Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 148 719,97 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit ist die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1.8.2016 bis 31.12.2019 iHv 148 719,97 Euro, die der klagende Landkreis an den Leistungsberechtigten L (im Folgenden Leistungsberechtigter) erbracht hat.
Bei dem im September 1992 im Gebiet des klagenden Landkreises geborenen Leistungsberechtigten bestehen eine mittelgradige Intelligenzminderung, eine deutliche Verhaltensstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung. Er lebte bis 20.2.2013 in einer stationären Einrichtung im Kreisgebiet des Klägers. Nach Auflösung des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern zum 31.12.2004 trug der Kläger die Kosten hierfür. Nach dem Vorwurf eines schweren Übergriffs auf eine Mitbewohnerin befand er sich vom 20.2.2013 bis zum 19.3.2013 in stationärer Behandlung der akutpsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Da die Einrichtung eine Rückkehr schon vor der Entlassung aus dem Krankenhaus ausgeschlossen hatte, hielt sich der Leistungsberechtigte vom 20.3.2013 an bei seiner Tante L im Gebiet des beklagten Landkreises auf.
Nach Kündigung des Heimvertrags mit der bisherigen Einrichtung (Schreiben vom 2.4.2013) beantragte die Betreuerin des Leistungsberechtigten bei dem Kläger die Übernahme der Kosten für das stationäre Wohnen in einer anderen Einrichtung im Kreisgebiet des Klägers (E‑Mail vom 13.5.2013). Nach einem Probewohnen dort teilte die neue Einrichtung mit, dass der Leistungsberechtigte am 23.5.2013 aufgenommen werde.
Der Kläger bewilligte dem Leistungsberechtigten Eingliederungshilfe in vollstationärer Form gemäß §§ 54 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) durch Übernahme der Kosten des stationären Wohnens ab dem 23.5.2013 zunächst bis zum 31.5.2014 (Bescheid vom 13.6.2013). Zudem übernahm er ab 21.1.2014 bis auf Weiteres die Kosten für die Beschäftigung in einer angegliederten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM; Bescheid vom 22.1.2014). Die Eingliederungshilfeleistungen bewilligte der Kläger regelmäßig weiter (Bescheide vom 18.3.2015 und 9.6.2016).
Zum 16.2.2018 wechselte der Leistungsberechtigte in ein "Betreutes Wohnen in Familien" ebenfalls im Kreisgebiet des Klägers. Er wurde dort von einer Fachkraft der Einrichtung betreut. Hierfür und weiterhin für die Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM übernahm der Kläger die Kosten.
Mit Schreiben vom 25.2.2014 machte der Kläger bei dem Beklagten Kostenerstattung nach § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ‑ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ‑ (SGB X) geltend und beantragte die Übernahme des Falles durch den Beklagten in die eigene Zuständigkeit. Nach dem Klinikaufenthalt habe der Leistungsberechtigte bei seiner Tante im Bereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Beklagte lehnte Kostenerstattung und Fallübernahme ab (Schreiben vom 7.10.2014). In der Folge blieb die Zuständigkeit zwischen den Beteiligten im Streit. Schiedssprüche (vom 31.10.2018 und 5.8.2019) der (zwischenzeitlich aufgelösten) Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Baden-Württemberg des Landkreis- und Städtetages über die Zeit vom 23.5.2013 bis 31.7.2016, wonach der Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 149 384,90 Euro zu erstatten habe, griff der Beklagte gerichtlich an. Der Rechtstreit ist beim Sozialgericht (SG) Konstanz anhängig. Einen weiteren Antrag auf Erstattung der Eingliederungshilfeleistungen bei der Spruchstelle Baden-Württemberg wegen der vorliegend streitigen Zeit hat der Kläger nach Auflösung der Schiedsstelle zurückgenommen.
