Bundessozialgericht

Elterngeldverlust durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld?

Ausgabejahr 2018
Nummer 8
Datum 02.03.2018

Reduzieren anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld das Elterngeld, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 8. März 2018, um 11.30 Uhr (B 10 EG 8/16 R) mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden.

Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes im Januar 2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal.

Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben. In einem Lohnsteuerabzugsverfahren würden diese Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Unerheblich sei, dass sich der Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung des Mini-Jobs entschieden habe. Hierfür gebe es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte, pauschal versteuerte Einnahmen seien bei der Elterngeldbemessung stets und ohne Trennung nach laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu berücksichtigen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2 Absatz 3 BEEG in der Fassung ab 18.9.2012

(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt…

§ 2c Absatz 1 BEEG in der Fassung ab 18.9.2012
(1) 1Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit … über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben …, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden…

§ 2c Absatz 1 BEEG in der Fassung ab 1.1.2015
(1) 1Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit …, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind…

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