Bundessozialgericht

Versorgungswerk der Presse: Krankenversicherungsbeiträge auf Versicherungsleistungen?

Ausgabejahr 2017
Nummer 50
Datum 06.10.2017

Müssen auf Versicherungsleistungen, die unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse gewährt werden, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden? Darüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 10. Oktober 2017 in zwei Revisionsverfahren mündlich verhandeln und voraussichtlich eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R und B 12 KR 7/15 R).

Das in der Rechtsform einer GmbH organisierte Versorgungswerk der Presse mit Sitz in Stuttgart ist im Bereich der Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge tätig. Es hat mit einem privaten Versicherungskonsortium einen Rahmenvertrag abgeschlossen, wonach jenes den Versicherungsschutz für die in der Satzung des Versorgungswerks der Presse genannten Personenkreise übernimmt. Hierzu zählen insbesondere Redakteure und Journalisten, journalistisch tätige Personen, aber auch weitere Personen, zum Beispiel leitende Angestellte oder Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt. Vereinbart wurde auch, dass das Versorgungswerk der Presse den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.

In dem von der beklagten Krankenkasse geführten Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten, die einem Lokalredakteur gewährten Berufsunfähigkeitsleistungen seien als Bezüge aus einer privaten Versicherung einzustufen und damit beitragsfrei. In dem zweiten, vom dortigen Kläger, einem Marketing- und Öffentlichkeitsberater, betriebenen Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 KR 7/15 R) hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden, die Rentenzahlungen stellten in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

(…)

3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,

(…)

5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK