Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 26.02.2019, B 12 R 8/18 R

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist noch die Feststellung der Beklagten, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Prokurist für die Klägerin erfolge im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung.

Die Klägerin ist eine GmbH. Der 1937 geborene Beigeladene zu 1. war ihr einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter, bis er durch Gesellschafterbeschluss vom 12.11.2014 als Geschäftsführer abberufen und ihm zugleich Prokura erteilt wurde. Der Sohn des Beigeladenen zu 1. ist seitdem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin. Der Beigeladene zu 1. bezieht eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aufgrund des am 12.11.2014 abgeschlossenen Prokuristen-Dienstvertrages eine Vergütung von monatlich 6600 Euro brutto zuzüglich einer gewinnabhängigen Tantieme.

Am 8.12.2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Im Rahmen der Anhörung teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, der Beigeladene zu 1. habe ihm seinen Gesellschaftsanteil im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge aus rein steuerlichen Gründen übertragen. Tatsächlich sei die Firma seit über 20 Jahren eine reine Familiengesellschaft. Faktisch sei der Beigeladene zu 1. auch nicht aus seiner Position als alleiniger Anteilseigner ausgeschieden.

Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. fest, dass (1.) dessen Tätigkeit als Prokurist im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und (2.) seit Beginn der Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und Renten- (GRV) sowie der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung führte sie aus, in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1. die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige bzw dieser eine volle Regelaltersrente beziehe (Bescheide vom 2.3.2015; Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung des angegriffenen Bescheides im Ganzen und die Feststellung begehrt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werde und nicht der Versicherungspflicht unterliege. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.8.2016).

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren zunächst umfassend weiterverfolgt, zuletzt jedoch nur noch die Aufhebung des Urteils des SG sowie des angefochtenen Bescheides beantragt, soweit darin festgestellt werde, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In diesem Umfang hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 25.7.2017). Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine eigenständige Feststellung des Vorliegens von abhängiger Beschäftigung zusätzlich zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zu treffen.

Die Beklagte hat hiergegen Revision eingelegt. Das LSG habe zu Unrecht nicht über den Antrag der Klägerin auf Feststellung, ob der Beigeladene zu 1. bei ihr in der strittigen Zeit abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen sei, entschieden. Es halte eine Feststellung zum Status als Elementenfeststellung für unzulässig, wenn es nicht zu einer positiven Feststellung von Versicherungspflicht komme. Es dürfe nach der Rechtsprechung des BSG aber in einem Verfahren nach § 7a SGB IV nicht offenbleiben, ob versicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Versicherungsfreiheit und Versicherungsbefreiung seien nicht denkbar ohne zugrunde liegende Versicherungspflicht, sodass eine Statusentscheidung, die neben der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung auch die Versicherungsfreiheit feststelle, keine unzulässige Elementenfeststellung enthalte.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. August 2016 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch die im Bescheid vom 2.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 getroffene Feststellung der Beklagten, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Prokurist bei der Klägerin werde im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.

Die Feststellung der Beklagten, dass keine Versicherungspflicht bzw Versicherungsfreiheit besteht, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin ihre Berufung, soweit die Klage ursprünglich auch auf Feststellung von Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung gerichtet gewesen sei, konkludent zurückgenommen hat. Das LSG hat insoweit zutreffend keine Entscheidung getroffen. Eine solche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich möglich (BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 S 38). Sie kann bereits bei Klageerhebung bzw Einlegung einer Berufung erklärt, aber auch im Verlauf des Prozesses durch eine teilweise Klage- bzw Berufungsrücknahme (§ 102 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG) herbeigeführt werden. Die Beschränkung des Verfahrensgegenstandes führt dazu, dass die nicht (mehr) angegriffenen Teilregelungen in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG). Die Beschränkung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern ist auch konkludent möglich, sofern sie eindeutig ist (BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 7 = Juris RdNr 14). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Berichterstatter des LSG hatte ausweislich der Niederschrift im Erörterungstermin vom 6.6.2017 eine Klarstellung durch die Beklagte angeregt, dass im streitgegenständlichen Bescheid keine selbstständige Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung geregelt werde. Nachdem der Beklagtenvertreter dies abgelehnt hatte, hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihren Antrag auf die Anfechtung dieser Teilregelung beschränkt.

2. Die Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Prokurist bei der Klägerin seit dem 12.11.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, ist vorliegend gesondert anfechtbar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung auch neben der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht materiell eine unselbstständige Elementenfeststellung ist (hierzu näher unter 3. a).

a) Kann der Verfügungssatz eines im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV erlassenen Bescheides anhand seiner Begründung dahin ausgelegt werden, dass Beschäftigung lediglich als ein Tatbestandsmerkmal von Versicherungspflicht (mit)genannt wird, kann dieser Ausspruch (zB "es liegt Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung vor") im Grundsatz nicht isoliert angefochten werden. Dies wird im Allgemeinen der Fall sein, wenn die Behörde in der Sache das Bestehen von Versicherungspflicht gerade wegen (entgeltlicher) Beschäftigung feststellt. Die "Feststellung" abhängiger Beschäftigung ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt dann nicht darauf gerichtet, eine Rechtsfolge zu setzen; Rechtsfolgenausspruch ist allein die Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens von Versicherungspflicht. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Beklagte das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ausdrücklich neben dem Nichtbestehen von Versicherungspflicht festgestellt hat.