Nachdem der Kläger Erstattungsansprüche für den Zeitraum vom 1.8.2016 bis 31.7.2019 vergeblich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht (Schreiben vom 31.6.2019) hat, hat er am 21.12.2020 Klage beim SG auf Erstattung der Aufwendungen für die an den Leistungsberechtigten im Zeitraum vom 1.8.2016 bis 31.12.2019 erbrachten Eingliederungshilfeleistungen erhoben. Das SG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 148 719,97 Euro zu zahlen und die daneben erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beklagte zur Erbringung der Eingliederungshilfeleistungen für den Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum sachlich und örtlich zuständig gewesen sei, abgewiesen (Urteil vom 8.4.2022). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 18.4.2024). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung seien § 104 SGB X bzw (für die Zeit ab dem 16.2.2018) § 102 SGB X, die nicht nach § 14 Abs 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ‑ Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ‑ (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bzw § 16 Abs 1 und 4 SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung ausgeschlossen seien. Die Regelungen des § 14 SGB IX hinweggedacht, sei örtlich zuständig der Beklagte gewesen. Ein Einrichtungswechsel iS des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII liege nicht vor. Ein solcher wäre gegeben, wenn der Wechsel der stationären Einrichtungen unmittelbar, dh ohne weitere Zwischenaufenthalte, stattgefunden hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Die Zuständigkeit des Beklagten knüpfe mangels Einrichtungskette an den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor Aufnahme in die Einrichtung an. Im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung und auch bei Verlassen des Krankenhauses habe nicht festgestanden, ob, wann oder wo die Hilfegewährung fortgesetzt werden solle. Der Leistungsberechtigte habe bis unmittelbar vor der Aufnahme in die neue Einrichtung bei seiner Tante im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision und macht eine Verletzung von § 14 SGB IX aF, § 16 SGB IX, § 102 SGB X sowie § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Entgegen der Auffassung des LSG könnten § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX in den Fällen unterlassener Zuständigkeitsprüfung keine Anwendung finden. Vielmehr handle es sich bei solchen Fällen um Fälle vergleichbar mit einer zielgerichteten Zuständigkeitsanmaßung, die einer Erstattung gerade entgegenstünden. Zudem verstoße die Beweiswürdigung des LSG zur örtlichen Zuständigkeit gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Der festgestellte Sachverhalt lasse nur den Schluss zu, dass der Leistungsberechtigte trotz seines Aufenthalts in S seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in H im Kreisgebiet des Klägers beibehalten habe. Im Übrigen komme bei Teilhabeleistungen eine vorläufige Leistungserbringung nicht in Betracht, so dass § 102 SGB X als Anspruchsgrundlage ausscheide. Ein Ausnahmefall, in dem sich der erstangegangene Rehabilitationsträger einem Leistungszwang ausgesetzt sehe, liege nicht vor.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2024 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 8. April 2022 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger statthaft im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG; dazu nur Bundessozialgericht <BSG> vom 5.7.2018 ‑ B 8 SO 32/16 R ‑ BSGE 126, 174 = SozR 4‑3500 § 98 Nr 5, RdNr 10) verfolgte Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1.8.2016 bis 31.12.2019, den er vor dem SG zuletzt auf 148 719,97 Euro beziffert hat.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Es waren im Erstattungsstreit weder der Leistungsberechtigte noch die Leistungserbringer noch denkbare andere Rehabilitationsträger gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen (echte notwendige Beiladung; vgl BSG vom 13.2.2014 ‑ B 8 SO 11/12 R ‑ SozR 4‑3500 § 106 Nr 1 RdNr 14 und BSG vom 26.10.2017 ‑ B 8 SO 12/16 R ‑ SozR 4‑1750 § 524 Nr 1 RdNr 12, jeweils mwN).
Die Schiedssprüche und das anschließende Klageverfahren vor dem SG stehen der Zulässigkeit nicht entgegen. Die ergangenen Schiedssprüche umfassen nur Zeiträume vor dem 1.8.2016. Das Verfahren, das die vorliegend streitige Zeit betraf, hat der Kläger nach Auflösung der Schiedsstelle zurückgenommen. Der Beklagte hat dementsprechend keine Einrede nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 1032 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben.
Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die geleistete Eingliederungshilfe kommt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum § 104 SGB X (idF des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe ‑ Haushaltsbegleitgesetz 1984 ‑ vom 22.12.1983, BGBl I 1532) in Betracht. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X (nachträglich entfallene Leistungsverpflichtung) vorliegen, ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Leistungsberechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs 1 Satz 1 SGB X). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs 1 Satz 2 SGB X). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangig verpflichtete Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (§ 104 Abs 1 Satz 3 SGB X). Gemäß § 104 Abs 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften. § 104 Abs 1 SGB X ist auch anwendbar, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ die vorrangige Leistungsverpflichtung nur durch die örtliche Zuständigkeit von ansonsten sachlich gleichrangigen Leistungsträgern begründet sein kann (vgl BSG vom 1.3.2018 ‑ B 8 SO 22/16 R ‑ SozR 4‑3250 § 14 Nr 28 RdNr 14).
Der (denkbare) Anspruch nach § 104 SGB X wird im vorliegenden Fall nicht durch § 14 Abs 4 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606; im Folgenden: alte Fassung <aF>) bzw § 16 Abs 1 und 4 SGB IX (in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ‑ Bundesteilhabegesetz ‑ <BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234) ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten nur für den zweitangegangenen Träger, verdrängen aber Ansprüche nach § 104 SGB X des erstangegangenen Trägers nicht. Zur "nachträglichen Korrektur" bei irrtümlicher Bejahung seiner Zuständigkeit kommt ein Anspruch des erstangegangenen Trägers aus § 104 SGB X wegen seiner nur nachrangigen Verpflichtung in Betracht (vgl grundlegend BSG vom 26.6.2007 ‑ B 1 KR 34/06 R ‑ BSGE 98, 267 = SozR 4‑1300 § 104 Nr 2, RdNr 27 f).
Der Kläger war zumindest für die Erbringung der stationären Eingliederungshilfeleistungen (und also bis zum 15.2.2018) nachrangiger Träger der Rehabilitation. Sein Nachrang iS des § 104 SGB X wird durch die Bestimmungen des § 14 Abs 1 und 2 SGB IX aF begründet. Nach § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX aF hat der mit einem Rehabilitationsantrag zuerst angegangene Rehabilitationsträger zu prüfen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Leitet er den Antrag nicht weiter, wird er selbst umfassend für die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zuständig (§ 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF).
Der Kläger hat hier im Außenverhältnis zum behinderten Leistungsempfänger in der Annahme eigener Zuständigkeit als erstangegangener Träger iS des § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX aF geleistet. Soweit er ‑ was das LSG im Einzelnen ungeprüft gelassen hat ‑ vor dem Verlassen der ersten Einrichtung am 20.2.2013 als erstangegangener Träger der Rehabilitation für die dort erbrachte Leistung der Eingliederungshilfe sachlich und örtlich zuständig war, liegt auch nahe, dass diese Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten über den 20.2.2013 hinaus fortbestand. Im Grundsatz ist für die Bestimmung nach § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX aF der Beginn des Leistungsgeschehens maßgeblich und erst eine wesentlich veränderte Bedarfslage beendet das maßgebliche Leistungsgeschehen (vgl zuletzt BSG vom 18.12.2024 ‑ B 8 SO 14/22 R ‑ RdNr 17; zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Solange ein unveränderter, einheitlicher Rehabilitationsbedarf vorliegt, hat der ursprünglich zuständige Träger keine Möglichkeit, einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Eingliederungshilfeleistung wirksam weiterzuleiten; vielmehr verbleibt es im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten bei der ursprünglich begründeten Zuständigkeit. Für einen unverändert gebliebenen Rehabilitationsbedarf spricht vorliegend, dass auf Grundlage der Feststellungen des LSG allein der Vorwurf eines Übergriffs auf eine Mitbewohnerin, nicht eine Veränderung in den behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Leistungsberechtigten der Grund für das Verlassen der bisherigen Einrichtung war. Dass in dieser Situation mit dem vierwöchigen Krankenhausaufenthalt maßgebliche Änderungen im Rehabilitationsbedarf eingetreten sind (vgl dazu BSG vom 28.11.2019 ‑ B 8 SO 8/18 R ‑ BSGE 129, 241 = SozR 4‑3250 § 14 Nr 30, RdNr 14), erscheint deshalb zweifelhaft. Nur in diesem Fall käme es aber auf den Antrag auf (Weiter-)Bewilligung vom 13.5.2013 für die Bestimmung der Zuständigkeit im Außenverhältnis überhaupt an.
