Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 27.06.2019, B 10 EG 1/18 R

Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Gehaltsnachzahlung - Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses im Bemessungszeitraum - Aufgabe des modifizierten Zuflussprinzips - keine Anbindung an bereichsspezifische lohnsteuerrechtliche Berechnungsregelung - Regelungsabsicht des Gesetzgebers - keine Möglichkeit des Verzichts auf Ausklammerung von Monaten des Bemessungszeitraums

Leitsätze

Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist der tatsächliche Zufluss im Bemessungszeitraum maßgeblich (Aufgabe ua von BSG vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R = BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Juni 2017 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. September 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2015 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Elterngeld für ihre am 25. August 2014 geborene Tochter unter Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgelts von 22 150 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen drei Rechtszügen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld der Klägerin unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung.

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter am 25.8.2014 in einer Bildungseinrichtung beschäftigt. In den Monaten August bis Oktober 2013 bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld. Von ihrem Arbeitgeber erhielt sie Nachzahlungen ihres Bruttogehalts für Juni 2013 im August 2013, für Juli 2013 im September 2013 und für November 2013 im Dezember 2013 in Höhe von jeweils 1900 Euro. In den Folgemonaten von Dezember 2013 bis Juni 2014 erzielte sie ein gleichbleibendes Bruttogehalt in Höhe von 2350 Euro monatlich. Vom 11.7. bis 20.10.2014 bezog sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.

Mit ihrem Antrag auf Elterngeld für die ersten elf Lebensmonate des Kindes verzichtete die Klägerin auf die Ausklammerung des Mutterschaftsgeldbezugsmonats Juli 2014, sofern sich diese für sie negativ auswirke. Der Beklagte bewilligte ihr sodann Elterngeld nach einem Bemessungsentgelt von 20 250 Euro in der Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014, ohne die im August 2013 zugeflossene Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 und das Insolvenzgeld zu berücksichtigen (Bescheid vom 20.10.2014; Widerspruchsbescheid vom 25.3.2015).

Das SG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgelts von 22 933,33 Euro zu gewähren. Der Bemessungszeitraum sei auf Wunsch der Klägerin auf August 2013 bis Juli 2014 zu verschieben. Die im August und September 2013 erfolgten Gehaltsnachzahlungen für Juni und Juli 2013 seien bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen (Urteil vom 1.9.2015). Das LSG hat die Klage abgewiesen. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) seien bei Gehaltsnachzahlungen die steuerlichen Grundsätze der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen zu beachten. Danach seien Nachzahlungen den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet worden seien (Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinie <LStR> R 39b.5 Abs 4 S 1). Lägen diese außerhalb des Bemessungszeitraums, seien entsprechende Gehaltsnachzahlungen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen. Damit scheide auch eine Verschiebung des Bemessungszeitraums mangels Vorteils für die Klägerin aus (Urteil vom 15.6.2017).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 2 Abs 1 S 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der ab 18.9.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (aaO). Das vom BSG zur bisherigen Rechtslage entwickelte modifizierte Zuflussprinzip für die Bemessung des Elterngelds nach Einkünften aus abhängiger Beschäftigung sei nicht mehr maßgebend. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme es nur noch darauf an, welches Einkommen der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich gehabt habe, unabhängig davon, in welchem Zeitraum er es "erarbeitet" habe, sofern dies noch im steuerrechtlichen Veranlagungszeitraum (dem gleichen Jahr) erfolgt sei. Das LSG verstehe die zeitliche Zuordnung von Einnahmen unter Berücksichtigung der LStR verfehlt dahin, dass Nachzahlungen dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen seien, für den sie geleistet worden seien. Damit konterkariere es die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abkehr von dem modifizierten Zuflussprinzip. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 18.8.2011 (B 10 EG 7/10 R) sei der Bemessungszeitraum auf August 2013 bis Juli 2014 zu verschieben.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15.6.2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

sieheDie zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und das Urteil des SG abzuändern (§ 170 Abs 2 S 1 SGG) unter Zurückweisung der Revision im Übrigen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld nach einem Gesamtbemessungsentgelt in Höhe von 22 150 Euro, weil die ihr im August 2013 zugeflossene Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 in Höhe von 1900 Euro elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist. Ein Anspruch auf Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld steht ihr jedoch nicht zu.

