Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 25.05.2018, B 13 R 3/17 R

Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger - Nachzahlung übersteigender Rückforderungsbetrag - atypischer Fall

Leitsätze

Ein atypischer Fall kann vorliegen, wenn bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Rückforderung wegen der zuvor bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die nach Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger verbleibende Nachzahlung übersteigt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Streit stehen die Rücknahme eines Verwaltungsakts über Zahlungsansprüche aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund einer später - zum Teil mit Wirkung für denselben Zeitraum - bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine daraus folgende Erstattungsforderung.

Der beklagte Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 6.2.2007 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1.9.2006 iHv monatlich 525,28 Euro. Mit Bescheid vom 4.7.2012 bewilligte er ihr rückwirkend ab dem 1.10.2011 "anstelle" der bisherigen Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ab 1.9.2012 mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag iHv 1172,84 Euro. Zugleich hob die Beklagte den Bescheid vom 6.2.2007 "hinsichtlich des Zahlungsanspruchs" für die Zeit ab 1.10.2011 auf und stellte für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis 31.8.2012 eine zu erstattende Überzahlung iHv 6337,76 Euro fest (Anlage 10 des Bescheids vom 4.7.2012). Sie wies darauf hin, dass die Nachzahlung für die Zeit vom 1.10.2011 bis 31.8.2012 iHv 12 675,61 Euro vorläufig nicht ausgezahlt werde, da zunächst Ansprüche der Krankenkasse der Klägerin zu klären seien.

Nachdem sie der Krankenkasse von dem neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 31.10.2011 bis 28.6.2012 gezahlten Krankengeld (insgesamt 11 412,25 Euro) entsprechend deren Gesuch 9142,66 Euro erstattet hatte, hob die Beklagte den Bescheid über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 6.2.2007 "hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit ab 1.10.2011" (erneut) auf und stellte (nochmals) eine zu erstattende Überzahlung iHv 6337,76 Euro fest. Die Forderung aus der "Überzahlung" dieser Rente rechnete sie gegen den nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse noch verbliebenen Nachzahlungsanspruch aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf. Schließlich forderte sie von der Klägerin die Erstattung der "restliche(n) Überzahlung" iHv noch 2804,81 Euro (Bescheid vom 10.8.2012). Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom Juli und August 2012 blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.4.2013).

Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 19.5.2015). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten vom 4.7.2012 und 10.8.2012 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2013 aufgehoben, "soweit eine Erstattungsforderung in Höhe von 2804,81 EUR festgesetzt wurde". Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Aufhebungsentscheidungen seien teilweise rechtswidrig. Zwar habe die Klägerin mit der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Oktober 2011 Einkommen erzielt, welches nach § 89 SGB VI zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt habe. Deshalb habe die Beklagte den Auszahlungsanspruch aus dieser Rente nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X aufheben dürfen, jedoch wegen des zuvor befriedigten Erstattungsanspruchs der Krankenkasse nur in Höhe des der Klägerin danach verbliebenen Nachzahlungsbetrags iHv 3532,95 Euro (Urteil vom 20.12.2016).

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X. Noch zutreffend gehe das angefochtene Urteil des LSG davon aus, dass sie den Bescheid vom 6.2.2007 grundsätzlich nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X habe aufzuheben dürfen. Entgegen der Auffassung des LSG habe sie aber einen Anspruch auf Erstattung der insgesamt überzahlten 6337,76 Euro. Nur wenn sie berechtigt sei, von der Klägerin auch die streitbefangenen 2804,81 Euro zurückzufordern, verbleibe dieser per Saldo (gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zzgl Krankengeld abzgl Erstattungsforderung) der Leistungsumfang, der ihr von Rechts wegen zustehe, und ihr - der Beklagten - kein finanzieller Nachteil.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Mai 2015 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG (§ 170 Abs 4 S 1 SGG) begründet. Der Senat vermochte auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend darüber zu befinden, ob dieses das klageabweisende Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht teilweise aufgehoben hat.

