Bundessozialgericht

Weniger Elterngeld nach vorangegangener Fehlgeburt?

Ausgabejahr 2017
Nummer 10
Datum 09.03.2017

Macht es für die Berechnung des Elterngeldes für ein späteres Kind einen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend oder einer Fehlgeburt endete, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankte? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, den 16. März 2017, um 10.00 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen: B 10 EG 9/15 R).

Die Klägerin erlitt im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Erst ein dreiviertel Jahr später, als die Klägerin erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das beklagte Land Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe, als es die Klägerin erwartet hatte. Grund dafür war, dass der Beklagte das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnete, in denen die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hatte.

Ihre Klage zum Sozialgericht München blieb erfolglos. Jedoch obsiegte die Klägerin vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Dieses verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung im Wesentlichen des Einkommens der Klägerin vor ihrer Erkrankung. Diese sei als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu werten und die Krankheitsmonate daher bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Die genannte Vorschrift sei nur auf die Fälle anzuwenden, in denen die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes geendet habe, für das Elterngeld bezogen worden sei.

Hinweis auf die Rechtslage

§ 2b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

(1) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.
2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
(…)
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war (…)
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.

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