A. Den Streitgegenstand bildet der Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld. Insoweit begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der Gehaltsnachzahlung im August 2013 für Juni 2013 sowie eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den Zeitraum von August 2013 bis Juli 2014. Dies hat der Beklagte ihr mit Bescheid vom 20.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2015 (§ 95 SGG) versagt. Allein hiergegen wendet sich die Klägerin zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG; vgl hierzu Senatsurteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 14 mwN).

B. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide beschwert (§ 54 Abs 2 SGG). Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen (dazu unter 1.). Sie hat auch Anspruch auf höheres Elterngeld (dazu unter 2.). Der Beklagte hat zwar bei der Bemessung des Elterngelds der Klägerin im Ergebnis zu Recht als Bemessungszeitraum die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014 zugrunde gelegt (dazu unter 2.a.). Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin ist jedoch auch die Gehaltsnachzahlung im August 2013 für Juni 2013 zu berücksichtigen (dazu unter 2.b.), sodass ein Gesamtbemessungsentgelt in Höhe von 22 150 Euro zugrunde zu legen ist (dazu unter 2.c.).

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihrer Tochter beanspruchen. Die Grundvoraussetzungen des Elterngelds richten sich aufgrund der Geburt der Tochter der Klägerin vor dem 1.1.2015 gemäß § 27 Abs 1 S 1 BEEG (idF der Bekanntmachung vom 27.1.2015, BGBl I 33) noch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 1 Abs 1 BEEG (idF vom 5.12.2006, BGBl I 2748). Wie von § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG im Bezugszeitraum des Elterngelds vom 25.8.2014 bis 24.7.2015 ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem drittgeborenen Kind, dass sie selbst betreute und erzog und übte keine volle Erwerbstätigkeit aus iS von § 1 Abs 6 BEEG (idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, BGBl I 1878).

2. Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld. Nach § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG (idF vom 10.9.2012, aaO) bestimmt sich die Höhe des Elterngelds nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, wird in Höhe von 67 % dieses Einkommens gewährt und bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für alle Monat gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Entsprechend diesen Vorgaben ist die hier streitige Gehaltsnachzahlung im August 2013 als Teil des der Klägerin gezahlten laufenden Arbeitslohns bei der Bemessung des Elterngelds heranzuziehen. Sie gehört zu den im Bemessungszeitraum (dazu unter a.) erhaltenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit und erhöht den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld (dazu unter b. und c.).

a. Zutreffend hat der Beklagte als Bemessungszeitraum nach § 2b Abs 1 S 1 BEEG (idF vom 10.9.2012, aaO) den Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 bestimmt. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihr Elterngeld nach dem Einkommen bemisst, das sie in den Monaten August 2013 bis Juli 2014 aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Wurde - wie hier - vor der Geburt des Kindes nur Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c BEEG bezogen, erstreckt sich der Bemessungszeitraum gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG auf die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Dabei bleiben aber bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BEEG Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld nach dem SGB V - hier also der Juli 2014 - unberücksichtigt. Diese Regelung ist zwingend. Von ihrer Anwendung kann nicht einmal dann abgesehen werden, wenn die Verlängerung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit zu einem geringeren Elterngeldanspruch führt (Senatsurteil vom 16.3.2017 - B 10 EG 9/15 R - BSGE 123, 1 = SozR 4-7837 § 2b Nr 4, RdNr 32 ff, in dem der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 50 ff - zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 BEEG nicht fortgeführt hat).

b. Die Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 gehört als laufender Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum zum Bemessungsentgelt.

Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG hat (§ 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG idF vom 10.9.2012, aaO). Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, ergibt das elterngeldrechtlich zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c Abs 1 S 1 BEEG idF vom 10.9.2012, aaO).