b) Der gesonderte Ausspruch des Vorliegens von Beschäftigung ist zwar materiell eine unzulässige Elementenfeststellung (hierzu wiederum unter 3. a), jedoch dann ausnahmsweise isoliert anfechtbar, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nach dem Empfängerhorizont in der äußeren Form eines Verwaltungsaktes erlassen worden ist. In einem solchen Fall wird die Verwaltungsmaßnahme schon wegen des von der Behörde gesetzten Rechtsscheins jedenfalls hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit als Verwaltungsakt behandelt. Die Beklagte hat hier den Rechtsschein einer verbindlichen Regelung gesetzt (vgl zur Anfechtbarkeit wegen Setzens eines Rechtsscheins BSG Urteil vom 24.6.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1 RdNr 9 = Juris RdNr 18; BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 19; BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 6/14 R - BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr 2, RdNr 26; für die materielle Wirksamkeit einer reinen Elementenfeststellung als Anknüpfungspunkt für § 7a Abs 6 S 1 SGB IV: BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 8 RdNr 28).

Aus dem angefochtenen Verwaltungsakt und den Umständen seines Erlasses war für die Klägerin objektiv erkennbar, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellung von der Beklagten gewollt war (vgl BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 12 KR 18/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16). Vorliegend ist die Darstellung in dem Bescheid, insbesondere die sprachlich und optisch geteilte Darstellung der beiden Verfügungssätze vor der "Begründung", geeignet, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, die Beklagte habe zwei eigenständige Regelungen treffen wollen, nämlich einerseits die Feststellung von Beschäftigung, andererseits die des Nichtbestehens von Versicherungspflicht. Dass auch die Beklagte von zwei eigenständigen Feststellungen ausging, spiegelt sich darin wider, dass ihr Prozessvertreter vor dem LSG eine "Klarstellung", dass der angefochtene Bescheid keine eigenständige Feststellung einer abhängigen Beschäftigung enthalte, ausdrücklich abgelehnt hat.

c) Der Zulässigkeit der Klage stand auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entgegen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn sich die Beklagte der Befugnis "berühmt", zeitgleich mit der Feststellung der Rechtsfolge auch über Elemente einer möglichen Versicherungspflicht zu entscheiden (vgl BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 12 KR 18/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 17). Ob die Beklagte zu einer solchen Feststellung berechtigt war, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.

3. Die Klage ist auch begründet, da die Beklagte zu Unrecht mit dem angegriffenen Bescheid eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung getroffen hat.

a) § 7a SGB IV ermächtigt nicht zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung zur Feststellung der Versicherungspflicht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 15; grundlegend BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff). Die Entscheidungskompetenz der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund als "Clearingstelle" über das (Nicht-)Vorliegen einer Beschäftigung ist im Zusammenhang der Beurteilung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und hierauf begrenzt eröffnet. Das Gesetz kennt eine reduzierte Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt (BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 16 f). Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, neben der Entgeltlichkeit, lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für Versicherungspflicht iS von § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III.

b) Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund einer etwaigen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Arbeitgeberanteils nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 346 Abs 3 SGB III. Auch in dieser Konstellation ist § 7a SGB IV nicht ausnahmsweise dahingehend erweiternd auszulegen, dass die Beklagte auf dieser Grundlage zu einer Feststellung zum (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt wäre. Bei der Beschäftigung nach § 7 Abs 1 S 1 SGB IV handelt es sich auch insoweit (lediglich) um einen öffentlich-rechtlichen Anknüpfungssachverhalt für die Beitragspflicht des Arbeitgebers, der nicht gesondert festgestellt werden kann.

c) Der Senat verkennt nicht, dass die bloße Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in Fällen wie dem Vorliegenden keine endgültige Klärung aller beitragsrechtlich relevanten Folgefragen - hier namentlich einer trotz Versicherungsfreiheit bestehenden Beitragspflicht der Klägerin als Arbeitgeberin - bringt. Eine isolierte Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Beschäftigung ist der DRV Bund im Rahmen von § 7a Abs 1 SGB IV nach bislang geltender Rechtslage nach allem aber verwehrt. Im gerichtlichen Verfahren ist eine dahingehende Feststellung derzeit ebenfalls nicht möglich, weil § 55 Abs 1 SGG eine isolierte Feststellung von Beschäftigung nicht vorsieht. Eine isolierte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer abhängigen Beschäftigung - nach der, wie der vorliegende Fall zeigt, durchaus ein Bedürfnis bestehen kann - kann damit allein über eine entsprechende Gesetzesänderung ermöglicht werden. Aus Sicht des Senats wäre eine Erweiterung der prozessualen Zulässigkeit einer Feststellung von Beschäftigung in § 55 Abs 1 SGG mit entsprechender Klarstellung des § 7a SGB IV im materiellen Recht durchaus begrüßenswert.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung des LSG. Es war der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl zB BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 44), weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht (auch) eine Beitrags(nach)forderung war (BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 95/16 B - Juris RdNr 17).

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