Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 14.05.2020, B 14 AS 7/19 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Sammlung personenbezogener, nicht automatisiert verarbeiteter Sozialdaten - Kopien von Kontoauszügen in der Leistungsakte - eingeräumte Schwärzungsmöglichkeit - Zulässigkeit der Aufbewahrung für 10 Jahre - verfassungskonforme Auslegung

Leitsätze

Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften darf das Jobcenter für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in Kopie zur Leistungsakte nehmen, sofern es die Möglichkeit der Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über
Zahlungsempfänger eingeräumt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht die Löschung von Kontoauszügen.

Die Klägerin bezog von Mai 2011 bis April 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Anschließend forderte sie das beklagte Jobcenter auf, die bei ihr angeforderten Kontoauszüge von Girokonten aus ihrer Leistungsakte zu entfernen. Das Jobcenter lehnte das ab, soweit die Kontoauszüge Angaben enthielten, die "die Höhe des Leistungsbezuges beeinflussen, insbesondere auch dann, wenn der Zufluss von Geldleistungen nachgewiesen werden muss". Empfängerinformationen zu Auszahlungen könnten aber geschwärzt werden. Sonstige Kontoauszüge würden gelöscht (Bescheid vom 18.10.2013; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6.7.2016), das LSG hat die Berufung gerichtet auf die Löschung von sechzehn im Einzelnen bezeichneten Kontoauszügen zurückgewiesen (Urteil vom 6.12.2018): Nach § 84 Abs 2 SGB X in der hier maßgebenden Fassung bei Erlass des Widerspruchsbescheids - noch vor Geltung der DSGVO - bestehe ein Löschungsanspruch nicht. Kontoauszüge zum Nachweis von Einkommenszuflüssen dürften wegen möglicher Korrekturen nach den §§ 44, 45 und 48 SGB X jedenfalls über einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 33 Abs 1 SGB X sowie § 84 Abs 2 SGB X aF. Die Entscheidung über ihr Löschungsbegehren sei schon nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls sei eine Speicherung der Daten nicht erforderlich. Bestehe über den Zufluss von Einkommen kein Streit, gebe es für eine Speicherung schon vor der Bestandskraft einer Leistungsbewilligung keinen Anlass. Bei Verfahren nach § 44 SGB X liege die Beweislast beim Antragsteller. Bei Rücknahmen nach § 45 SGB X laufe ein Zehnjahreszeitraum nur, wenn nachträglich leistungserhebliche Tatsachen unabhängig vom Akteninhalt bekannt würden, und dafür seien die zur Akte genommenen Kontoauszüge bedeutungslos.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013 zu verurteilen, aus der Leistungsakte die Kontoauszüge auf Blatt A 33, A 176, A 177, B 35, B 121 (Vor- und Rückseite), C 10, D 19 (Vor- und Rückseite), D 20 (Vor- und Rückseite), D 21, D 34, D 35, D 43 (Vor- und Rückseite), D 54 (Vor- und Rückseite), D 55 (Vor- und Rückseite), D 59 (Seiten 1/3 und 2/3) und D 60 (Vor- und Rückseite) zu löschen

hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Juli 2016 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Beklagte die zur Leistungsakte genommenen Kontoauszüge der Klägerin noch nicht zu löschen hat.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 18.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013, durch die der Beklagte es nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen im Bescheid vom 18.10.2013 sowie der im Widerspruchsbescheid vom 13.12.2013 erklärten Bereitschaft zur Unkenntlichmachung der Verwendungszwecke bei Auszahlungen abgelehnt hat, Kontoauszüge mit Nachweisen zu Gutschriften aus der Leistungsakte der Klägerin zu entfernen.

