Bundessozialgericht

Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel: Welche Steuerklasse gilt?

Ausgabejahr 2019
Nummer 03
Datum 21.03.2019

Welche Steuerklasse gilt, wenn der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt), mehrmals wechselt? Kommt es dann auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an? Oder muss die maßgebliche Steuerklasse mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben? Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019, um 11.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal, mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 8/17 R).

Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 bezog die Klägerin Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin wurde Basiselterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat ihres Sohnes sowie Elterngeld Plus für den 4. bis zum 23. Lebensmonat bewilligt (später noch für den 24. anstelle des 10. Lebensmonats). Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Mit ihrem Anliegen, der Berechnung der Abzüge vom Einkommen vor der Geburt stattdessen die zuletzt eingetragene Steuerklasse 3 zugrunde zu legen, blieb die Klägerin auch in den Vorinstanzen erfolglos.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 2c Absatz 3 Satz 1 und 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).


Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.2014 (BGBl I 2325) - Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

(3) 1Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. 2Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.

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