Bundessozialgericht

Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung von Krankenkassenvorständen durch die Aufsichtsbehörde?

Ausgabejahr 2018
Nummer 13
Datum 15.03.2018

Seit August 2013 bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes muss in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen. Mit dieser präventiven Kontrolle reagierte der Gesetzgeber auf Fehlentwicklungen der Vergangenheit. Welche konkreten Maßstäbe die Aufsichtsbehörde der Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung zugrunde zu legen hat, ist seither umstritten. Hierüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. März 2018 um 11.40 Uhr, mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 1 A 1/17 R).

Die klagende Krankenkasse beabsichtigte, die Vergütung ihres Vorstandsvorsitzenden ab 2014 auf insgesamt 206 464 Euro zu erhöhen. Die beklagte Aufsichtsbehörde lehnte es ab, dem zuzustimmen. Die geplante Vorstandsvergütung übersteige die maximal angemessene Höhe von 204 000 Euro, errechnet aus dem Durchschnitt der Vorstands-Grundvergütung bei vergleichbar großen Krankenkassen zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 30 vom Hundert. Hiermit habe die Krankenkasse ausreichend Gestaltungsraum, auch weitere Vergütungsbestandteile wie Tantiemen oder Altersversorgung zu vereinbaren. Das Bayerische Landessozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen: Die Beklagte habe bei der Prüfung, ob eine beabsichtigte Vergütung "angemessen" sei, ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Hinweise zur Rechtslage

§ 35a Viertes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen.

§ 69 Viertes Buch Sozialgesetzbuch

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

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