Wenn der Antrag auf (Weiter-)Bewilligung vom 13.5.2013 im Außenverhältnis für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblich war, begründet § 14 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IX aF für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er außerhalb der durch § 14 SGB IX geschaffenen Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Träger aber eigentlich zuständig gewesen wäre oder geworden ist (vgl dazu BSG vom 1.3.2018 ‑ B 8 SO 22/16 R ‑ SozR 4‑3250 § 14 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 26.10.2017 ‑ B 8 SO 12/16 R ‑ SozR 4‑1750 § 524 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beklagten grundsätzlich auch, wenn der erstangegangene Träger eine Zuständigkeitsprüfung unterlässt und ohne Prüfung seine Zuständigkeit bejaht (vgl BSG vom 1.3.2018 ‑ B 8 SO 22/16 R ‑ SozR 4‑3250 § 14 Nr 28 RdNr 13 f; so wohl auch Jabben/Krohne in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, SGB IX, 15. Aufl 2024, § 16 RdNr 2; aA Weber in BeckOK SozR, 76. Ed. 1.3.2025, SGB X § 102 RdNr 44.3), solange keine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung vorliegt. Daran hält der Senat fest; denn das System der Erstattungsansprüche darf keinen Anreiz schaffen, zur Wahrung potentieller Erstattungsansprüche Rehabilitationsanträge auf Grundlage von § 14 SGB IX aF ‑ mit der Folge einer vermeidbaren Verzögerung ‑ an einen anderen Träger weiterzuleiten, der sich als zweitangegangener Rehabilitationsträger gegen seine Zuständigkeit im Außenverhältnis nicht wehren kann (BSG vom 26.6.2007 ‑ B 1 KR 34/06 R ‑ BSGE 98, 267 = SozR 4‑1300 § 104 Nr 2, RdNr 15; BSG vom 20.10.2009 ‑ B 5 R 44/08 R ‑ BSGE 104, 294 = SozR 4‑3250 § 14 Nr 9, RdNr 16).
War der Antrag vom 13.5.2013 für eine Zuständigkeitsbestimmung im Außenverhältnis auf Grundlage von § 14 SGB IX überhaupt beachtlich, ergibt sich angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit dem vorangegangenen Leistungsgeschehen für eine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung kein Anhalt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Eine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung liegt nur vor, wenn der Träger seine Zuständigkeit verneint und dennoch leistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist (so auch die von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation <BAR> e.V. herausgegebenen Gemeinsamen Empfehlungen Reha-Prozess, 2. Aufl 2019, § 72 Abs 6). Nur dann greift er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten ein und missachtet das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs 1 Satz 2 SGB IX. Für ein solches Vorgehen bestätigt § 14 Abs 4 Satz 3 SGB IX den Ausschluss jeglicher Erstattung (vgl BSG vom 26.6.2007 ‑ B 1 KR 34/06 R ‑ BSGE 98, 267 = SozR 4‑1300 § 104 Nr 2, RdNr 25). Eine positive Kenntnis der Unzuständigkeit im Zeitpunkt der Leistung lag nach den Feststellungen des LSG aber nicht vor.
