Bundessozialgericht

Beitragsentlastung für Eltern in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung verfassungsrechtlich geboten?

Ausgabejahr 2017
Nummer 32
Datum 12.07.2017

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts wird am 20. Juli 2017 in zwei Revisionsverfahren über die Frage, ob Eltern wegen des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern aus verfassungsrechtlichen Gründen weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zahlen müssen, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R). Hierzu hat der 12. Senat unter anderem am 30. September 2015 in zwei Verfahren betreffend anderer Kläger festgestellt, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte nicht.

Die klagenden Eheleute verlangen, nur die Hälfte der bisherigen Beiträge zahlen zu müssen, hilfsweise bei der Beitragsbemessung einen Betrag von 833 Euro je Kind und Monat beziehungsweise einen Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums abzuziehen. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001. Darin habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Prüfauftrag hinsichtlich der Berücksichtigung des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung erteilt, dem er nicht hinreichend nachgekommen sei. Zur Kompensation des Erziehungsaufwands dürfe nicht lediglich auf bestehende Familienleistungen und Maßnahmen zum Familienlastenausgleich im Leistungsrecht der Sozialversicherung verwiesen werden. Die im Jahr 2005 eingeführte Belastung Kinderloser mit einem Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten in der sozialen Pflegeversicherung durch das Kinder Berücksichtigungsgesetz vom 15. Dezember 2004 sei unzureichend. Die Kläger sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Die Beteiligten wurden vorab darauf hingewiesen, dass in beiden Revisionsverfahren möglicherweise aus formalen Gründen nicht zu allen von den Klägern aufgeworfenen Fragen eine Entscheidung ergehen kann.

Hinweise zur Rechtslage

• Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -
• Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 20/04 R -
• Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/14 R und B 12 KR 13/13 R -

§ 55 Absatz 3 SGB XI - Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze

1Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). 2Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummern 2 und 3 des Ersten Buches. (…)

Artikel 3 Absatz 1 GG

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 6 Absatz 1 GG

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG

Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (…) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

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