1. Gegenstand des Rechtsstreits im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf die allein von der Beklagten eingelegten Revision deren Bescheid vom 10.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2013 nur noch in dem Umfang, in dem das LSG diesen aufgehoben hat. Die im Bescheid vom 4.7.2012 verlautbarten Verwaltungsakte über die vollständige Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1.10.2011 sowie über die vollständige Erstattung der sich hieraus bis zum 31.8.2012 ergebenden Überzahlung iHv 6337,76 Euro sind durch die gleichlautenden Verwaltungsakte des Bescheids vom 10.8.2012 in Gänze ersetzt worden (sog Zweitbescheid, vgl hierzu zB BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 18 ff mwN) und dadurch "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs 2 SGB X).

Diese beiden Verwaltungsakte des Bescheids vom 10.8.2012 hat das LSG (nur) teilweise aufgehoben. Denn unter Heranziehung der Gründe ist der Tenor des angegriffenen Urteils ("soweit eine Erstattungsforderung in Höhe von 2804,81 EUR festgesetzt wurde") dahingehend auszulegen (zur Auslegung von Urteilen vgl zB BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 31 RdNr 11 mwN), dass die Aufhebung nicht nur die Feststellung eines Erstattungsanspruchs durch die Beklagte, sondern auch den diesem Anspruch zugrundeliegenden Verwaltungsakt über die Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfassen sollte. Diesen Verwaltungsakt wie auch den über den Erstattungsanspruch hat das LSG nur insoweit als rechtswidrig angesehen und aufgehoben, als der "Wert" des entfallenden Zahlungsanspruchs die um das erstattete Krankengeld verminderte Nachzahlung aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung - also 3532,95 Euro - überstieg.

2. Der Rechtsstreit unterliegt der Zurückverweisung, weil der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden konnte, ob die Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Vergangenheit (hierzu a) und die Erstattungsforderung (hierzu b) - wie von der Beklagten geltend gemacht - in voller Höhe rechtmäßig sind.

a) Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Vergangenheit kommt allein § 48 Abs 1 SGB X (idF der Neubekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (hierzu aa). Die Beklagte war grundsätzlich auch zur Aufhebung des Zahlungsanspruchs in voller Höhe berechtigt (hierzu bb). Jedoch könnte ein atypischer Fall vorliegen, was der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen kann (hierzu cc).

aa) Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber denen, die dem Verwaltungsakt über die Leistung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrundelagen, besteht in dem ab 1.10.2011 aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin (nachträglich) hinzutretenden Zahlungsanspruch aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zu diesem Zeitpunkt waren kraft Gesetzes das (Stamm-)Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 2 SGB VI und in dessen Folge monatlich Einzel(zahlungs)ansprüche hieraus entstanden, die die Beklagte rückwirkend mit Bescheid vom 4.7.2012 feststellte (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch vgl Senatsurteil vom 21.1.1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 9; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr 3; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 6/96 - SozR 3-2200 § 1304a Nr 3). Neben der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung war die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht (mehr) zu leisten (§ 89 Abs 1 S 1 SGB VI, damals idF durch Gesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791), weshalb die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente materiell-rechtlich nicht zur Entstehung gelangten (zum Ganzen vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 31 mwN).

Damit war die Beklagte nicht nur zur Aufhebung der Verfügung über den Zahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zukunft, sondern - zumindest grundsätzlich - auch für die Vergangenheit berechtigt. Denn dieser "Anspruch" aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist durch die nachträglich gewährte höhere Rente iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X weggefallen (vgl zur Anwendbarkeit des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X in Fällen des Ruhens einer Sozialleistung aufgrund nachträglicher Rentengewährung BSG Urteil vom 19.2.1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr 22 - Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr 26 - Juris RdNr 16 ff). Dabei gilt nach § 48 Abs 1 S 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums, vorliegend also der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.10.2011 (vgl BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr 19 - Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 5.6.2003 - B 11 AL 70/02 R - Juris RdNr 15).

