Bundessozialgericht

Bundessozialgericht Urteil vom 12.05.2021, B 4 AS 66/20 R

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3824,81 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Beklagte verlangt von dem Kläger als gesetzlichem Betreuer eines Leistungsempfängers Ersatz für rechtswidrig erbrachte Leistungen iHv 3824,81 Euro.

Der 1949 geborene Kläger wurde im August 2012 zum ehrenamtlichen Betreuer des späteren Leistungsbeziehers S (im Folgenden S) bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Entgegennahme und das Öffnen der Post sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Ein Einwilligungsvorbehalt war nicht angeordnet.

S beantragte am 5.9.2012 bei dem Beklagten Alg II. Am 17.9.2012 überreichte er während einer Vorsprache im Jobcenter zusammen mit dem Kläger von ihm und dem Kläger unterschriebene Antragsformulare. Einkommen oder Vermögen wurde darin verneint, indessen angegeben, dass S in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung von September 2010 bis August 2012 als Auszubildender sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. In der Anlage Einkommenserklärung ist der Bezug von Alg I ebenso verneint worden, wie die Frage, ob andere Leistungen beantragt seien oder beabsichtigt sei, entsprechende Anträge zu stellen. Tatsächlich war bei der BA auch Alg I beantragt worden, ob alleine von S oder von S zusammen mit dem Kläger ist ungeklärt.

Mit einem an den Kläger adressierten Bescheid bewilligte der Beklagte S Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1.9.2012 bis 28.2.2013 iHv 628,36 Euro monatlich ohne Einkommen zu berücksichtigen und verbunden mit dem Hinweis, dass ua die Beantragung/Bewilligung von Alg I mitzuteilen sei (Bescheid vom 17.9.2012). Daneben bewilligte die BA mit einem ebenfalls an den Kläger adressierten Bescheid, dessen Zugang dieser bestreitet, Alg I an S für den Zeitraum 8.8.2012 bis 29.7.2013 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 11,77 Euro (Bescheid vom 19.9.2012). Am 4.10.2012 stellte die das Konto des S führende Bank auf Veranlassung des Klägers die Erstellung der Kontoauszüge auf einen monatlichen Postversand an S und an den Kläger um. Auf den Fortzahlungsantrag des S vom 28.1.2013, der ebenfalls von S und dem Kläger unterschrieben war und keine Angaben zu eventuellen Einkünften enthielt, gewährte der Beklagte S auch für den Zeitraum 1.3. bis 31.8.2013 Leistungen nach dem SGB II (662 Euro monatlich), wiederum ohne Berücksichtigung von Einkommen (Bescheid vom 14.2.2013).

Nachdem die BA in einem an den Kläger gerichteten Schreiben mitgeteilt hatte, dass der Anspruch von S auf Alg I voraussichtlich am 29.7.2013 ende (Schreiben vom 17.6.2013), informierte dieser den Beklagten darüber, dass die BA Leistungen an den S erbringe.

Der Beklagte hob zunächst gegenüber S jeweils teilweise die Bewilligungsbescheide vom 17.9.2012 (Zeitraum 1.9.2012 bis 28.2.2013 iHv 2221,08 Euro) und 14.2.2013 (Zeitraum vom 1.3. bis 31.7.2013 iHv 1603,73 Euro) auf und forderte 3824,81 Euro von diesem zurück (bindende Bescheide vom 6.6.2014). Erstattungen durch S erfolgten nicht.

Eine Nachfrage des Beklagten bei der BA ergab, dass nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob der Kläger bei der Arbeitslosmeldung des S, die bereits am 2.8.2012 erfolgte, anwesend war. Vermerkt sei lediglich eine persönliche Vorsprache zusammen mit dem Kläger bei einem Arbeitsvermittler am 17.9.2012 und, dass in diesem Kontext der Antrag auf Alg abgegeben worden sei. Der Beklagte teilte dem Kläger nach dessen Anhörung mit, dass er gemäß § 34a SGB II zur Zahlung von 3824,81 Euro verpflichtet sei (Bescheid vom 22.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 9.11.2015). Der von ihm betreute S habe im Zeitraum 1.9.2012 bis 31.7.2013 Leistungen nach dem SGB II iHv 3824,81 Euro zu Unrecht bezogen, denn er habe Alg I erhalten, das als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Bewilligung von Alg I sei dem Kläger bekannt gewesen, er habe hierüber falsche Angaben gemacht.