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, soweit sich die Revision auf die Entfernung der im Einzelnen bezeichneten Kontoauszüge aus der Leistungsakte richtet. Insoweit ist der zuletzt im Berufungsverfahren verfolgte Klageantrag insbesondere hinreichend bestimmt (vgl zuletzt BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 4 RdNr 18). Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf die Änderung der der Löschung der Kontoauszüge vorgelagerten Verwaltungsentscheidung (vgl nur BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 24/04 R - SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 25) durch den Bescheid vom 18.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 und auf die Entfernung der Kontoauszüge aus der Leistungsakte durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl zur Leistungsklage auf Datenübermittlung BSG vom 27.6.2018 - B 6 KA 27/17 R - SozR 4-2500 § 295 Nr 4 RdNr 19; zum Absehen einer Speicherung von Daten BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - SozR 4-2500 § 284 Nr 4 RdNr 11, auch vorgesehen für BSGE; ebenso Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 84 RdNr 9). Einer Verpflichtungsklage (das noch offen lassend BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 2 RdNr 14) steht entgegen, dass auf die Entfernung der Kontoauszüge ein Rechtsanspruch besteht, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, und daher im Erfolgsfall weitere Verwaltungsentscheidungen nicht zu ergehen haben.

Unzulässig ist die Klage hingegen, soweit sie hilfsweise allein auf die Aufhebung des Bescheids vom 18.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2013 zielt. Für dessen isolierte Anfechtung fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie der Klägerin selbst im Falle ihres Erfolgs keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könnte, die begehrte gerichtliche Entscheidung ihre Stellung also weder gegenwärtig noch zukünftig verbessern würde (vgl etwa BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - NZS 2012, 798 RdNr 10 mwN), nachdem aufgrund der Entscheidung über den Hauptantrag feststeht, dass sie für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der jeweils maßgeblichen Leistungsbewilligung keinen Anspruch auf Löschung der streitbefangenen Kontoauszüge hat.

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Entfernung der noch in die Leistungsakte aufgenommenen Kontoauszüge ist seit dessen Geltung das Recht auf Löschung personenbezogener Daten nach Art 17 DSGVO.

a) Art 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO, ABl L 119 vom 4.5.2016) bestimmt in Abs 1 ua:

"Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) … c) …

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) … f) …"

b) Dieses Recht hat seit Geltung der DSGVO ab dem 25.5.2018 (vgl Art 99 Abs 2 DSGVO) den bis dahin für das SGB maßgeblichen Löschungstatbestand des § 84 Abs 2 SGB X (zuletzt idF des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.5.2001, BGBl I 904; im Folgenden: BDSGÄndG 2001) abgelöst, den der Gesetzgeber mit Wirkung zum selben Tag aufgehoben und durch eine vorliegend nicht einschlägige Öffnungsklausel hinsichtlich der Löschung nicht automatisiert verarbeiteter Sozialdaten ersetzt hat (vgl § 84 Abs 1 SGB X idF des insoweit am 25.5.2018 in Kraft getretenen <Art 31 Abs 4> Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, BGBl I 2541). Die Löschung eines auf sie bezogenen Sozialdatums wegen anfänglich unrechtmäßiger Verarbeitung oder inzwischen fehlender Notwendigkeit der weiteren Speicherung nach Art 17 Abs 1 Buchst d und a DSGVO kann die betroffene Person (Art 4 Nr 1 DSGVO) danach unionsrechtlich von dem Verantwortlichen verlangen, wenn entweder zu Beginn keiner der in Art 6 DSGVO angeführten Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung des (Sozial-)Datums vorlag oder zu einem späteren Zeitpunkt nach keinem zulässigen Verarbeitungszweck die Notwendigkeit einer weiteren Verarbeitung besteht (ähnlich BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen und SozR 4-2500 § 285 Nr 4, RdNr 18).

c) Das Löschungsrecht nach Art 17 Abs 1 DSGVO erstreckt sich seinem sachlichen Anwendungsbereich nach auch auf Kopien von Kontoauszügen - und damit auf Informationen zu identifizierten natürlichen Person als personenbezogene Daten iS von Art 4 Nr 1 DSGVO - in Leistungsakten von Sozialleistungsträgern (§ 12 SGB I), die in Papierform geführt sind. Die DSGVO erfasst neben der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auch deren nichtautomatisierte Verarbeitung, solange sie in einem "Dateisystem" gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 Abs 1 DSGVO). Das ist "jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird" (Art 4 Nr 6 DSGVO; ähnlich zuvor Art 2 Buchst c der durch die DSGVO abgelösten Richtlinie 95/46/EG <DSRL> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr).