bb) Anders als das LSG angenommen hat, berechtigt und verpflichtet § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X die Beklagte grundsätzlich auch zur Aufhebung des Zahlungsanspruchs in voller Höhe (6337,76 Euro) und nicht nur iHv 3532,95 Euro. Zwar schränkt diese Vorschrift den Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt ein, "soweit" nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; der Betroffene soll nur in dem Umfang, in dem er oder die für seinen Anspruch relevante Person (auch wirtschaftlich) eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein (Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37 - Juris RdNr 47; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R - SozR 3-4100 § 138 Nr 14 - Juris RdNr 24 mwN). Der Aufhebungstatbestand ist also nur dann erfüllt, wenn der Betroffene sowohl die ursprüngliche Sozialleistung (hier Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) als auch die andere zum Wegfall des erstgenannten Anspruchs führende Leistung (hier Rente wegen voller Erwerbsminderung) bezogen hat. Voraussetzung der Leistung ist ferner, dass sich die Leistung, die zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde, mit dem weggefallenen Anspruch deckt. Denn in diesem Umfang hat der Betroffene einen doppelten wirtschaftlichen Vorteil. Dementsprechend ist das Aufhebungsrecht für die Vergangenheit im Rahmen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auf die Höhe der nachträglich bewilligten Leistung beschränkt, wenn die wegfallende Leistung höher ist als diejenige, die den Wegfall bewirkt (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr 26 - Juris RdNr 23).

Diese Grenze wird hier nicht deshalb berührt, weil der "Nachzahlungsbetrag" durch die Erstattung des Krankengelds an die Krankenkasse reduziert worden ist. Denn soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Zahlungsanspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X); auch insoweit liegt eine "Einkommenserzielung" der Klägerin vor. Der Begriff des Einkommens iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X ist weit zu fassen; er umfasst auch geldwerte Zuflüsse (Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 48 SGB X RdNr 136) und mittelbare Einkommens- und Vermögenszuwächse (BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 24) wie das Freiwerden von einer Forderung. Als "erzielt" ist daher auch Einkommen anzusehen, das einem Leistungsträger verrechnungsweise durch einen anderen Leistungsträger direkt überwiesen wird (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr 26 - Juris RdNr 23; BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 23; Merten in Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/17, K § 48 SGB X RdNr 46), wie es hier die Beklagte im Hinblick auf die Erstattungsforderung der Krankenkasse der Klägerin getan hat.

Unter Einschluss der somit zu berücksichtigenden Erstattung an die Krankenkasse überstieg der Einkommenszuwachs aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung den Wert des nach § 48 SGB X aufgehobenen Auszahlungsanspruchs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Klägerin hatte ab dem 1.10.2011 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag iHv 1147,77 Euro bzw ab 1.7.2012 iHv 1172,84 Euro, in Summe 12 675,61 Euro für die Monate Oktober 2011 bis August 2012. In dieser Höhe erzielte sie auch einen Einkommenszuwachs, zum einen durch die Erstattung an die Krankenkasse iHv 9142,66 Euro (§ 107 Abs 1 SGB X) und zum anderen durch die gegen die Rückforderung der Beklagten aufgerechnete verbleibende Nachzahlung iHv 3532,95 Euro. Demgegenüber war ihr zuvor im selben Zeitraum Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur iHv insgesamt 6337,76 Euro gezahlt worden. Das zeitgleich gezahlte Krankengeld iHv 11 412,25 Euro ist dem nicht hinzuzurechnen. Denn dieses ist nicht Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsakts der Beklagten über die rückwirkende Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Vielmehr erfolgt die Rückabwicklung der Bewilligung des Krankengelds - auf welches die Klägerin vom Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.10.2011 an keinen Anspruch mehr hatte (§ 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V) - durch die Krankenkasse, welche sich dafür richtigerweise mit einem Erstattungsersuchen an die Beklagte gewandt hatte (§ 103 Abs 1 Halbs 1 SGB X; vgl Prange in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 103 RdNr 75).

cc) Wenn jedoch - wie auch hier - die Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung beglichen werden kann, besteht besonderer Anlass zu prüfen (vgl zu der den Gerichten obliegenden Prüfung, ob ein atypischer Fall gegeben ist, zB BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 47 mwN), ob ein atypischer Fall vorliegt. Dies vermochte der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen.