Das SG hat im Klageverfahren nach Einholung von Auskünften der Bank und der Vernehmung von S, einem Mitarbeiter der BA und einen Angestellten der Bank als Zeugen die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.12.2019). Der Kläger habe die Leistung an S herbeigeführt. Eine Zurechenbarkeit scheide zwar hinsichtlich des vom Beklagten zunächst wegen der Beantragung von Alg I angenommenen Fehlverhaltens aus. Dieses sei nach der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Der Beklagte könne jedoch die Entscheidung auf die fehlende Angabe der Alg-Zahlungen stützen, bei der es sich um ein ursächliches Unterlassen in Bezug auf die gewährte Leistung handele.

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 8.7.2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein schuldhaftes Verhalten des Klägers liege zwar nicht bereits bei Antragstellung im September 2012 vor; nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sei die Behauptung des Klägers nicht widerlegt, dass er erst durch das Schreiben der BA vom 17.6.2013 positive Kenntnis von dem Alg I-Bezug des S erhalten habe. Ein grob fahrlässiges Verhalten sei jedoch darin zu sehen, dass er als Betreuer von S dessen Kontoauszüge nicht zeitnah gesichtet und den Bezug von weiterem Einkommen dem Beklagten mitgeteilt oder zumindest den S hierauf aufmerksam gemacht habe. Ein Ersatzanspruch des Beklagten scheitere indessen am Fehlen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schuldhaften Verhalten des Klägers und dem Erhalt von rechtswidrigen SGB II-Leistungen. Nach dem haftungsbegründenden Kausalitätsbegriff bei zivilrechtlicher deliktischer Haftung müsse die Leistungserbringung adäquate Folge des Tuns oder Unterlassens des Ersatzpflichtigen sein. Hier wäre es bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln nicht zu einem Doppelbezug der Leistungen gekommen. Wegen der bei Antragstellung mitgeteilten früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren hätte seitens des Beklagten S aufgefordert werden müssen, den erforderlichen Antrag auf Alg I zu stellen und gegenüber der BA hätte ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden müssen. Der Verursachungsbeitrag des Klägers trete hinter den Verursachungsbeiträgen des S (falsche Angaben) und des Beklagten (fehlerhafte Sachbearbeitung) zurück.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 34a SGB II. Entgegen der Auffassung des LSG sei das Verhalten des Klägers kausal für die Leistungserbringung gewesen und trete auch nicht als unwesentliche Nebenursache hinter anderen zurück. Das LSG hätte eine Abwägung der verschiedenen Verursachungsbeiträge vornehmen und dabei die besonderen Pflichten des Klägers als Betreuer des S berücksichtigen müssen. Der Verletzung der Pflicht, Kontoauszüge des S früher anzufordern und zu sichten sowie den Bezug von Alg I mitzuteilen, erscheine auch gegenüber einer vermeintlichen fehlerhaften Sachbearbeitung durch die Beklagte nicht unwesentlich. Zudem hätten gerade die fehlerhaften Angaben des Klägers und des S die Beklagte veranlasst, nicht nach § 12a SGB II vorzugehen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juli 2020 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 3. Dezember 2019 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat ohne Verletzung von Bundesrecht (vgl § 162 SGG) das klageabweisende Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 22.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2015, mit dem gegenüber dem Kläger wegen an S erbrachter Leistungen ein Ersatzanspruch iHv 3824,81 Euro geltend gemacht wird. Das Begehren, diesen Bescheid aufzuheben, verfolgt der Kläger zutreffend mit der (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).

2. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Insbesondere war S trotz der nach § 34a Abs 4 SGB II möglichen gesamtschuldnerischen Haftung des Klägers und S nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2, 1. Alt SGG). Denn eine gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden Gesamtschuldner gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis gegenüber jedem Gesamtschuldner nur einheitlich festgestellt werden kann (BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 14 mwN, zu einem Ersatzanspruch nach § 103 SGB XII).

3. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war berechtigt, den Anspruch auf Kostenersatz durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) geltend zu machen. Das BSG hat zu einem Ersatzanspruch nach § 34 SGB II bereits entschieden, dass die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen im SGB II angelegt ist. § 34 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt - ergänzend zur entsprechenden Anwendbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB -, dass der Erlass eines Leistungsbescheids der Erhebung einer Klage gleichsteht. Dies setzt die Befugnis zum Erlass eines solchen Bescheids als Verwaltungsakt systematisch voraus (BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 12). Nichts anderes gilt für einen Ersatzanspruch nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II, denn § 34a Abs 2 Satz 3 SGB II nimmt auf § 34 Abs 3 Satz 2 SGB II Bezug (vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 15, Stand April 2020). Der Kläger ist auch angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X) und der geltend gemachte Ersatzanspruch ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

4. Der angefochtene Bescheid ist aber materiell rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage kommt allein § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II in Betracht, der hier anwendbar ist in seiner vom 1.4.2011 bis 31.7.2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453; Geltungszeitraumprinzip, vgl zu § 34 SGB II BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 3 RdNr 14 f). § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach dem SGB II verpflichtet ist, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Diese Vorschrift erlaubt es, Personen in Anspruch zu nehmen, die - wie hier der Kläger als gesetzlicher Betreuer - außerhalb eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses stehen (vgl Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 2, Stand Dezember 2019; Stotz in Gagel, SGB II / SGB III, § 34a SGB II RdNr 53, Stand März 2017).

Das Normprogramm der Ersatzansprüche im SGB II stellt sich seit dem 1.4.2011 so dar, dass § 34 SGB II nach seiner Überschrift "Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten" regelt und eingreift, wenn Leistungen der ersatzpflichtigen Person selbst oder Angehörigen seiner Bedarfsgemeinschaft rechtmäßig erbracht worden sind. Ein solcher Ersatzanspruch verlangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen schuldhaft ohne wichtigen Grund herbeigeführt (§ 34 Abs 1 Satz 1 SGB II), bzw die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird (§ 34 Abs 1 Satz 2 SGB II). Soweit nach der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gemäß § 34 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II auch die Herbeiführung der "Zahlung von Leistungen" zu einem Ersatzanspruch führen konnte, ist diese Alternative in dem zum 1.4.2011 neu formulierten § 34a SGB II aufgegangen. Ob nach § 34 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II aF neben rechtmäßig erbrachten Leistungen auch rechtswidrige Leistungen einen Ersatzanspruch auslösen konnten, war streitig (vgl nur Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34 RdNr 4 mwN, Stand September 2018; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 1, Stand April 2020). Jedenfalls ab dem 1.4.2011 wird der Fall des Herbeiführens einer rechtswidrigen Erbringung von Leistungen an Dritte allein von § 34a SGB II erfasst. Im Unterschied zu § 34 SGB II bezieht sich § 34a SGB II also erstens ausschließlich auf rechtswidrig erbrachte Leistungen, richtet sich zweitens an andere Personen als die Leistungsempfänger und greift drittens lediglich dann ein, wenn diese Personen die (rechtswidrige) Leistungserbringung - und nicht nur die Voraussetzungen dafür - herbeigeführt haben.

Die Ersatzansprüche des SGB II weichen von den Regelungen über den Kostenersatz im SGB XII ab, worauf bei einer sinngemäßen Übertragung von zu diesen Vorschriften gebildeten Grundsätzen Rücksicht zu nehmen ist. Eine dem § 34 SGB II ähnliche Regelung enthält § 103 SGB XII unter der Überschrift "Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten", der allerdings auch die schuldhafte Herbeiführung von Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe an "andere" - also auch an Dritte (vgl BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 25) - umfasst. Ergänzend zu § 103 SGB XII regelt § 104 SGB XII (Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen) eine Pflicht zum Kostenersatz bei schuldhafter Herbeiführung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe unter entsprechender Anwendung von § 103 SGB XII. § 104 SGB XII unterscheidet damit im Gegensatz zu § 34a SGB II nicht danach, an wen die Leistungen erbracht wurden (vgl dazu und zu weiteren Unterschieden Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 104 RdNr 2a; Simon in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 104 RdNr 12). Ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 34a SGB II sollte der Grundgedanke des § 104 SGB XII zwar aufgenommen, aber den besonderen Gegebenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst werden (vgl BT-Drucks 17/3404 S 113).

