Bundessozialgericht

Voraussetzungen der sogenannten Rente ab 63 - wann liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vor?

Ausgabejahr 2018
Nummer 37
Datum 21.06.2018

Die sogenannte Rente ab 63 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von dieser Ausnahme sind rückausgenommen die Fälle, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 28. Juni 2018 um 12.00 Uhr (Aktenzeichen B 5 R 25/17 R) mündlich verhandeln und darüber entscheiden, ob wegen der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ein Rentenanspruch besteht.

Der im Februar 1951 geborene Kläger arbeitete zuletzt bei einem Unternehmen, das mehrere hundert Standorte in Deutschland betreibt. Der Standort, an dem der Kläger tätig war, wurde aufgrund betriebsorganisatorischer Veränderungen geschlossen und dem Kläger aus dringenden betrieblichen Gründen zum 31. Dezember 2012 gekündigt. Von Januar 2013 bis Juni 2014 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 ab, weil der Kläger die 45-jährige Wartezeit (= 540 Monate) nicht erfüllt habe. Bis Ende Dezember 2012 habe er nur 536 Monate zurückgelegt, die auf die Wartezeit angerechnet werden könnten. Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn seien nicht berücksichtigungsfähig, weil der Arbeitgeber nicht die gesamte Betriebstätigkeit eingestellt habe, sodass keine vollständige Geschäftsaufgabe vorliege. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und das Landessozialgericht die Berufung des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Nach dem Gesetzeswortlaut genüge es nicht, dass der Arbeitgeber irgendein Geschäft aufgebe. Er müsse vielmehr seine gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten vollständig aufgeben, was nicht gegeben sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

Hinweise zur Rechtslage

§ 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Auszug -

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. …
(…)

§ 51 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Auszug -
(…)
(3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
(…)
3. Zeiten des Bezugs von
a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
(…)
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt …
(…)

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK