Bundessozialgericht

Mehr Netto vom Brutto durch Tankgutscheine und Werbeeinnahmen?

Ausgabejahr 2021
Nummer 4
Datum 19.02.2021

Können Abgaben zur Sozialversicherung reduziert werden, wenn anstelle des vollen Lohns Tankgutscheine gewährt werden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Werbeflächen an ihren privaten Kraftfahrzeugen an ihre Arbeitgeber vermieten? Hierüber wird der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 um 13:15 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 12 R 21/18 R).

Im Sozialversicherungsrecht werden auf das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von knapp 40 % erhoben. Werden (auch) Sachleistungen gewährt, richtet sich die Beitragspflicht nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV). Darin wird unter anderem für Sachbezüge die entsprechende Geltung der steuerrechtlichen Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat angeordnet.

Im Rahmen einer so genannten Nettolohnoptimierung vereinbarte die Klägerin mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 Euro im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt. Gleichzeitig wurden "neue Gehaltsanteile" unter anderem in Form von monatlichen Tankgutscheinen in Höhe von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart.

Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, die Tankgutscheine hätten die steuerliche Bagatellgrenze unterschritten. Die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Miet- und nicht auf den Arbeitsverhältnissen. Insoweit hat sie im Klage- und Berufungsverfahren Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich der beklagte Rentenversicherungsträger mit seiner Revision.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

§ 17 Abs. 1 SGB IV Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (…) zu bestimmen,
1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, (…)
3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV (in der Fassung vom 21. Dezember 2006)

§ 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Einnahmen (in der Fassung vom 8. Oktober 2009)

Sachbezüge, (…), bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

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