5. Tatbestandlich setzt der Ersatzanspruch nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II im Einzelnen voraus, dass ein Verhalten der in Anspruch genommenen Person erstens objektiv im Sinne eines zurechenbaren Grundes ursächlich für eine rechtswidrige Leistungserbringung gewesen ist und zweitens - im Sinne eines subjektiven Elements - vorsätzlich oder grob fahrlässig gerade auf diese rechtswidrige Leistungserbringung - den "Handlungserfolg" - gerichtet war. Der Ersatzanspruch ist damit einem deliktischen Anspruch ähnlich. Keine (ungeschriebene) Anspruchsvoraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II ist die "Sozialwidrigkeit" des Verhaltens. Dieses zusätzliche Merkmal hatte das BSG für einen Ersatzanspruch nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF verlangt. Ziel der Vorschrift sei zwar, den Nachrang der Grundsicherungsleistungen zu verwirklichen, doch müsse dabei der Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Deckung des Existenzminimums berücksichtigt werden, was ein Korrektiv verlange (BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 16 ff; dem folgend BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 18 ff). Der Normtext des § 34 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung enthält zwar noch immer kein Tatbestandsmerkmal "sozialwidriges Verhalten", allerdings deutet die neue Überschrift der Norm - "Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten" - darauf hin, dass der Gesetzgeber an die bisherige Rechtsprechung anknüpfen wollte (vgl Entwurfsbegründung BT-Drucks 17/3404 S 113, zu § 34, in der mehrfach auf eine Sozialwidrigkeit Bezug genommen wird).

Durch einen Ersatzanspruch nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II wird hingegen weder der Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Deckung des Existenzminimums berührt, denn es wird gerade nicht der Leistungsempfänger dem Anspruch ausgesetzt. Noch geht es um die Verwirklichung des Nachranggrundsatzes, der bereits durch die objektive Rechtslage (hier: Berücksichtigung von Einkommen) gewährleistet ist. Vielmehr sollen Personen als Verursacher eines Schadens in Fällen der Erbringung nicht rechtskonformer Leistungen (in der Regel) zusätzlich zum Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden können (vgl nur Grote-Seifert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 34a RdNr 19). Gerade wegen der Rechtswidrigkeit der Leistung bedarf es in diesen Fällen bezogen auf das Verhalten des Verursachers keines (weiteren) "Unwerturteils" mehr im Sinne eines über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden ungeschriebenen Tatbestandmerkmals der "Sozialwidrigkeit" (vgl Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 33, Stand Dezember 2019; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 41a, Stand April 2020; Stotz in Gagel, SGB II / SGB III, § 34a SGB II RdNr 33, Stand März 2017; Böttiger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 34a RdNr 20; Merold in GK-SGB II, § 34a RdNr 39, Stand Juni 2019).

Das einen Anspruch nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II auslösende Verhalten, das Herbeiführen, knüpft zudem - ebenfalls abweichend von Ersatzansprüchen nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II und nach § 103 Abs 1 Satz 1 SGB XII - nicht an die "Voraussetzungen" des Anspruchs nach dem SGB II oder SGB XII, sondern daran an, dass Leistungen (rechtswidrig) "erbracht" wurden. Auch dies unterstreicht den besonderen Unrechtsgehalt des vorausgesetzten Verhaltens. Damit korrespondiert, dass es nach dem Inhalt der Norm ohne Bedeutung ist, ob die in Anspruch genommene Person ohne wichtigen Grund gehandelt hat, wie es § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, und es ist auch nicht vorgesehen, dass von der Heranziehung bei einer besonderen Härte (vgl § 34 Abs 1 Satz 6 SGB II und § 103 Abs 1 Satz 3 SGB XII) abzusehen ist.

Soweit der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG die "Sozialwidrigkeit" im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals auch als Voraussetzung für einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten angesehen hat (BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 27; in dem entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Haftung eines gesetzlichen Betreuers), betraf dies § 103 SGB XII und die von dieser Vorschrift mitumfasste Herbeiführung der Voraussetzungen rechtmäßiger Leistungen. Auf die Auslegung von § 34a SGB II, der sich im Unterschied zu § 34 SGB II gerade nicht auf rechtmäßige Leistungen bezieht, ist dies nicht übertragbar.

6. Die Voraussetzungen für einen gegen den Kläger gerichteten Ersatzanspruch nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II liegen nicht vor. Zwar hat der Beklagte nach den Feststellungen des LSG Geldleistungen in Form von Alg II iHv 3824,81 Euro an S bewilligt und ausgezahlt, damit also im Sinne der Vorschrift erbracht, obwohl S im Leistungszeitraum vom 1.9.2012 bis 31.7.2013 Geldeinnahmen (Alg I) hatte, die zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt wurden. Diese rechtswidrige Leistungserbringung war jedoch nicht ursächlich auf Verhalten des Klägers (als gesetzlicher Betreuer) zurückzuführen. Dahinstehen kann deshalb, ob sein möglicherweise objektiv tatbestandsmäßiges Verhalten überhaupt schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) gewesen ist.

Nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II ist grundsätzlich jedes Verhalten geeignet, einen Ersatzanspruch auszulösen, welches zur Erbringung von Geldleistungen geführt hat, die aus Rechtsgründen nicht hätten erbracht werden dürfen. Das Verhalten muss im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gerade auf die Erbringung einer rechtswidrigen Geldleistung gerichtet und ursächlich für diesen Erfolg sein. Liegt das Verhalten nicht in einem aktiven Tun sondern in einem Unterlassen, ist zudem zu prüfen, ob eine Pflicht zum Handeln bestanden hat (vgl Stotz in Gagel, SGB II / SGB III, § 34a SGB II RdNr 27, Stand März 2017; Schütze in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 34a SGB II RdNr 5, der darüber hinaus eine besondere Verantwortung für den rechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen fordert). Soweit grobe Fahrlässigkeit infrage steht, ist an die (übergreifende sozialrechtliche) Legaldefinition in § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X anzuknüpfen und ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen (vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 40, Stand April 2020; Stotz in Gagel, SGB II / SGB III, § 34a SGB II RdNr 30, Stand März 2017; Böttiger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 34a RdNr 28 f; so auch zu § 103 SGB XII BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 29; einschränkend Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 35, Stand Dezember 2019: nur für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Ersatzpflichtigen und Leistungsempfänger besteht).

Entgegen der Auffassung des LSG besteht keine Veranlassung, die Kausalitätsprüfung abweichend von den Grundsätzen der spezifisch sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung vorzunehmen. Diese wird in praktisch allen Bereichen des Sozialrechts herangezogen (vgl nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 13 ff <Unfallversicherung>; BSG vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 21 RdNr 17 <Rentenversicherung>; BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 22/11 R - BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr 6, RdNr 21 <Krankenversicherung>; BSG vom 28.6.1991 - 11 RAr 81/90 - BSGE 69, 108, 111 = SozR 3-4100 § 119 Nr 6 S 24 und BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R - BSGE 96, 22 = SozR 4-4300 § 144 Nr 12, RdNr 18 <jeweils Arbeitslosenversicherung>). Im Anwendungsbereich des SGB II, auch wenn Ersatzansprüche im Streit sind, ist diese Theorie in gleicher Weise sachgerecht (Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34 RdNr 43, Stand September 2018 und § 34a RdNr 32, 36, Stand Dezember 2019; im Ergebnis auch Böttiger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 34a RdNr 31; Schütze in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 34a SGB II RdNr 7; zum Ursachenzusammenhang bei kostenaufwändiger Ernährung als Mehrbedarf nach dem SGB II bereits BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 22 f). Soweit vertreten wird, es sei mangels eines eigenständigen sozialrechtlichen Kausalitätsbegriffs nach zivilrechtlichen Grundätzen die Adäquanz zu prüfen (vgl Stotz in Gagel, SGB II / SGB III, § 34a SGB II RdNr 26, Stand März 2017, mwN; Merold in GK-SGB II, § 34a RdNr 52, Stand Juni 2019), überzeugt dies nicht, zumal auch nach dieser Auffassung in den praktischen Problemfällen, in denen mehrere Ursachen in Betracht kommen, letztlich auf die - wertend zu ermittelnde - wesentliche Ursache abzustellen sein soll (so etwa Stotz in Gagel, SGB II / SGB III, § 34a SGB II RdNr 32, Stand März 2017).

7. Als ein die Ersatzpflicht auslösendes Verhalten des Klägers im Sinne einer aktiven Handlung kommt zunächst die Unterstützung des S bei der Antragstellung im Jobcenter in Betracht (unrichtige Angaben). Darüber hinaus kann auch ein rechtserhebliches Unterlassen des Klägers seine Haftung für die rechtswidrige Leistungserbringung begründen, wenn er als gesetzlicher Betreuer verpflichtet gewesen war, sich zeitnah Kenntnis von den Kontoauszügen des Betreuten und damit von Zahlungen der BA zu verschaffen. Eine Verantwortung des Betreuers nicht nur gegenüber dem Betreuten, sondern - wegen der bezweckten Herstellung des "Nachrangs der Sozialhilfe" - auch gegenüber der Solidargemeinschaft, welche zur Haftung nach § 103 SGB XII führen kann, hat etwa der 8. Senat des BSG angenommen (BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 26; kritisch dazu Kellner, NZS 2021, 301 f). Dass es der Kläger nach den Feststellungen des LSG unterlassen hat, sich in dieser Weise zu informieren und in der Folge dem Beklagten erst verspätet Einkünfte des S mitgeteilt hat, wäre dann ebenfalls als ein die Ersatzpflicht auslösendes Verhalten zu werten.