Strukturiert in diesem Sinne ist eine Sammlung personenbezogener Daten als einer planmäßigen Zusammenstellung von Einzelangaben (Ernst in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Aufl 2018, Art 4 RdNr 53; Kühling/Raab in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, 2. Aufl 2018, Art 4 Nr 6 RdNr 3; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art 4 Nr 6 RdNr 8) nach dem gebotenen weiten Verständnis (vgl EuGH vom 10.7.2018 - C-25/17 - WRP 2018, 1056 RdNr 56 zum Dateibegriff nach Art 2 Buchst c DSRL <Erhebung personenbezogener Daten durch Mitglieder einer Religionsgemeinschaft im Rahmen von Hausbesuchen>), wenn die Daten über eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sind (EuGH ebenda RdNr 57). Diesem Zweck - der leichten Auffindbarkeit der leistungserheblichen Sozialdaten der Betroffenen - sind die Leistungsakten der Sozialleistungsträger gerade zu dienen bestimmt (ähnlich BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 284 Nr 4 RdNr 16 <Sammlung von Lichtbildern zum Ersatz unbrauchbarer elektronischer Gesundheitskarten>; vgl auch BAG vom 9.4.2019 - 1 ABR 51/17 - NZA 2019, 1055 RdNr 33 <Verfahren nach Anzeige einer Schwangerschaft>; ebenso im Ergebnis Ernst in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Aufl 2018, Art 4 RdNr 54; Schild in BeckOK Datenschutzrecht, Art 4 RdNr 82, Stand 1.2.2020).

d) Diese Rechtslage ist für die Entscheidung des Senats und war bereits für das Urteil des LSG vom 6.12.2018 maßgeblich. Über das Klagebegehren ist auf kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu entscheiden, für deren Beurteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (vgl nur BSG vom 5.4.1960 - 2 RU 129/58 - BSGE 12, 58, 60 f; Söhngen in jurisPK-SGG, § 54 RdNr 51, Stand 8.5.2020). Das liegt hier nicht anders, nachdem sich die DSGVO Geltungswirkung für jede seit ihrem Geltungsbeginn aufgenommene oder fortgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten ua durch deren Speicherung beimisst (Art 4 Abs 2 DSGVO), die in ihren sachlichen Anwendungsbereich fällt (BSG vom 27.6.2018 - B 6 KA 27/17 R - SozR 4-2500 § 295 Nr 4 RdNr 42). Danach kann die vom Beklagten beanspruchte Befugnis zur fortdauernden Speicherung der streitbefangenen Kontoauszüge datenschutzrechtlich keinen Bestand haben, wenn sie sich seit Geltung der DSGVO als rechtswidrig erweist (ähnlich BSG vom 27.6.2018 - B 6 KA 27/17 R - SozR 4-2500 § 295 Nr 4 RdNr 42; BVerwG vom 9.6.2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 RdNr 22 ff <Berücksichtigung einer nachträglich geschaffenen Rechtsgrundlage einer Speicherung>; ferner BVerwG vom 27.3.2019 - 6 C 2.18 - NVwZ 2019, 1126; vgl demgegenüber im Hinblick auf den Anfechtungsrechtsschutz gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung EuGH vom 11.12.2019 - C-708/18 - CR 2020, 94 RdNr 3).

