Bundessozialgericht

Anspruch von Schauspielern auf Aufnahme in Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit?

Ausgabejahr 2017
Nummer 51
Datum 06.10.2017

Darf die Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von Schauspielern vom Ergebnis eines Prüfungsgesprächs abhängig machen oder muss sie jeden Schauspieler auf dessen Wunsch in ihre Vermittlungskartei aufnehmen? Darüber wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 12. Oktober 2017 ab 10.45 Uhr (B 11 AL 24/16 R) mündlich verhandeln und entscheiden.

Für die Arbeitsvermittlung von Schauspielern und anderen Künstlern ist bei der Bundesagentur für Arbeit die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zuständig. Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schauspielschule vorweisen können, werden von der ZAV nur dann in die Vermittlungskartei für Schauspieler aufgenommen, wenn sie einen Eingangstest, zu dem die Vorsprache vor einem Prüfgremium gehört, erfolgreich durchlaufen haben.

Die klagende Schauspielerin streitet um ihre Aufnahme in diese Vermittlungskartei. Sie ist nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der privaten Filmschauspielschule Berlin berechtigt, die Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen und hat außerdem die Siegelprüfung des Verbandes deutschsprachiger privater Schauspielschulen (VdpS) bestanden. Die Klägerin hatte sich um Aufnahme in die Schauspielerkartei der ZAV beworben und hierfür vor dem Prüfungsgremium vorgesprochen. Dieses hatte jedoch beschlossen, sie nicht in die Kartei aufzunehmen. Es sei nicht das Bestreben der ZAV-Künstlervermittlung, alle arbeitslosen oder arbeitsuchenden Künstler zu führen und zu vermitteln. Nach eingehender Prüfung seien die fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin in die ZAV-Vermittlungskartei zu verneinen.

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Landessozialgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, eine Differenzierung zwischen Absolventen staatlicher und privater Schauspielschulen sei sachlich gerechtfertigt, denn staatliche Schauspielschulen führten bereits mit dem Aufnahmeverfahren ein auf künstlerische Erwägungen gestütztes differenziertes Profiling durch. Eine staatliche Anerkennung privater Schauspielschulen könne zu keinem Anspruch auf Gleichbehandlung führen. Die Beklagte habe zudem ihre Ablehnung ermessenfehlerfrei begründet und die Gründe in einem Feedbackgespräch dargelegt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. In die Kartei nicht aufgenommene Künstler hätten kaum eine Chance, eine freie Stelle zu bekommen. Auch der Aufnahmeentscheidung für eine private Schauspielschule sei ein Eignungsverfahren mit einem "Vorsprechen" vorgeschaltet. Die Bevorzugung der Absolventen staatlicher Schauspielschulen verstoße gegen den Gleichheitssatz.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 35 SGB III

Vermittlungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

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