Bundessozialgericht

Elektronischer Rechtsverkehr

Schreibtisch mit Bildschirmen, Tastatur und Mouse

Beteiligte können beim Bundessozialgericht Verfahrensanträge und Schriftsätze rechtsverbindlich auch elektronisch einreichen.

Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Gleiches gilt ab 1. Januar 2026 für Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammen­schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen­vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitglieder­kreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mit­glieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person aus­schließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet (§ 65d Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

Aktuelle Informationen über Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs sind auf folgenden Internetseiten verfügbar:

Übermittlungswege

Seit dem 1. Januar 2018 sind für das elektronische Einreichen von Verfahrensanträgen und Schriftsätzen folgende Übermittlungswege zulässig:

  • für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
  • für Behörden das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo),
  • das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO).

Ab dem 1. Dezember 2024 sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften vorübergehend nicht mehr über De-Mail im elektronischen Rechtsverkehr erreichbar.

Die Adresse des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (SAFE-ID) des Bundessozialgerichts lautet: safe-sp1-1403692994313-015619146.

Die elektronische Übermittlung von Verfahrensanträgen und Schriftsätzen auf anderem Weg, insbesondere per einfacher E-Mail, ist nicht rechtswirksam.

Rechtliche Grundlagen

Der elektronische Rechtsverkehr beruht auf § 65a Sozialgerichtsgesetz und § 65d Sozialgerichtsgesetz.

Die Regelungen zur Kommunikation über ein DE-Mail-Konto finden sich im DE-Mail-Gesetz.

Die wesentlichen technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs sind in folgender Verordnung und Bekanntmachung geregelt:

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

Elektronische Prozessakte

Informationen zur elektronischen Prozessakte beim Bundessozialgericht finden Sie hier.

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