e) Offen bleiben kann dabei, ob dem Recht auf Löschung personenbezogener Daten nach Art 17 DSGVO im Verhältnis von Leistungsberechtigten und Jobcentern unmittelbar Geltung zukommt gemäß Art 288 Abs 2 AEUV. Die DSGVO findet ihrem sachlichen Anwendungsbereich nach keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ua im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Art 2 Abs 1 Buchst a DSGVO). Das trägt der Reichweite der Rechtsetzungskompetenz nach Art 16 Abs 2 Satz 1 AEUV Rechnung, die den Erlass von Vorschriften erlaubt über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ua durch die Mitgliedstaaten "im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen" (Art 16 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 AEUV). Ob die DSGVO danach angesichts der Kompetenz der Mitgliedstaaten, Voraussetzungen und Umfang der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen iS von Art 70 VO (EG) Nr 883/2004 jeweils selbst festzulegen (vgl nur EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - SozR 4-6065 Art 4 Nr 3 RdNr 89 f <Dano>), die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Existenzsicherungssystemen wie dem SGB II ohne regelhaften Bezug zu unionsrechtlich bedeutsamen Sachverhalten unmittelbar erfasst (zu den Auslegungsfragen zu Art 16 Abs 2 AEUV vgl nur Wolff in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 2017, RdNr 22 ff; für eine restriktive Auslegung etwa M. Schröder in Streinz, EUV / AEUV, 3. Aufl 2018, Art 16 RdNr 9, für eine weite dagegen etwa in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl 2015, Art 16 AEUV RdNr 65 ff; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV / AEUV, 5. Aufl 2016, Art 16 AEUV RdNr 6; ebenso Bieresborn NZS 2017, 887, 891), bedarf im Hinblick auf die Auffangregelung des § 35 Abs 2 Satz 2 SGB I keiner Entscheidung. Danach finden die DSGVO und die sie ergänzenden Vorschriften für den Sozialdatenschutz (jedenfalls) entsprechende Anwendung, soweit die Verarbeitung von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallenden Tätigkeiten betroffen ist.

4. Unrechtmäßig verarbeitet wurden bzw nicht mehr notwendig sind iS von Art 17 Abs 1 DSGVO zur Leistungsakte genommene Kontoauszüge, sofern sich ihre Verarbeitung nicht auf eine nach Art 6 DSGVO rechtfertigende Befugnis stützen konnte bzw nicht mehr kann. Rechtmäßig ist die Verarbeitung personenbezogener Daten danach ua, soweit sie "zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich (ist), der der Verantwortliche unterliegt" (Art 6 Abs 1 Buchst c DSGVO). Das richtet sich - sofern das Unionsrecht nicht selbst eine Regelung trifft (vgl Art 6 Abs 3 Satz 1 Buchst a DSGVO) - gemäß Art 6 Abs 3 Satz 1 Buchst b DSGVO nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 284 Nr 4 RdNr 18), hier also nach den sozialdatenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnissen des SGB in der für die einzelnen Verarbeitungsstadien jeweils geltenden Fassung. Danach war das Jobcenter befugt, Informationen ua über Gutschriften auf Konten von Leistungsbeziehern zu erheben (dazu 5.) und ist weiter befugt, solche Kontoauszüge für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in Kopie zur Leistungsakte zu nehmen, sofern es die Schwärzung nicht leistungserheblicher Angaben zu Zahlungsempfängern angeboten hat (dazu 6. und 7.). Demgemäß dringt die Klägerin auch mit ihrem Begehren auf Entfernung der Kontoauszüge aus der Leistungsakte nicht durch (dazu 8.).

5. Die Verarbeitung von Kontoauszügen mit Informationen zu Gutschriften beruhte auf einer ausreichenden Befugnis iS von Art 6 Abs 1 Buchst c DSGVO zunächst, soweit der Beklagte auf die Leistungsanträge der Klägerin Kontoauszüge angefordert und hierdurch Angaben über Kontobewegungen auf ihren Konten erhoben hat.

a) Rechtsgrundlage dieser Erhebungsbefugnis ist § 35 Abs 2 SGB I (bei Erhebung idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs <2. SGBÄndG> vom 13.6.1994, BGBl I 1229; nunmehr idF des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung <EU> 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie <EU> 2016/680 <Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU> vom 20.11.2019, BGBl I 1626) iVm § 67a Abs 1 Satz 1 SGB X (bei Erhebung idF des BDSGÄndG 2001; nunmehr idF des 2. DSAnpUG-EU), wonach das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Zu den hiernach befugten Stellen gehört der Beklagte als gemeinsame Einrichtung (§ 50 Abs 2 SGB II, bei Erhebung idF der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; nunmehr idF des 2. DSAnpUG-EU). Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach § 67a SGB X als vorrangige Regelung (BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 3/15 R - juris RdNr 22; vgl auch BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65/11 R - BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4, RdNr 40).

b) Wie das BSG zur seither der Sache nach unveränderten früheren Rechtslage bereits entschieden hat, resultiert daraus die Befugnis der Jobcenter, den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von der Vorlage ua von Kontoauszügen abhängig zu machen, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist. Das verpflichtet die Antragsteller grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung - hier drei Monate -, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 9 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R - RdNr 13 ff, RdNr 17; vgl auch BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2009 - 1 BvR 1737/09 -; aA Lenze in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, Vor §§ 50 ff RdNr 16); das zieht zu Recht auch die Klägerin nicht in Zweifel.

6. Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften durfte und darf das Jobcenter für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in Kopie zur Leistungsakte nehmen, sofern es die Möglichkeit der Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über Zahlungsempfänger von Lastschriften eingeräumt hat.

a) Rechtsgrundlage der Speicherung der vom Jobcenter erhobenen Sozialdaten in einem Dateisystem iS von Art 4 Nr 6 DSGVO - auch durch Aufnahme in eine papiergeführte Leistungsakte (vgl zur entsprechenden Rechtslage nach § 67 Abs 6 Satz 2 Nr 1 SGB X idF des 2. SGBÄndG BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 2 RdNr 23) - für die Zwecke des auf die Entscheidung über einen Leistungsantrag gerichteten Verwaltungsverfahrens iS von § 8 SGB X ist § 67c Abs 1 Satz 1 SGB X (zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Akte hier idF des BDSGÄndG 2001 seit dem 26.11.2019; inhaltsgleich idF des 2. DSAnpUG-EU), nicht aber § 51b Abs 3 SGB II; insoweit ist der Anwendungsbereich des § 51b SGB II beschränkt auf die Verarbeitung von Sozialdaten, die an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt wurden ("und an die Bundesagentur übermittelten Daten", vgl BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65/11 R - BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4, RdNr 40; ebenso Harich in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 51b RdNr 1; Lenze in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 51b RdNr 4; O`Sullivan in Estelmann, SGB II, § 51b RdNr 5, Dezember 2016; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 51b RdNr 8, Stand XII/17).

Hiernach gilt: "Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind" (§ 67c Abs 1 Satz 1 SGB X idF des 2. DSAnpUG-EU).

b) Erforderlich in diesem Sinne ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit Aufgaben der verantwortlichen Stelle ohne deren Kenntnis nicht rechtmäßig zu erfüllen waren bzw sind. Daran fehlt es jedenfalls, wenn das Datum insoweit ungeeignet ist (vgl nur Sokol in Simitis, BDSG, 7. Aufl 2011, § 13 RdNr 26; ähnlich Wolff in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 2017, RdNr 422, 433). Ebenso liegt es bei einer Datenverarbeitung (nur) auf Vorrat, also ohne bestimmten und bestimmbaren Zweck (grundlegend BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1, 46 <Volkszählung>; BVerfG vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 - BVerfGE 125, 260, 317 <Vorratsdatenspeicherung>). Nicht zu verlangen ist aber, dass die Erfüllung der dem Verantwortlichen zugewiesenen Aufgabe ohne Kenntnis des betroffenen (Sozial-)Datums aus ex-ante-Sicht schlechterdings unmöglich ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ihm zumutbar andere Mittel zur Verfügung stehen, die den Betroffenen weniger belasten (vgl Erwägungsgrund 39 DSGVO: "Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann"; ebenso Wolff aaO RdNr 434 ff; Schulz in Gola, DS-GVO, 2. Aufl 2018, Art 6 RdNr 20; Starnecker in Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl 2019, § 3 RdNr 29; ähnlich Dammann in Simitis, BDSG, 7. Aufl 2011, § 14 RdNr 15; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, K § 67a RdNr 85, Stand 2/20; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, § 3 BDSG RdNr 24: Verarbeitung zulässig, wenn Aufgabe anders nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten erfüllt werden kann; enger Petri in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, 2. Aufl 2018, § 3 BDSG RdNr 14: Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; ebenso Sokol aaO; wohl auch Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Aufl 2018, Art 6 RdNr 16).