Hiervon ausgehend hat der Beklagte bei der Festsetzung des Durchschnittsverdienstes der Klägerin für den Bemessungszeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 zu Unrecht die in der entsprechenden Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ausgewiesene Gehaltsnachzahlung im Monat August 2013 für Juni 2013 außer Betracht gelassen.

Bei dieser Zahlung handelt es sich ausweislich der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (vgl § 2c Abs 2 BEEG) - ebenso wie bei den Gehaltsnachzahlungen im September 2013 für Juli 2013 und Dezember 2013 für November 2013 - um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Sie ist - wie auch die anderen vorgenannten Gehaltsnachzahlungen - kein bei der Bemessung des Elterngelds von vornherein unbeachtlicher sonstiger Bezug (§ 2c Abs 1 S 2 BEEG), sondern laufender Arbeitslohn, weil sich die Nachzahlung auf einen Lohnzahlungszeitraum bezieht (Juni 2013), der im Kalenderjahr der Zahlung endet (s hierzu LStR R39b.2 Abs 1 Nr 6 idF der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vom 8.7.2013, BStBl I 851; zur Maßgeblichkeit des Lohnsteuerrechts für die elterngeldrechtliche Bestimmung und Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn und sonstigem Bezug s Senatsurteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 2/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 24; Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 25).

Der Berücksichtigung der Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 beim Bemessungsentgelt steht nicht entgegen, dass das Gehalt von der Klägerin außerhalb des Bemessungszeitraums von Juli 2013 bis Juni 2014 "erarbeitet" worden ist. Denn für das bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigende Bemessungsentgelt aus abhängiger Beschäftigung kommt es allein auf den tatsächlichen Zufluss (Eingang) der Gehaltsnachzahlung im Bemessungszeitraum an. Entscheidend ist also, dass der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum die Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt hat, sodass er über sie bestimmen kann. Die Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 ist im August 2013 auf das Konto der Klägerin eingegangen und damit innerhalb des hier maßgeblichen Bemessungszeitraums erfolgt.

Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses der Gehaltsnachzahlung im Bemessungszeitraum ergibt sich aus der mit dem Gesetz vom 10.9.2012 (aaO) mit Wirkung ab dem 18.9.2012 erfolgten Änderung des § 2 Abs 1 BEEG. Danach kommt es bei der Bemessung des Elterngelds nicht mehr auf das durchschnittlich "erzielte" monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 1 S 1 BEEG idF vom 5.12.2006, aaO), sondern nur noch auf das "Einkommen" und die "Einkünfte" an, das bzw die der Berechtigte im Bemessungszeitraum "hat" (§ 2 Abs 1 S 3 BEEG idF vom 10.9.2012, aaO). Dementsprechend ist laufender Arbeitslohn, der dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist und ihm damit zur Verfügung steht, als elterngeldrelevantes Bemessungsentgelt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieser vom Elterngeldberechtigten außerhalb des Bemessungszeitraums "erarbeitet" oder "erwirtschaftet" worden ist.

Das Kriterium des tatsächlichen Zuflusses folgt unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte aus dem Wortlaut (dazu unter aa.), der Systematik (dazu unter bb.) und dem Zweck der Norm (dazu unter cc.).

