Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht ein Anspruch auf Alg vom 14.7. bis zum 14.10.2020.
Die 1997 geborene Klägerin war vom 1.9.2012 bis zum 14.6.2019 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 24.6.2019 bis zum 12.7.2020 befand sie sich im Rahmen eines Au-Pair-Programms in den USA. Am 14.7.2020 meldete sie sich schriftlich arbeitslos und beantragte Alg. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 31.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 4.8.2020). Es bestehe kein Anspruch auf Alg, weil die Klägerin die erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Versicherungsmonaten innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten vor dem 14.7.2020 nicht erfüllt habe.
Während des Klageverfahrens nahm die Klägerin am 15.10.2020 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Sie hat sodann vorgetragen, die Rahmenfrist des § 143 SGB III betrage 30 Monate, ausgehend vom Wortlaut der Übergangsregelung in § 447 Abs 1 SGB III und unter Berücksichtigung der Beschäftigungsaufnahme. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des SG vom 10.5.2022 und des LSG vom 3.3.2023). Das LSG hat ausgeführt, die am 15.10.2020 aufgenommene Beschäftigung sei für den Anspruch auf Alg ab dem 14.7.2020 nicht zu berücksichtigen. Lediglich innerhalb einer Rahmenfrist des § 143 SGB III liegende Versicherungspflichtverhältnisse seien von § 447 Abs 1 SGB III erfasst. Das ergebe die teleologische Reduktion dieser Übergangsregelung unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 142, 143 Abs 1 iVm § 447 Abs 1 SGB III. Die Begründetheit ihrer Klage sei nach der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. März 2023 und des Sozialgerichts Ulm vom 10. Mai 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. August 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14. Juli bis zum 14. Oktober 2020 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). LSG und SG haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum vom 14.7. bis zum 14.10.2020 keinen Anspruch auf Alg hat. Sie hat jedenfalls die hierfür erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31.7.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2020. Die Klägerin verfolgt ihr auf die Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg für den streitigen Zeitraum zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil (zum notwendigen Inhalt und den prozessualen Voraussetzungen eines Grundurteils vgl nur BSG vom 20.4.1999 - B 1 KR 15/98 R - SozR 3-1500 § 141 Nr 8 S 11 f - juris RdNr 16 ff). Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere war die Berufung statthaft, weil der Anspruch der Klägerin auf Alg für 92 Tage, ausgehend von dem durch das LSG festgestellten Bruttoeinkommen aus der Beschäftigung vor ihrer Tätigkeit als Au-Pair, 750 Euro überstiege (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg. Dahingestellt bleiben kann, ob sie sich wirksam arbeitslos gemeldet hat (dazu a.). Die Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Aufklärung der Umstände der Arbeitslosmeldung sind nicht erforderlich. Die Klägerin hat schon keinen Anspruch auf Alg, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat (dazu b.). Das Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen (dazu c.).
a. Ob sich die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus den USA wirksam arbeitslos gemeldet hat, ist nach den Feststellungen des LSG offen.
Gemäß § 137 Abs 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist (Nr 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt (Nr 3) hat. Im Rahmen der Arbeitslosmeldung ist erforderlich, dass sich die oder der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos meldet (§ 141 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Die persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt durch Vorsprache (Baldschun in BeckOGK, § 141 SGB III RdNr 25, Stand 1.5.2023; Öndül in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 141 RdNr 39, Stand 4.7.2024).
Vorliegend ergibt sich aus dem vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht, dass sich die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus den USA am 14.7.2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 15.10.2020 iS des § 141 Abs 1 Satz 1 SGB III persönlich arbeitslos gemeldet hat. Mitgeteilt hat das LSG nur eine schriftliche Arbeitslosmeldung, nicht das persönliche Erscheinen der Klägerin zu einer solchen Meldung.
b. Die Klägerin hat schon keinen Anspruch auf Alg, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat. Sie hat innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nicht die erforderliche Anzahl von Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Innerhalb der sich auf den Zeitraum vom 14.7.2018 bis zum 13.7.2020 erstreckenden Rahmenfrist war die Klägerin nur an 331 Tagen versicherungspflichtig beschäftigt.
Ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, richtet sich nach § 142 Abs 1 Satz 1 SGB III (idF des Gesetzes vom 20.12.2011). Danach hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs 1 SGB III (in der vom 1.4.2012 bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 20.12.2011; im Folgenden: aF) beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Dagegen ist § 143 Abs 1 SGB III (idF des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung <Qualifizierungschancengesetz> vom 18.12.2018, BGBl I 2651; im Folgenden: nF), der eine auf 30 Monate verlängerte Rahmenfrist regelt, nicht anwendbar. Das ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 447 Abs 1 SGB III (idF vom 18.12.2018), nach der für Personen, die nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, die §§ 142, 143 und 147 SGB III in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung Anwendung finden.