c) In diesem Sinne kann das Jobcenter die ihm bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllen ohne Kenntnis von den Einnahmen der antragstellenden und in Bedarfsgemeinschaft mit ihnen zusammenlebender Personen (§ 9 Abs 2, § 11 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II) im jeweiligen Bewilligungszeitraum (im Zeitraum hier sechs Monate, vgl bis zum 31.7.2016 § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003; seither ein Jahr gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG). Anders als die Revision geltend macht, betrifft das nicht nur die Entscheidung unmittelbar auf einen Leistungsantrag, ob nämlich für die Dauer des Bewilligungszeitraums voraussichtlich von Einnahmen in gleichbleibender Höhe und mit regelmäßigem Zufluss ausgegangen und der Leistungsantrag deshalb bereits abschließend beschieden werden kann (zu den Voraussetzungen hierfür vgl nur BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 17 ff) und inwieweit bedarfsdeckendes Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl § 19 Abs 3 Satz 1 iVm §§ 11 ff SGB II).

Vielmehr ist auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung verfahrensrechtlich auch abzustellen, soweit bei anfänglich bereits abschließend getroffenen Entscheidungen noch im Verlaufe des Bewilligungszeitraums Änderungen der Bedarfs- oder Einkommenslage und demzufolge Korrekturen der Ausgangsentscheidung nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 SGB X im Raum stehen; auch das beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen bei Erlass des Ausgangsbescheids und nicht nach den ihm zugrunde gelegten Werten (vgl nur Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 48 RdNr 6 mwN). Ebenso verhält es sich bei der Überprüfung von Bewilligungsbescheiden auf Widerspruch oder im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, weil die einer Bewilligung nach dem SGB II zugrunde liegenden Berechnungselemente nicht in Bestandskraft erwachsen und daher - anders als die Revision geltend macht - auch dann in der (ursprünglich) tatsächlichen Höhe zugrunde zu legen sind, wenn das Überprüfungsbegehren im Widerspruchs- oder Zugunstenverfahren auf andere Fragen gerichtet ist (vgl nur zu § 44 SGB X BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 16 ff).

So liegt es schließlich ebenfalls, wenn nachträglich zunächst nicht angezeigte Einnahmen bekannt werden und deshalb die ursprüngliche Bewilligung im Verfahren nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 45 SGB X - und bei zu vertretenden fehlerhaften Angaben oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit gemäß § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB X bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung - durch eine Entscheidung nach Maßgabe der neueren Erkenntnis ersetzt werden soll; auch das kann die erneute Feststellung der anfänglich bezogenen Einnahmen erfordern, soweit sie bei Antragstellung angegeben worden waren (vgl zu solchen Fällen etwa Sächsisches LSG vom 4.12.2014 - L 3 AS 430/12 - juris RdNr 44 <unzutreffende Angabe über Höhe einer Witwenrente>; LSG Sachsen-Anhalt vom 15.2.2019 - L 4 AS 165/12 - juris RdNr 46 <verschwiegene Versicherungssumme>; LSG Hamburg vom 13.6.2019 - L 4 AS 358/16 - juris RdNr 26 <verschwiegene Abfindung>; zur Lage bei verschwiegenem Vermögen vgl dagegen BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14).

