Bundessozialgericht

Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote

Ausgabejahr 2018
Nummer 24
Datum 03.05.2018

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Dies hat der 11. Senat am Donnerstag, dem 3. Mai 2018, durch Urteil entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 2/17 R).

Der in Radeburg/Sachsen lebende Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30. November 2011 per Post. Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit

(1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn …

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

(4) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,

3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. …

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