Bundessozialgericht

Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen

Ausgabejahr 2018
Nummer 55
Datum 12.12.2018

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am Mittwoch, 12. Dezember 2018, entschieden (B 6 KA 50/17 R), dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.

Die Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die seit 2013 vorsieht, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen, ist rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst hat ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt. Die ermächtigten Krankenhausärzte sind jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stellt einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienen allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit kann er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliegt dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt lediglich "Nebenbeschäftigung". Er ist insoweit nicht verpflichtet, "rund um die Uhr" für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 75 SGB V
(…)
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
(…)

§ 95 SGB V
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszenten sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen teil.
(…)
(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt oder verpflichtet ist.
(…)

§ 116 SGB V
Ärzte, die in einem Krankenhaus, (…) tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

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