Die Klägerin hat nach dem 31.12.2019 iS des § 447 Abs 1 SGB III nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Das am 15.10.2020 begonnene Versicherungspflichtverhältnis ist nicht - rückwirkend - zu berücksichtigen. Für den sachlichen Geltungsbereich des § 447 Abs 1 SGB III ist nicht allein entscheidend, ob die Person, die sich auf die verlängerte Rahmenfrist aus § 143 Abs 1 SGB III (nF) berufen will, nach dem 31.12.2019 irgendein Versicherungspflichtverhältnis eingegangen ist. Darauf stellt die Klägerin ab, wenn sie die am 15.10.2020 erfolgte Beschäftigungsaufnahme für ein iS des § 447 Abs 1 SGB III maßgebliches Versicherungspflichtverhältnis hält. Vielmehr muss das Versicherungspflichtverhältnis iS des § 447 Abs 1 SGB III innerhalb einer möglichen Rahmenfrist iS von § 143 SGB III liegen. Es muss daher grundsätzlich zu einem Zeitpunkt vor der Arbeitslosmeldung bestanden haben.
Das ergibt sich aus der im Gesetzestext verwendeten Formulierung "nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben" (dazu aa.), dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung (dazu bb.), den Gesetzgebungsmaterialien (dazu cc.) und der Systematik der Vorschriften des SGB III (dazu dd.). Der vom LSG vorgenommenen teleologischen Reduktion eines negativen Tatbestandsmerkmals "nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden" bedarf es daher nicht.
aa. Nach dem Wortlaut des § 447 Abs 1 SGB III wird über die Anwendung alten oder neuen Rechts ua bei der Bestimmung der Rahmenfrist danach entschieden, ob die (arbeitslose) Person nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. In diesem Fall ist über die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach Maßgabe der Rahmenfrist aus § 143 SGB III aF zu entscheiden. Der 31.12.2019 markiert dabei den letzten Tag vor dem Inkrafttreten des § 447 Abs 1 SGB III (Art 6 Abs 2 des Gesetzes vom 18.12.2018) sowie den Rechtsänderungen durch das Gesetz vom 18.12.2018 bei der Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III), der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) und bei der Anspruchsdauer (§ 147 SGB III).
Anknüpfungspunkt der Abgrenzung ist das "Versicherungspflichtverhältnis". Wann ein solches für den Geltungsbereich des SGB III allgemein vorliegt, bestimmt sich nach § 24 SGB III. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen gemäß § 24 Abs 1 SGB III Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind, was in §§ 25 ff SGB III weiter ausgeführt wird. Vergangenheits-, Gegenwarts- und Zukunftsbezug lassen sich aus dem Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses selbst nicht ableiten.
Allerdings ist maßgeblich für das Versicherungspflichtverhältnis mit Einfluss auf den Anspruch auf Alg stets ein dem Leistungsfall vorangegangenes Versicherungspflichtverhältnis. Das kommt im Wortlaut des § 447 Abs 1 SGB III mit der Textfassung "nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben" zum Ausdruck. Diese Formulierung steht in einer Vergangenheitsform ("gestanden haben") und spiegelt den Text der Vorschrift über die Anwartschaftszeit des § 142 Abs 1 Satz 1 SGB III ("… in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat"). Sie stellt auf einen beendeten Vorgang ab, hier das Versicherungspflichtverhältnis. Bewertet wird das Versicherungspflichtverhältnis als beendet zu dem Zeitpunkt, zu dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt sind. Am in § 447 Abs 1 SGB III festgelegten Stichtag entscheidet sich, ob in diesem Sinne beendete Versicherungspflichtverhältnisse altem oder neuem Recht unterliegen.
bb. Eine am 15.10.2020 aufgenommene Beschäftigung als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Alg ab dem 14.7.2020 scheidet auch nach dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 447 Abs 1 SGB III aus. Ansprüche auf Alg bei Arbeitslosigkeit sind danach zu unterscheiden, ob die arbeitslose Person vor oder nach dem 31.12.2019 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Es geht um die Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) innerhalb der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) als Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Beide Regelungen beziehen sich auf zurückliegende Zeiträume und knüpfen an den Tag an, an dem alle sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Alg erfüllt sind. Zukünftige Entwicklungen sind ohne Belang. Zeiten, die außerhalb der Rahmenfrist liegen, können grundsätzlich keinen Anspruch auf Alg begründen (Öndül in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 143 RdNr 20, Stand 21.12.2023).