Die Voraussetzungen des § 104 SGB X liegen dem Grunde nach jedenfalls bis zum 15.2.2018 vor. In jedem Fall (also auch bei einem ununterbrochen fortdauernden Rehabilitationsbedarf) bestand bei Aufnahme des Leistungsberechtigten in die stationäre Einrichtung am 23.5.2013 keine örtliche Zuständigkeit des Klägers für die stationäre Leistung. Für die von dem Kläger erbrachten stationären Leistungen wäre außerhalb der Zuständigkeitsbestimmung des § 14 SGB IX vielmehr der Beklagte sachlich und örtlich zuständig gewesen.
Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als örtlicher Sozialhilfeträger für stationäre Leistungen ergibt sich nach den bindenden Feststellungen des LSG aus §§ 3 Abs 1 und 2, 97 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2 Gesetz zur Ausführung des SGB XII in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Art 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1.7.2004 (AGSGB XII). Nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII (in der seit 1.1.2005 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3022) ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (§ 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Für die Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre (§ 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670 ).
Ein Übertritt iS des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII (sog "Einrichtungskette"), der die örtliche Zuständigkeit des Klägers unberührt gelassen hätte, liegt hier aber nicht vor. Um einen nahtlosen Wechsel ohne weitere Zwischenaufenthalte handelt es sich jedenfalls nicht (zu solchen Fällen BSG vom 13.2.2014 ‑ B 8 SO 11/12 R ‑ SozR 4‑3500 § 106 Nr 1 RdNr 17; BSG vom 25.8.2011 ‑ B 8 SO 7/10 R ‑ BSGE 109, 56 = SozR 4‑3500 § 98 Nr 1, RdNr 17). Aus dem Gesetz selbst ergibt sich nicht, welche Fälle für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit unbeachtlich sein sollen. Nach Sinn und Zweck der Norm soll der vor dem Eintritt in die erste Einrichtung maßgeblich gewesene gewöhnliche Aufenthalt auch in der Folge maßgeblich bleiben, wenn die Absicht besteht, von einer Einrichtung in eine andere überzuwechseln (subjektives Element) und dieses Vorhaben ohne erhebliche zeitliche Unterbrechung verwirklicht wird (objektives Element). Regelmäßig liegt also selbst bei weiterhin bestehendem Bedarf dann kein Einrichtungswechsel iS des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII vor, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststeht, wann oder wo die stationäre Leistung fortgesetzt werden soll (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 RdNr 63, Stand 12/2022; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl 2020, § 98 RdNr 90 ff; Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 98 RdNr 54, Stand 1.5.2024; vgl bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 18.5.2000 ‑ 5 C 27.99 ‑ BVerwGE 111, 213, 216 = juris RdNr 15 f).
Damit liegt hier keine "Einrichtungskette" vor. Der Leistungsberechtigte ist auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zu seiner Tante in das Kreisgebiet des Beklagten gezogen, ohne dass überhaupt absehbar war, wann und wo Leistungen der stationären Eingliederungshilfe fortgesetzt werden können. Vorliegend bedarf es deshalb keiner Festlegung im Einzelnen, welche Dauer einer Unterbrechung noch hinnehmbar ist und ob die Zusage eines neuen Einrichtungsträgers (oder sogar erst der Vertragsschluss mit ihm) bereits bei Verlassen der letzten Einrichtung Voraussetzung dafür ist, dass die notwendige Zeit zur Überbrückung außerhalb einer Einrichtung für die Zuständigkeitsbestimmung unerheblich bleibt (vgl BSG vom 24.3.2015 ‑ B 8 SO 20/13 R ‑ SozR 4‑3500 § 109 Nr 1, wonach das "sichere Wissen" aufgenommen zu werden für die Vorverlagerung des Schutzes nach § 109 SGB XII ausreichend ist).