Doch können Umfang und Bedeutung der Betreuerpflichten hier offenbleiben, denn weder dieses aktive Tun noch ein Unterlassen des Klägers sind als rechtserhebliche Ursachen für die rechtswidrige Leistungserbringung anzusehen, weil in diesem Verhalten keine wesentliche Ursache für den "Erfolg" der rechtswidrigen Leistungserbringung liegt. Nach der sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung sind kausal und rechtserheblich nur solche (naturwissenschaftlich-philosophischen) Ursachen (1. Stufe), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (2. Stufe). Für die insoweit erforderliche wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache für den Erfolg sind deren Art und Ausmaß, der zeitliche Ablauf des Geschehens und der (Schutz-) Zweck der anzuwendenden Normen von Bedeutung (vgl BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 16, mwN).

Vorliegend kommt im Sinne der ersten Stufe der Prüfung als Ursache für die rechtswidrige Leistungserbringung neben dem Verhalten des Klägers (Mitwirkung bei der Antragstellung bzw unterlassene Sichtung der Kontoauszüge und Information des Beklagten) seitens des Beklagten eine unzureichende Sachbearbeitung in Betracht. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Leistungsantrags - wie vom LSG zutreffend ausgeführt - den Hinweis auf eine zweijährige beitragspflichtige Beschäftigung als Auszubildender zum Anlass nehmen müssen, S auf seine Verpflichtung nach § 12a Abs 1 Satz 1 SGB II zur Inanspruchnahme von Alg I hinzuweisen und ggf selbst gemäß § 5 Abs 3 SGB II den erforderlichen Antrag zu stellen. In diesem Fall hätte der Beklagte frühzeitig vom Bezug von Alg I erfahren und es wäre eine rechtswidrige Leistungserbringung nicht eingetreten; möglichen Verzögerungen hätte durch vorläufige Leistungen begegnet werden können.

Diese Ursachen können für sich genommen, entsprechend der conditio-sine-qua-non-Formel, nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Überragende Bedeutung hat bei wertender Betrachtung die von dem Beklagten gesetzte Ursache. Der Senat kann offenlassen, ob in die wertende Betrachtung auch der Verursachungsbeitrag des Leistungsberechtigten einzubeziehen ist. Das Fehlverhalten des Beklagten als fachkundige, ausdrücklich zur Beratung (gemäß § 14 SGB I) und - gesetzmäßiger - Ausführung von Sozialleistungen nach § 17 SGB I verpflichtetem Sozialleistungsträger im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrags überragt das mögliche Fehlverhalten des Klägers als ehrenamtlicher Betreuer und auch ein mögliches Fehlverhalten des S (in diesem Sinne bei Vorliegen eines behördlichen Beratungsfehlers neben der Pflichtverletzung eines Betreuers bereits BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 32). Es erschließt sich nicht, warum - wie der Beklagte meint - erst die fehlerhaften Angaben im Leistungsantrag ihn veranlasst haben könnten, seine gesetzlichen Aufgaben nicht wahrzunehmen. Denn gerade wenn die Angaben des S, er beziehe kein Alg I und habe dieses auch nicht beantragt, zugetroffen hätten, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, auf die entsprechende Antragstellung hinzuwirken.

Diese Gewichtung der verschiedenen Ursachen steht zunächst in Übereinstimmung mit der Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörden. Zum anderen entspricht dies auch dem Zweck der Haftungsreglung in § 34a SGB II, der darin zu sehen ist, Unschärfen im Verfahrensrecht durch eine Haftungserweiterung zu korrigieren (vgl dazu Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34a RdNr 6 f, Stand April 2020; Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34a RdNr 2, Stand Dezember 2019). Diese persönliche Haftungserweiterung in Fällen rechtswidrigen Leistungsbezugs zielt - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl BT-Drucks 17/3404 S 113) - vor allem auf Fälle, in denen die Rücknahme oder Aufhebung einer rechtswidrigen Bewilligung bzw die Inanspruchnahme der Leistungsempfänger nicht (mehr) möglich ist, beispielsweise weil die Leistungsempfänger minderjährig waren oder sind, ohne aber darauf beschränkt zu sein. Allerdings dient § 34a SGB II nicht der Kompensation behördlicher Fehler.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, denn der Kläger ist ebenso wenig Leistungsempfänger iS des § 183 SGG wie der Beklagte.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.

Voelzke                  Voelzke                                         Söhngen
                               (Richter am BSG Burkiczak ist
                               an der
                              Unterschrift gehindert)

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