In ständiger Rechtsprechung geht das BSG in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung im Schrifttum davon aus, dass das Wort "soll" in § 48 Abs 1 S 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (vgl nur BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 33 RdNr 22 mwN; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 48 RdNr 20 mwN). Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist stets nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X der Fall wäre (BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr 19 - Juris RdNr 19; Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - ZFE 2008, 395 - Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 33 RdNr 26 mwN).

Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines atypischen Falls kann hier bereits in dem Umstand gesehen werden, dass die Erstattungsforderung bezüglich der ab 1.10.2011 ruhenden niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum beglichen werden kann. Demgegenüber gewährleistet die beschränkte Ermächtigung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nur "soweit" zulässig ist, wie Einkommen und Vermögen erzielt worden ist (hierzu oben II.2.a)bb), regelmäßig ein zumindest ausgeglichenes Verhältnis von Rückforderung und Nachzahlung. Daher liegt eine "Atypik" gegenüber dem typischen Fall, der wegen Erzielung von Einkommen zur Aufhebung für die Vergangenheit berechtigt, vor, wenn die ursprüngliche Leistung - hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - gutgläubig verbraucht worden sein sollte und die Erstattungsforderung, soweit sie den verbliebenen nachzuzahlenden Betrag der später bewilligten höheren Sozialleistung - hier der Rente wegen voller Erwerbsminderung - übersteigt, aus dem laufenden Bezug dieser Leistung beglichen werden müsste (so bereits BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RKg 12/87 - SozR 1300 § 48 Nr 53; vgl auch BSG Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr 1 RdNr 41 - Juris RdNr 49). Hierzu hat das LSG keine Feststellungen getroffen.

b) Da der Senat nicht abschließend beurteilen kann, ob die Beklagte den Zahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zurecht in voller Höhe aufgehoben hat, kann zugleich nicht entschieden werden, ob die hieraus folgende Erstattungsforderung (§ 50 Abs 1 S 1 SGB X) - wie von der Beklagten geltend gemacht - in voller Höhe rechtmäßig ist.

3. In der wieder eröffneten Tatsacheninstanz wird das LSG die erst mit der Revisionsbegründung beim BSG vorgelegten Bescheide vom 1.6.2011 und 29.6.2012, mit denen die Beklagte die Rente jeweils neu berechnete, berücksichtigen müssen. Zudem wird es festzustellen haben, ob die Klägerin damit rechnen musste, dass sie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Krankengeld im Falle der Bewilligung einer höheren Rentenleistung zu erstatten habe und ob ihr nur die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Erfüllung der Erstattungsforderung der Beklagten iHv 2804,81 Euro zur Verfügung steht. Sollte das LSG zur Bejahung eines atypischen Falls gelangen, wird es ferner zu beurteilen haben, ob die Ermessenserwägungen der Beklagten im Hinblick auf die Aufhebung der Verfügung über die Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - soweit sie über die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung hinausgeht - ausreichen. Schließlich wird es zu klären haben, ob die Beklagte die Klägerin vor der Erteilung des hier angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids - wie nach § 24 Abs 1 SGB X erforderlich - angehört hat. Von der Anhörung konnte schon deshalb nicht nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X abgesehen werden, weil die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit verlangte (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 15). Ggf ist Gelegenheit zu geben, die Anhörung nachzuholen (BSG Urteil vom 16.3.2017 - B 10 LW 1/15 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 3 RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

4. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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