d) Die Betroffenen weniger belastende und zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ausreichende und für die Jobcenter zumutbare Möglichkeiten, auf die im jeweiligen Verfahrensstadium notwendigen Informationen zu den Einnahmen im Bewilligungszeitraum - abgeleitet aus einem Zeitraum jeweils davor - zurückgreifen zu können, bestehen nicht. Insbesondere bieten Aktenvermerke über die bei Antragstellung vorgelegten Kontoauszüge solche Möglichkeiten nicht. Sollen sie nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit regelmäßig nur festhalten, dass eingesehene Kontoauszüge keine leistungserheblichen Auswirkungen haben (24. Tätigkeitsbericht, BT-Drucks 17/13000 S 159 f; ähnlich Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein vom 13.3.2017, abrufbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html, abgerufen am 16.3.2020), beschränkt das nicht nur die aufsichtlichen Kontrollmöglichkeiten (zu dieser Funktion vollständiger Aktenführung vgl nur BVerwG vom 16.3.1988 - 1 B 153.87 - NVwZ 1988, 621, 622; zur rechtsstaatlichen Bedeutung aufsichtlicher Kontrolle vgl BVerfG vom 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 <RdNr 207>). Vor allem bietet ein solcher Vermerk - vom fehlenden Beweiswert abgesehen - mindestens in den nicht selten komplexen Fragen der Einkommensermittlung (vgl letztens etwa BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 13 ff <Mindestelterngeld>; BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82 <nachgezahlter Kinderzuschlag>; BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 84 <Bezug von Kinderwohngeld>) keine taugliche Entscheidungsgrundlage schon für die anfängliche Leistungsentscheidung und erlaubt jedenfalls keine der Feststellungen, die bei nachträglichen Änderungen im Leistungsbezug in der Regel zu treffen sind. Hätten die Jobcenter dagegen die aus den Kontoauszügen sich ergebenden Angaben im Einzelnen in der Akte festzuhalten, würde das - vom Aufwand, der Fehleranfälligkeit und der Einbuße an Kontrollmöglichkeiten abgesehen - an den verarbeiteten Daten selbst nichts ändern und die Betroffenen deshalb nicht weniger belasten als die Aufnahme der Kontoauszüge in die Leistungsakte selbst.

e) Eine nachträgliche erneute Erhebung der Einkommenslage bei Antragstellung als eine die Betroffenen weniger belastende und für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Jobcenter ausreichende sowie für sie zumutbare Möglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar gelten die Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 SGB I auch insoweit, und zwar auch für Fälle der möglichen Leistungserstattung (§ 60 Abs 1 Satz 2 SGB I). Für den Vollzug von Änderungen zunächst im laufenden Bewilligungszeitraum und für die Überprüfung von Leistungsbescheiden im Rahmen von Widerspruchs- oder Zugunstenverfahren scheidet dies jedoch schon wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands aus, den dies angesichts des häufigen Änderungsbedarfs in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedingen würde (vgl zur Größenordnung nur BT-Drucks 19/10736 S 1: 20,34 Millionen Bescheide der Jobcenter im Jahr 2018 bei in diesem Jahr durchschnittlich 3,1 Millionen SGB II-Bedarfsgemeinschaften, zu Letzterem vgl Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherung für Arbeitsuchende in Deutschland, Jahresbericht 2018, April 2019, abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/sgbii-jahresbericht-2018_ba043368.pdf, abgerufen am 16.3.2020).

Soweit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachträglich Einnahmen bekannt werden, fällt solcher Aufwand zwar weniger ins Gewicht. Allerdings sind die Möglichkeiten der Jobcenter zur nachträglichen Erhebung der Informationen zu bereits angegebenen Einnahmen in dieser Situation prinzipiell begrenzt, soweit die Betroffenen ihren Mitwirkungsverpflichtungen im Rahmen von § 60 Abs 1 Satz 2, Satz 1 Nr 1 und 3 SGB I nicht nachkommen. Verhält es sich so, liegt beim Jobcenter angesichts der fehlenden Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung für die ihr zugrunde liegenden Berechnungselemente (vgl zur entsprechenden Lage beim Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr 80, RdNr 16 ff) und der bei ihm liegenden Beweislast für die Änderung einer ursprünglichen Bewilligung wegen anfänglich rechtswidriger Begünstigung nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 Abs 1 SGB X (vgl nur Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 RdNr 29 mwN) die Feststellungslast für die notwendige Ermittlung des zutreffenden Leistungsanspruchs, ohne dass greifbare weitere Erhebungsmöglichkeiten bestünden oder die Versagungsregelung des § 66 Abs 1 SGB I greifen würde. Insbesondere fehlen in einer solchen Lage regelmäßig greifbare Anhaltspunkte für eine realistische Schätzung des bedarfsdeckenden Einkommens ebenso wie keine Grundlage besteht für die Annahme einer vollständig weggefallenen Hilfsbedürftigkeit, wenn die nachträglich festgestellten Einnahmen für sich genommen nicht vollständig bedarfsdeckend sind (vgl zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 32 <nicht angezeigte Glückspielgewinne>).

f) Soweit Kontoauszüge auch mit dem Zweck gespeichert werden, in Rückforderungslagen nach § 45 Abs 1 SGB X die notwendigen Feststellungen zur Höhe der tatsächlich zu beanspruchenden Leistungen treffen zu können, liegt darin keine unzulässige Verarbeitung auf Vorrat, also einem unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zweck (grundlegend BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1, 47 <Volkszählung>). An einer solchen Zweckbestimmung mangelt es in diesen Rückforderungslagen gerade nicht; unbekannt ist nur, in welchen Fällen sie auftreten.