Nicht ausreichend ist für die Anwendbarkeit des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII, dass die Aufnahme in eine nächste stationäre Einrichtung schon beim Verlassen der ersten Einrichtung erforderlich zur Deckung des Bedarfs war und der Leistungsberechtigte (wenn auch durch äußere Umstände gezwungenermaßen) die Aufnahme in eine neue Einrichtung schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hat. Damit liegt (allein) das subjektive Element einer "Einrichtungskette" vor. Wie oben dargelegt schützen gerade in Fällen einer unfreiwilligen Unterbrechung bei unverändert gebliebenem Rehabilitationsbedarf die Zuständigkeitsregelungen nach § 14 Abs 1 SGB IX den Leistungsberechtigten ausreichend vor einem Wechsel der Zuständigkeit im Außenverhältnis. Ist der Leistungsberechtigte (mit Unterstützung des nach § 14 Abs 1 SGB IX zuständigen Trägers) aber gezwungen, eine neue Einrichtung überhaupt noch zu suchen, bedarf es typisierend keines Schutzes des bisherigen Einrichtungsorts mehr. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, wonach beide Einrichtungen im selben Zuständigkeitsgebiet ‑ nämlich dem Kreisgebiet des Klägers ‑ liegen, der auch der Herkunftskreis des Leistungsberechtigten ist und der also ggf nach § 14 SGB IX zuständig bleibt, rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Nach der Grundregel des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist damit der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Dies ist nach den bindenden Feststellungen des LSG, die der Beklagte nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen hat, der Wohnort der Tante im Kreisgebiet des Beklagten.
Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ‑ Allgemeiner Teil ‑ (SGB I) hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen und zwar auch dann, wenn ‑ wie hier ‑ der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG vom 1.3.2018 ‑ B 8 SO 22/16 R ‑ SozR 4‑3250 § 14 Nr 28 RdNr 20). Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person "bis auf weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Die Prognose (als solche) und die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte sind dem Revisionsgericht verschlossen. Es obliegt allein den Tatsachengerichten, die dafür notwendigen Ermittlungen durchzuführen und auf dieser Grundlage die Prognose zu stellen. Ohne begründete Verfahrensrügen hat das BSG in dieser Hinsicht lediglich zu prüfen, ob die Tatsachengerichte für ihre Prognose sachgerechte Kriterien gewählt und richtig angewendet haben (BSG vom 18.3.2021 ‑ B 10 EG 6/19 R ‑ SozR 4‑7837 § 1 Nr 11 RdNr 38). Das Tatsachengericht entscheidet, wenn es eine Prognose trifft, nach freier Überzeugung. Die Prognose ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die der Prognose zugrunde zu legenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat bzw wenn die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG vom 31.10.2012 ‑ B 13 R 1/12 R ‑ BSGE 112, 116 = SozR 4‑1200 § 30 Nr 6, RdNr 27 f mwN).
Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des LSG der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Wohnung seiner Tante revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts verkannt noch enthält die angefochtene Entscheidung einen anderen Rechtsfehler. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass der vom LSG festgestellte und seinem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nur den Schluss zulasse, dass der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht dort begründet, sondern seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet des Klägers beibehalten habe, greift er lediglich die Beweiswürdigung des LSG an. Gründe, weshalb der begründete gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise wegen des Rechtsgedankens des § 109 SGB XII außer Acht bleiben muss, sind nicht ersichtlich. Der Aufenthalt bei seiner Tante erfolgte nicht mit der Absicht, dort in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden.