aa. Mit der Hinwendung des Gesetzeswortlauts zum Einkommen, dass der Berechtigte "hat", und der damit verbundenen Abkehr vom "erzielten Einkommen" in S 1 des § 2 Abs 1 BEEG (idF vom 5.12.2006, aaO) hat der Gesetzgeber dem vom Senat ausschließlich für die Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum Bemessungsentgelt entwickelten modifizierten Zuflussprinzip die Grundlage entzogen und stattdessen einheitlich für alle Einkunftsarten den Normbefehl einer Bemessung streng nach Zufluss erteilt (zur Geltung des "strengen Zuflussprinzips" bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zB Senatsbeschluss vom 31.8.2015 - B 10 EG 4/15 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 28.10.2014 - B 10 EG 12/14 B - Juris RdNr 6; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 30; Senatsurteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - Juris RdNr 22 ff). Nach dem modifizierten Zuflussprinzip war für die Bemessung des Elterngelds nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin "erarbeitete" - also "erzielte" - und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 16; Senatsurteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 25; Senatsurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 23 ff). Für Lohn- und Gehaltsnachzahlungen hatte dies zur Folge, dass sie dem Monat zuzuordnen waren, in dem der jeweilige Vergütungsbestandteil "erarbeitet" worden war. Zwar musste das Entgelt dem Berechtigten zugeflossen sein. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses kam es aber elterngeldrechtlich nicht maßgebend an. Auch Lohn- und Gehaltsnachzahlungen, die dem Berechtigten erst nach dem Bemessungszeitraum zugeflossen waren, waren daher bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen, soweit sie Arbeitsentgelt für leistungsrelevante Kalendermonate enthielten (Senatsurteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R, aaO).

Diese Rechtsprechung des Senats, die ausdrücklich am Begriff des "Erzielens" von Einkommen in der Vorgängernorm angeknüpft hat, hat der BEEG-Gesetzgeber mit der Streichung des bis zum 17.9.2012 verwendeten Begriffs des "Einkommenserzielens" und seiner Ersetzung durch den Begriff des "Einkommenshabens" bewusst abgelehnt. Dies ergibt sich aus seiner in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Regelungsabsicht in Reaktion auf die Senatsentscheidung vom 30.9.2010 (B 10 EG 19/09 R aaO; vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom 29.5.2012 zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 18 zu § 2 Abs 1 S 3 BEEG; s hierzu auch bereits Senatsbeschlüsse vom 11.10.2018 - B 10 EG 8/18 B - Juris RdNr 9 und vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - Juris RdNr 11). Danach soll die "Umformulierung" unter Verzicht auf das Wort "erzielt" der "Klarstellung" dienen, dass das elterngeldrechtlich relevante Einkommen "auch hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen in Anlehnung an den steuerlichen Einkommensbegriff" unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips ermittelt wird (BT-Drucks aaO). Durch das Wort "hat" wird verdeutlicht, dass es sich um einen tatsächlichen Zufluss handeln muss und nicht um bloße Ansprüche (vgl Senatsurteil vom 17.2.2011 - B 10 KG 5/09 R - BSGE 107, 239 = SozR 4-5870 § 2 Nr 1, RdNr 25).

bb. Die Systematik des BEEG legt es gleichfalls nahe, das Bemessungsentgelt einheitlich für alle Einkunftsarten streng nach dem Zufluss im Bemessungszeitraum zu bestimmen. Dafür spricht das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur (Fort-)Geltung des modifizierten Zuflussprinzips im Elterngeldrecht und erst recht der Vergleich mit Bemessungsvorschriften in anderen Sozialleistungsbereichen. So wird im Bereich der Krankenversicherung in § 47 Abs 1 S 1 SGB V das dort verwendete Wort "erzielt" in Bezug auf das "regelmäßige Arbeitsentgelt" von der Rechtsprechung im Sinne eines modifizierten Zuflussprinzips verstanden. Danach sind auch diejenige Teile des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts als "erzielt" im Sinne dieser Norm zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer infolge nachträglicher Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zugeflossen sind (vgl BSG Urteil vom 16.2.2005 - B 1 KR 19/03 R - SozR 4-2500 § 47 Nr 2 RdNr 20 f; BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R - BSGE 96, 246 = SozR 4-2500 § 47 Nr 4, RdNr 24; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, Werkstand: Mai 2016 § 47 SGB V RdNr 35; Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: Februar 2019, § 47 SGB V RdNr 13; Schifferdecker in Kasseler Komm, Werkstand: Dezember 2018, § 47 SGB V RdNr 17). Entsprechendes gilt für den Bereich der Arbeitsförderung in Bezug auf den Begriff des "erzielten" Bemessungsentgelts in § 151 Abs 1 SGB III. Dort ist in Satz 2 sogar ausdrücklich bestimmt, dass beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum als erzielt gilt und damit in die Bemessung des Arbeitslosengelds mit einfließt, auf das die arbeitslose Person beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, wenn dieses - später - zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen ist. Danach ist bemessungsrechtlich relevant, dass der Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstanden und das Entgelt später zugeflossen ist (dort auch "kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie" genannt, vgl BSG Urteil vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 150 Nr 5 vorgesehen - Juris RdNr 27; Brand in Brand, SGB III, 8. Aufl 2018, § 151 RdNr 10; Brackelmann in jurisPK-SGB III, Stand: 29.1.2019, § 151 RdNr 11 f). Umgekehrt hat der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2011 (B 10 KG 5/09 R - BSGE 107, 239 = SozR 4-5870 § 2 Nr 1, RdNr 25) aus dem Wortlaut des § 2 Abs 2 S 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) aF, der darauf abstellte, dass das Kind "Einkünfte" und "Bezüge" …" im Kalenderjahr" …"hat", gefolgert, im BKGG gelte insoweit das steuerliche Zuflussprinzip.

