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Verfahren entschieden (B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R), die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden.
Behinderte Kinder haben gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen zum Schulbesuch erforderlichen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, die unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Kindes und seiner Eltern zu erbringen ist.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 sind Dr. Andrea Loose und Dr. Björn Harich zu Richtern am Bundessozialgericht ernannt worden. Beide gehörten bis dahin der bremischen Justiz an, Frau Dr. Loose als Richterin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Zweigstelle Bremen, Herr Dr. Harich als Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Bremen.