Bundessozialgericht

Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant?

Ausgabejahr 2018
Nummer 40
Datum 21.08.2018

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt zahlt, der Arbeitnehmer aber vereinbarungsgemäß bis dahin tatsächlich nicht arbeitet? Hierüber wird der 11. Senat am Donnerstag, dem 30. August 2018 um 11 Uhr, mündlich verhandeln und eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R).

Die Klägerin, die seit 1996 als Pharmareferentin beschäftigt war, vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012 und eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung ab dem 1. Mai 2011. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.

Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von kalendertäglich 58,41 Euro im Zeitraum 25. März 2013 bis 31. Januar 2014 verurteilt. Die Klägerin sei erst ab dem 1. Mai 2012 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Dieses habe bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2012 aufgrund der Weiterzahlung der Vergütung fortbestanden. Die während der Freistellung gezahlte Vergütung sei deshalb in die Bemessung des Arbeitslosengelds einzubeziehen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 150 SGB III - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, …

§ 24 SGB III - Versicherungspflichtverhältnis

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis …

§ 25 SGB III - Beschäftigte

(1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.

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