cc. Sinn und Zweck des Elterngelds stützen ebenfalls die nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik seit 18.9.2012 gebotene Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum Bemessungsentgelt nach dem strengen Zuflussprinzip.

Ziel des Elterngelds ist seit seiner Einführung im Jahr 2006 vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Der Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen orientiert sich am individuellen Einkommen im Bemessungszeitraum (vgl Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; Begründung der Bundesregierung vom 25.8.2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/2454 S 2; Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom 27.9.2006 zu den vorgenannten Gesetzentwürfen, BT-Drucks 16/2785 S 2). An dieser Zielsetzung hat sich durch die Änderung in § 2 Abs 1 BEEG ab dem 18.9.2012 unter Zugrundelegung eines strengen Zuflussprinzips auch bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nichts geändert. Bei der Ausgestaltung des Elterngelds als (teilweisem) Einkommensersatz kam es dem Gesetzgeber von Anbeginn darauf an, in generalisierender Weise eine Bemessungsgrundlage zu schaffen, die das zukünftig wegfallende Einkommen verlässlich und möglichst realitätsgetreu abbildet. Danach ist wesentlich, welches Erwerbseinkommen dem Elterngeldberechtigten vor der Geburt tatsächlich zur Verfügung stand und damit prägend für die Lebensführung war, dh die vorgeburtliche Lebenssituation wesentlich beeinflusst hat (vgl Senatsurteil vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - BSGE 125, 162 = SozR 4-7837 § 2c Nr 3, RdNr 28; Senatsurteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 59 und 64 f). Diese grundsätzlich gesetzgeberische Zielsetzung wird mit der generellen Berücksichtigung von im Bemessungszeitraum als laufender Arbeitslohn zugeflossenen Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen und dem Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss dieser Einnahmen nicht in Frage gestellt.

Die Bemessung nach dem tatsächlichen Zufluss von Einkommen im Bemessungszeitraum dient der Verwaltungsvereinfachung (zu dieser Zielsetzung des BEEG-Gesetzgebers s Begründung des Bundesrats vom 24.3.2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/1221 S 1, 7; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom 29.5.2012 zu dem vorgenannten Gesetzentwurf, BT-Drucks 17/9841 S 1, 13). Der tatsächliche Zufluss von laufendem Arbeitslohn im Bemessungszeitraum ist von den Elterngeldbehörden anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Arbeitgeber mit deren gesetzlichen Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung (§ 2c Abs 2 S 2 BEEG idF vom 18.12.2014 <BGBl I 2325> mit Wirkung vom 1.1.2015) leicht festzustellen. Die Anwendung des strengen Zuflussprinzips garantiert zudem die gebotene zügige Berechnung und Auszahlung von Elterngeld und erhöht damit die Verwaltungspraktikabilität des Elterngeldvollzugs.