cc. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die Anwendbarkeit des § 143 SGB III nF auf Fälle beschränkt werden sollte, in denen ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem 31.12.2019 Einfluss auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit haben kann. Insoweit wird in der Entwurfsbegründung zu § 447 Abs 1 SGB III ausgeführt, die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg nach den neuen, erleichterten Bedingungen erfüllt sind, werde (damit) nur dann vorgenommen, wenn die oder der Arbeitslose nach der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses einen erneuten Antrag auf Alg stelle (vgl Gesetzentwurf der BReg zum Qualifizierungschancengesetz, BR-Drucks 467/18 S 23). Dieser Sichtweise hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen (Brand in Brand, SGB III, 9. Aufl 2021, § 447 RdNr 1; Deinert in BeckOGK, § 447 SGB III RdNr 6, Stand 1.5.2025; Marschner in GK-SGB III, § 447 RdNr 2, Stand April 2020; Müller in BeckOK-SGB III, § 447 RdNr 7, Stand 1.6.2025). Hat die oder der Arbeitslose nach dem 31.12.2019 nicht (mehr) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, bleibt § 143 SGB III aF anwendbar (vgl R. Becker in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 447 RdNr 31, Stand Oktober 2019).
dd. Auch systematische Gründe sprechen für diese Auslegung des § 447 Abs 1 SGB III.
§ 447 Abs 1 SGB III beinhaltet Übergangsregelungen zu drei Vorschriften, §§ 142, 143 und 147 SGB III. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 18.12.2018 über die Aufnahme von §§ 143 und 147 SGB III in § 447 Abs 1 SGB III die Erleichterung des Bezugs von Alg durch die Verlängerung der Rahmenfrist in § 143 SGB III nF (von zwei Jahren auf 30 Monate) mit der Verkürzung der für die Dauer des Anspruchs auf Alg maßgeblichen erweiterten Rahmenfrist in § 147 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III nF (von drei Jahren auf 30 Monate) verknüpft. Damit sollte für die Berechnung der Dauer des Anspruchs auf Alg unverändert eine auf fünf Jahre verlängerte Rahmenfrist maßgeblich sein (vgl Gesetzentwurf der BReg zum Qualifizierungschancengesetz, BR-Drucks 467/18 S 23).
Bei § 142 und § 147 SGB III kommt es immer auf die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der in die Vergangenheit berechneten (erweiterten) Rahmenfrist an. Die Heranziehung zur Abgrenzung der in § 447 Abs 1 SGB III genannten Normen nach alter (vor dem 31.12.2019) und neuer Fassung (ab dem 1.1.2020) anhand eines in keinem ihrer Anwendungsbereiche maßgeblichen Versicherungspflichtverhältnisses nach Ablauf - und damit außerhalb - der Rahmenfrist wäre ein systematischer Bruch, der nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zu begründen ist.
c. Das Vorbringen der Klägerin vermag dieses durch Auslegung von § 447 Abs 1 SGB III gewonnene Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
Das gilt zum einen für den von der Klägerin vorgenommenen Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts. Dieser Rückgriff entspricht lediglich einer Faustregel, ist im Übrigen aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes (vgl BSG vom 13.3.1997 - 11 RAr 51/96 - SozR 3-4100 § 152 Nr 7, juris RdNr 21 ff; BSG vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 11 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 54 RdNr 34). Bestimmt das materielle Recht - wie hier - einen anderen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, ist für die Anwendung der Faustregel kein Raum (BSG vom 8.10.2019 - B 1 A 3/19 R - BSGE 129, 156 = SozR 4-2500 § 11 Nr 6, RdNr 9 mwN).
Auch das Geltungszeitraumprinzip rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach dem Geltungszeitraumprinzip erfasst neues Recht immer schon dann den Sachverhalt, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (BSG vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 22; vgl BSG vom 12.9.2017 - B 11 AL 18/16 R - juris RdNr 11), hier der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Alg ab dem 14.7.2020 und damit nach Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz vom 18.12.2018 zum 1.1.2020. Mit der Übergangsregelung in § 447 Abs 1 SGB III ist der Gesetzgeber zwar vom Geltungszeitraumprinzip abgewichen. Das Geltungszeitraumprinzip ist allerdings nur allgemeiner Auslegungs- und Anwendungsgrundsatz des intertemporalen Rechts. Besteht - wie hier mit § 447 Abs 1 SGB III - eine eindeutige Übergangsvorschrift, zu deren Erlass der Gesetzgeber legitimiert ist, geht das Geltungszeitraumprinzip dieser Vorschrift nicht vor. Sonst fehlte es einer Übergangsregelung an jeglichem Sinn.
Da durch die Übergangsvorschrift keine bereits bestehende geschützte Rechtsposition verkürzt, sondern "nur" eine Verbesserung teilweise versagt wird, liegt die Entscheidung, die Belastungen der Arbeitsverwaltungen vermeiden will (vgl Gesetzentwurf der BReg zum Qualifizierungschancengesetz, BR-Drucks 467/18 S 23), im gesetzgeberischen Gestaltungsermessen (vgl Deinert in BeckOGK, § 447 SGB III RdNr 7, Stand 1.5.2025; Schmidt De-Caluwe in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 447 RdNr 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.