7. Auch in Anbetracht einer regelmäßig zehnjährigen Speicherdauer ist der in der Speicherung von Kontoauszugskopien in SGB II-Leistungsakten liegende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (grundlegend BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1 <Volkszählung>) durch einen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz gerechtfertigt.

a) Zwar sind von der langen Speicherdauer überwiegend Leistungsbezieher betroffen, die für nachträgliche Korrekturen wegen nicht angegebener Einnahmen keinen Anlass geben. Andererseits besteht ein solcher Korrekturanlass angesichts der großen Zahl von Leistungsbescheiden bei vielen Leistungsbeziehern wegen Änderungen der Bedarfslage oder der Einkommensverhältnisse im hohen Maße im jeweiligen Bewilligungszeitraum und damit zu Beginn der Speicherung. Zudem ist die Einsicht in die Kontoauszüge auf zulässige Zwecke beschränkt (vgl BVerfG vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 ua- BVerfGE 125, 260 - S 321 - <Vorratsdatenspeicherung>) und in dieser Begrenzung flankiert durch die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Datenschutzbeauftragten und -stellen (vgl § 35 Abs 2 SGB I iVm § 81 Abs 2 SGB X; zur verfassungsrechtlichen Bedeutung dessen vgl letztens etwa BVerfG vom 20.4.2016 - 1 BvR 966/09 - BVerfGE 141, 220 RdNr 134, 141 mwN <BKA-Gesetz>) sowie die Befugnis der Leistungsberechtigten, nicht leistungserhebliche Angaben zu Zahlungsausgängen auf den vorgelegten Kontoauszügen zu schwärzen (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 24 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R - RdNr 20).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grenzen stehen die mit der Speicherung der Kontoauszugsdaten verfolgten Zwecke nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit die gespeicherten Daten zunächst weithin zur Umsetzung von Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum und auch bei der Überprüfung von Bewilligungsbescheiden im Rahmen von Vorverfahren nach § 83 SGG oder im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X benötigt werden, ist das durch das Interesse an der Vermeidung von zusätzlichem Erhebungsaufwand hinreichend gerechtfertigt. Soweit mit der darüber hinausreichenden Speicherdauer der Zweck verfolgt ist, bei unrechtmäßigem Leistungsbezug Rückforderungen durchsetzen zu können, dient dies einem bedeutsamen Gemeinwohlbelang und hat damit erhebliches Gewicht (vgl BVerfG vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 - BVerfGE 118, 168, 193, 196 <Kontenabfrage>). Im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung eines rechtmäßigen Mitteleinsatzes ist das auch den Leistungsbeziehern zumutbar, die von entsprechenden Rückforderungen nicht betroffen sind.

8. Besteht sonach erst mit Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der jeweils maßgeblichen Leistungsbewilligung ein Recht auf Löschung der streitbefangenen Kontoauszüge - der bei dem Leistungszeitraum von Mai 2011 bis April 2013 hier noch nicht erreicht ist -, erweist sich die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Löschung von Kontoauszugsdaten mit Angaben zu Gutschriften als derzeit unbegründet und demzufolge die Leistungsklage auf Löschung dieser Kontoauszüge durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln ebenfalls als erfolglos.

9. Eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 Abs 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellen sich keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. Ob die Jobcenter über Änderungen von Leistungsbewilligungen nach dem SGB II insbesondere unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X ohne Rückgriff auf zu den Leistungsakten genommene Kopien von Kontoauszügen mit Angaben zu Gutschriften entscheiden können, beurteilt sich ausschließlich nach nationalem Sozialverwaltungsverfahrensrecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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