Der in den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 1 S 3 BEEG im Kontext mit dem Zuflussprinzip in einem Klammerzusatz enthaltene Hinweis auf "bereichsspezifische Besonderheiten … im Lohnsteuerrecht", die "gegebenenfalls" zu berücksichtigen seien (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom 29.5.2012 zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 18), erlaubt nicht die Schlussfolgerung, die bereichsspezifische LStR R 39b.5 Abs 4 S 1 und die hieran anknüpfenden Richtlinien des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zum BEEG (dort auf S 60 idF von April 2012 und auf S 64 in der derzeit aktuellen Fassung von Februar 2019) enthielten für die Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn abweichende Vorgaben für das Elterngeldrecht zur zeitlichen Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum Bemessungsentgelt nach einem strengen Zufluss.

§ 38a Abs 1 S 2 Halbs 1 EStG bestimmt ("fingiert"), dass laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. In diesem Zusammenhang regelt die LStR R 39b.5 Abs 4 S 1 für die Berechnung der Lohnsteuer bei laufendem Arbeitslohn darstellenden Nachzahlungen, dass diese den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen sind, für die sie geleistet werden. Die bereichsspezifischen Besonderheiten im Lohnsteuerrecht enthalten für Gehaltsnachzahlungen insoweit Modifikationen des Zuflusses.

Mit einer hieran anknüpfenden Auslegung wäre im Elterngeldrecht jedoch der ursprüngliche Regelungszustand des modifizierten Zuflusses wiederhergestellt und insoweit einer "Zweckverfehlung" Vorschub geleistet (zur Relevanz der Verwirklichung der in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Regelungsabsicht des Gesetzgebers für die Wahl der Deutungsmöglichkeit einer Norm vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Juris RdNr 73 - 75), die im Gesetzeswortlaut der Neufassung des § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG gerade keinen normativen Niederschlag gefunden hat. Eine solche dem auf Beseitigung des modifizierten Zuflussprinzips im Elterngeldrecht gerichteten Willen des Gesetzesgebers zuwiderlaufende Gesetzesauslegung ist unzulässig.

Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 2 Abs 1 BEEG zum 18.9.2012 die "Anwendung" der "steuerlichen Grundsätze der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen" mit dem Beispiel veranschaulicht, "dass in der Bezugszeit zufließendes Einkommen, das durch eine Erwerbstätigkeit in der Bemessungszeit erwirtschaftet wurde, als Einkommen während der Bezugszeit elterngeldmindernd zu berücksichtigen ist" (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <13. Ausschuss> vom 29.5.2012 zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/9841 S 18). Dies bedeutet konsequenterweise aber auch, dass außerhalb des Bemessungszeitraums "erarbeiteter" oder "erwirtschafteter" laufender Arbeitslohn, der dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum (als Voraus- oder <wie hier> als Nachzahlung) zugeflossen ist, bei der Bestimmung des elterngeldrechtlich relevanten Bemessungsentgelts elterngelderhöhend zu berücksichtigen ist.

c. Ausgehend von dem hier zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 errechnet sich das Einkommen der Klägerin aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG (§ 2c Abs 1 S 1 BEEG). Unter Einbeziehung der im August, September und Dezember 2013 als laufender Arbeitslohn zugeflossenen Gehaltsnachzahlungen für die Monate Juni, Juli und November 2013 in Höhe von jeweils 1900 Euro (= 5700 Euro) sowie der Gehaltszahlungen von Dezember 2013 bis Juni 2014 in Höhe von jeweils 2350 Euro (= 16 450 Euro) hat der Beklagte bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin dem Grunde nach ein Gesamtbemessungsentgelt von 22 150 Euro zu berücksichtigen. Nicht in die Bemessung des Elterngelds einzubeziehen war - wie zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht im Streit steht - das von der Klägerin in den Monaten August bis Oktober 2013 bezogene Insolvenzgeld (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 19 RdNr 48).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Danach hat der Beklagte entsprechend seinem Anteil des Unterliegens zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Während die Klägerin die Zugrundelegung eines Gesamtbemessungsentgelts von 22 933,33 Euro gefordert hat, ist der Beklagte lediglich von 20 250 Euro ausgegangen.

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