Bundessozialgericht

Umlage für Mutterschaftsaufwendungen bei "freien Mitarbeitern" von Rundfunkanstalten?

Ausgabejahr 2017
Nummer 46
Datum 20.09.2017

Sind Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt in die Berechnung der Arbeitgeber-Umlage U 2 für Mutterschaftsaufwendungen einzubeziehen, wenn diese sie als Angestellte meldet und für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichtet, aber arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" einstuft? Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 26. September 2017 um 11.20 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 31/16 R).

Der Kläger, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen arbeitsrechtlich als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U 2 für Mutterschaftsaufwendungen ein. Die Beklagte gab dem Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung durch Summenbescheid auf, 198 881,14 Euro Umlage U 2 für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte nach den gemeldeten Gesamtbeträgen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen und forderte den Kläger auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen.

Das SG hat gemeint, der Kläger müsse die Entgelte der freien Mitarbeiter nicht in die Umlage einbeziehen. Das Hessische Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen: Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger Beschäftigter sei, sei auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit zugleich arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Da die klagende Rundfunkanstalt Einmalzahlungen an die „freien Mitarbeiter“ nicht ausgewiesen habe, diese aber in die U 2-Umlage nicht einzubeziehen seien, habe die Beklagte die Entgelte ohne Nachteil für die Mitarbeiter schätzen dürfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. …

§ 10 AAG

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 7 SGB IV

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. ….

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