Dürfen die Asylbewerberleistungen gekürzt werden, wenn ein Ausländer bei der Beschaffung seines Passes nicht mitwirkt und deshalb nicht abgeschoben werden kann?
Ausgabejahr 2017
Nummer 20
Datum 04.05.2017
Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab unter anderem an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein. Einen Pass legte er nicht vor. Die Ablehnung seines Asylantrags ist seit 2004 rechtskräftig; er wird seitdem im Bundesgebiet ausländerrechtlich geduldet. Die Ausländerbehörde forderte den Kläger in der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen. Zu einer weiteren, für Sommer 2013 angesetzten Vorführung bei der kamerunischen Botschaft erschien er nicht.
Seit November 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger nur Leistungen nach § 1a Nummer 2 Asylbewerberleistungsgesetz alte Fassung (AsylbLG aF) im Umfang des "unabweisbar Gebotenen", ab Januar 2013 in Form von Wertgutscheinen zur Deckung des sogenannten "physischen Existenzminimums", nicht jedoch einen Geldbetrag zur Deckung des sogenannten "soziokulturellen Existenzminimums". Seine dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Cottbus mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, denn er sei seiner ausländerrechtlichen Pflicht, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, nicht nachgekommen. Die Leistungseinschränkung nach § 1a Nummer 2 AsylbLG aF verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz.
Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers. Migrationspolitische Erwägungen, Leistungen an Asylbewerber niedrig zu halten, könnten ein Absenken des Leistungsniveaus unter das in § 3 AsylbLG festgesetzte Existenzminimum nicht rechtfertigen.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts wird am 12. Mai 2017 um 10 Uhr mündlich verhandeln (Az. B 7 AY 1/16 R).
Hinweis zur Rechtslage
§ 1a Nr 2 AsylbLG in der bis 28.2.2015 geltenden Fassung:
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Seit 6.8.2016 geltende Regelung - § 1a Abs 3 Satz 1 AsylbLG:
Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.