Bundessozialgericht

Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule?

Ausgabejahr 2018
Nummer 51
Datum 04.12.2018

Behinderte Kinder haben gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen zum Schulbesuch erforderlichen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, die unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Kindes und seiner Eltern zu erbringen ist.

Ob dies gleichermaßen für die Nachmittagsbetreuung im Rahmen einer Offenen Ganztagsschule gilt, wird der 8. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Verfahren am 6. Dezember 2018 ab 10.00 Uhr mündlich verhandeln und entscheiden (B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R).

Die Kläger, beide 2006 mit dem sogenannten Down-Syndrom geboren und wesentlich behindert, besuchten vormittags die Regel-Grundschule. Dabei erhielten sie Unterstützung durch einen sogenannten Integrationshelfer während der Unterrichtszeit; die Kosten hierfür übernahm der Sozialhilfeträger. Beide Kläger nahmen außerdem das Angebot der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch, die unter anderem ein gemeinsames Mittagessen, Hausaufgabenbetreuung und sonstige Unternehmungen beinhaltete. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte in beiden Fällen die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers hierfür als Hilfe zur angemessenen Schulbildung unter anderem mit der Begründung ab, die Offene Ganztagsschule als freiwilliges Angebot diene nicht der Erfüllung der Schulpflicht. Hilfe könne als einkommens- und vermögensabhängige Leistung ("familienunterstützender Dienst") zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden. Während die Kläger vor dem Sozialgericht mit ihren Klagen jeweils erfolgreich waren, hat das Landessozialgericht auf die Berufungen des Sozialhilfeträgers die Urteile des Sozialgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 54 SGB XII - Leistungen der Eingliederungshilfe (in der bis 31.12.2017 geltenden Normfassung)

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.

Eingliederungshilfe-Verordnung

§ 12 Schulbildung

Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfasst auch

1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, …

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