Bundessozialgericht

Erhöht taggenaues Urlaubsgeld das Elterngeld?
(Der Termin wurde aufgehoben. Die Beteiligten haben sich verglichen.)

Ausgabejahr 2020
Nummer 26
Datum 04.12.2020

Kann Urlaubsgeld als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn der Arbeitgeber es taggenau für jeden Erholungstag berechnet? Oder handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei der Elterngeldbemessung nicht zu berücksichtigen sind? Mit dieser Frage befasst sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 um 11.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (B 10 EG 5/19 R).

Die Klägerin übte vor der Geburt ihrer Tochter am 21.10.2013 eine abhängige Beschäftigung aus. Der Arbeitgeber gewährte Urlaubsgeld in Höhe von 48,60 Euro pro Kalendertag für ihre Urlaubstage im Oktober 2012, im Dezember 2012, von März bis im Mai 2013 und im Juli 2013. Das Urlaubsgeld behandelte der Arbeitgeber lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge. Zudem führte der Arbeitgeber vom Arbeitseinkommen zwischen September 2012 und August 2013 jeweils Spenden im Cent-Bereich ("Restcentspenden") an eine gemeinnützige Organisation ab. Der Beklagte zahlte der Klägerin Elterngeld, ließ aber das Urlaubsgeld und die vom Gehalt abgezogenen "Restcentspenden" bei der Bemessung unberücksichtigt.

Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat den Beklagten verpflichtet, das Urlaubsgeld und die "Restcentspenden" bei der Bemessung des Elterngelds als laufenden Arbeitslohn zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die weitergehende Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 2c BEEG und § 2 Abs 1 BEEG. Das Urlaubsgeld sei im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug behandelt worden. Die "Restcentspende" habe zudem das zu versteuernde Einkommen von vornherein reduziert.

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