Bundessozialgericht

Geringeres Einkommen wegen Hundehaftpflichtversicherung?

Ausgabejahr 2017
Nummer 02
Datum 02.02.2017

Sind Versicherungsbeiträge, die eine Hundebesitzerin für eine Hundehaftpflichtversicherung entrichtet, von dem Einkommen abzuziehen, das im Rahmen der ergänzenden Gewährung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen ist? Darüber wird der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2017 um 10.00 Uhr mündlich verhandeln und voraussichtlich ein Urteil fällen (B 14 AS 10/16 R).

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Hunden der Rasse Collie. Für beide ist nach dem Landeshundegesetz Nordrhein Westfalen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, weil es sich bei ihnen um "große Hunde" handelt. Dementsprechend hat die Klägerin Haftpflichtversicherungen für ihre Hunde abgeschlossen und zahlt hierfür nach eigenen Angaben monatlich 14,61 Euro.

Aus einer Erwerbstätigkeit erzielte die Klägerin ein monatliches Einkommen von rund 430 Euro netto. Für Februar bis Juli 2014 erhielt sie ergänzend Arbeitslosengeld II in Höhe von 204,35 Euro monatlich. Bei der Berechnung setzte die für das zuständige Jobcenter handelnde beklagte Stadt unter anderem eine Versicherungspauschale von 30 Euro und Beiträge zu einer Kfz Haftpflichtversicherung vom Einkommen der Klägerin ab, nicht aber die Versicherungsbeiträge für die Hundehaftpflichtversicherungen.

Während die Klägerin mit ihrer Klage beim Sozialgericht Erfolg hatte, wies das Landessozialgericht ihre Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Hinweis zur Rechtslage

§ 11b SGB II - Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
(…)
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
(…)

§ 11 LHundG NRW - Große Hunde
(…)
(2) 1Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter (…) für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. (…)
(…)

§ 20 LHundG NRW - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(…)
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
(…)
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(…)

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