Bundessozialgericht

Wann können zweite und dritte Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen eintreten?

Ausgabejahr 2019
Nummer 23
Datum 19.06.2019

Über diese Frage wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, dem 27. Juni 2019, ab 11.00 Uhr mündlich in zwei Verfahren verhandeln und anschließend entscheiden (Aktenzeichen B 11 AL 14/18 R, B 11 AL 17/18 R).

In beiden Fällen bezogen die Kläger laufend Arbeitslosengeld. Im ersten Fall (B 11 AL 14/18 R) übersandte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger von Mai bis Juli 2013 drei Vermittlungsvorschläge, auf die er sich umgehend zu bewerben habe. Der Kläger bewarb sich nicht und führte hierfür unterschiedliche Gründe an. Im zweiten Fall (B 11 AL 17/18 R) verlangte die Beklagte von dem Kläger wiederholt, dass er an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teilnehme, was er verweigerte.

Den Arbeitsangeboten im ersten Fall waren jeweils gleichlautende Rechtsfolgenbelehrungen mit dem Hinweis beigefügt, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn die Annahme der angebotenen Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt werde. Die Sperrzeit dauere längstens zwölf Wochen, im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens drei Wochen, im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens sechs Wochen. Bei beiden Klägern wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten nicht bereits im Anschluss an die angenommenen Pflichtverletzungen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben.

Im ersten Fall (B 11 AL 14/18) ging das Landessozialgericht davon aus, dass die Sperrzeiten keinen Bestand haben könnten, weil es schon an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehle. Hiergegen wendet sich die Beklagte und meint, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen beachtet worden seien. Dagegen hatte die Berufung im zweiten Fall keinen Erfolg (B 11 AL 17/18 R). Nach der Rechtsansicht dieses Landessozialgerichts setzt eine Sperrzeit mit einer Dauer von sechs Wochen nicht die Umsetzung der ersten Sperrzeit durch Bescheid voraus. Dagegen meint der Kläger, dass ein Arbeitsloser ohne vorherige Entscheidung über den früheren Sperrzeitsachverhalt nicht wissen könne, welche Folgen sein weiteres Verhalten habe.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit

(1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn …

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
(4) 1Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. …

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