Dagegen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob mit dem Wechsel der Unterbringung ab dem 16.2.2018 im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Änderungen eingetreten sind. Mit den Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob es sich bei der Leistung "Betreutes Wohnen in Familien" nunmehr um eine ambulante Leistung oder (weiterhin) um eine stationäre Leistung (mit Unterbringung in einer Außenwohngruppe) handelt (dazu BSG vom 13.2.2014 ‑ B 8 SO 11/12 R ‑ SozR 4‑3500 § 106 Nr 1 RdNr 19 ff). Soweit es sich ‑ was naheliegen mag ‑ um eine ambulante Leistung handelt, bleibt die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nur dann unberührt, wenn ‑ wovon das LSG ohne weitere Prüfung ausgeht ‑ ein Fall einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII vorliegt. Diese Prüfung wird es nachzuholen haben. Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein ambulant betreutes Wohnen vorliegt, sind letztlich die aus der Bedarfslage (Art und Schwere der Behinderung und hieraus resultierende, durch geeignete Leistungen zu kompensierende Einschränkungen) folgenden Ziele und Zwecke der (erforderlichen) Leistungen. Eine nur gelegentliche, punktuelle Betreuung reicht dabei nicht aus (vgl BSG vom 25.8.2011 ‑ B 8 SO 7/10 R ‑ BSGE 109, 56 = SozR 4‑3500 § 98 Nr 1, RdNr 15); denn es soll erkennbar nicht jede ambulante Betreuung im eigenen Wohnumfeld uneingeschränkt nach § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII privilegiert sein. Unklar geblieben ist schließlich auch, ob es sich um Hilfe in einer Pflegefamilie für erwachsene Leistungsberechtigte handeln könnte, die mit einem ambulant betreuten Wohnen nicht zwingend gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG vom 19.5.2022 ‑ B 8 SO 9/20 R ‑ SozR 4‑3250 § 14 Nr 31 RdNr 21).
Die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistung der Betreuung im Arbeitsbereich der WfbM, einer teilstationären Einrichtung (vgl § 136 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 29.12.2008, BGBl I 2959 bzw ab 1.1.2018 § 219 SGB IX idF des BTHG), die das LSG im Einzelnen nicht geprüft hat, folgt während einer stationären Leistung dem Grundsatz der Leistungen aus einer Hand mit der Folge der Anwendbarkeit des § 98 Abs 2 SGB XII (vgl BSG vom 6.12.2018 ‑ B 8 SO 9/18 R ‑ BSGE 127, 92 = SozR 4‑3500 § 75 Nr 13, RdNr 26). Im Fall eines nahtlos anschließenden "Betreuten Wohnens" ab dem 16.2.2018 erfasst § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII auch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, die nicht das betreute Wohnen als solches ermöglichen (BSG vom 25.8.2011 ‑ B 8 SO 7/10 R ‑ BSGE 109, 56 = SozR 4‑3500 § 98 Nr 1, RdNr 13); andernfalls bestimmt sich die Zuständigkeit für teilstationäre Leistungen nach § 98 Abs 1 SGB XII (BSG vom 23.7.2015 ‑ B 8 SO 7/14 R ‑ SozR 4‑3500 § 98 Nr 3 RdNr 15 ff).
Jedenfalls kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob der Erstattungsanspruch, den der Kläger rechtzeitig geltend gemacht hat (§ 111 SGB X), der Höhe nach zutreffend beziffert ist und die Leistungen nach Art und Umfang (durchgehend) rechtmäßig erbracht worden sind. Insoweit hat das LSG nur ausgeführt, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen und die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung vom Beklagten im Berufungsverfahren zuletzt nicht in Abrede gestellt worden seien und auch sonst nicht in Zweifel stünden, was entsprechende Feststellungen nicht ersetzt. Das LSG hat weder festgestellt, in welcher Höhe die Leistungen jeweils monatlich erbracht wurden, noch in welcher Höhe ggf Einkommen jeweils monatsweise zu berücksichtigen war. Bezüglich des Zeitraums ab dem 16.2.2018 fehlen auch Feststellungen dazu, ob eine ggf ambulante Betreuung von hierfür zugelassenen Leistungserbringern erbracht worden ist. Schließlich lässt das Urteil des LSG keine Feststellungen dazu erkennen, ob für den Fall einer ambulanten Betreuung sich die geltend gemachten Kosten auf solche der Eingliederungshilfe (in Abgrenzung zu den zugleich bewilligten Grundsicherungsleistungen) beschränken.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).